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Am 31.7. wurde der Anschlussflug von LIS nach SSA versäumt, weil die Airline zuspät in LIS ankam.Es erfolgte automatisch von der Airline eine Umbuchung auf den 1.8. (24 h später ), das war der nächste planmäßige Flug von LIS nach SSA. (selbe FlugNummer) Dieser Flug ,weil Maschine defekt, annulliert.  Der Ersatz- Flug -wurde dann am 2.8. am 2.8. - nach 48 Stunden Aufenthalt in LIS  - durchgeführt.. Die Airlaine hat  600,-- pro Person an Entschädigung gezahlt. 2x Hotelunterkunft und 4 Transfers geleistet. Muss sie die Entschädigung  nach Art 7(1)c c) der  Verordnung (E) nicht noch ein zweitesmal bezahlen , weil erster Flug durch ihr Verschulden versäumt wurde ( dafür hat sie bezahlt ) ,und der angebotene Ersatzflüg annuliert wurde  und erst der dritte dann geklappt hat
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

 

leider war es so, dass ihr Vorflug nach Lissabon zu spät gekommen ist und Sie deshalb ihren Anschluss verpasst haben. 

Daraufhin wurden Sie auf einen alternativen Flug am Folgetag umgebucht. Leider wurde dieser wiederum aufgrund eines technischen Defekts annulliert.

Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro haben Sie bereits  erhalten. Zudem wurden Ihnen die zusätzlichen Unterkünfte sowie Transfers bezahlt. Allerdings fragen Sie sich, ob sie aufgrund der zweiten Annullierung noch einmal Ausgleichszahlungen verlangen können.

 

Dabei möchte Ich zunächst mal auf diesen Forenbeitrag verweisen, der eine ähnliche Thematik behandelte und die ganzen Grundlagen nochmal geklärt wurden:

 

http://flugrechte.eu/12356/verspätung-anschlussflug-entschädigung-verantwortlich

 

Ihre Frage bezieht sich eher auf die Situation, dass es ja zu zwei Annullierungen kam. Allerdings habe ich leider nur Urteile gefunden, die auf den Fall zutreffen, dass ein für eine Annullierung angebotener Ersatzflug verspätet ist. 

 

AG Frankfurt, Urt. v. 14.10.15, Az.: 31 C 2494/15 (17) (einfach zu finden bei reise-recht-wiki)

 

Eine Fluggesellschaft kann nicht für Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden, wenn sie die Annullierung eines Fluges fristgerecht mitteilt und eine Ersatzbeförderung anbietet, mit der der Fluggast sein Reiseziel planmäßig nicht später als 2 Stunden als mit dem annullierten Flug erreicht. Eine Fluggesellschaft kann nicht für Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werden, wenn sich der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführte Ersatzflug verspätet.

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: X ZR 73/16 (einfach zu finden bei reise-recht-wiki)

Bietet eine Fluggesellschaft im Fall einer Annullierung eine alternative Beförderung zum Zielort an, gilt es hinsichtlich des annullierten Fluges nach wie vor als ausführendes Luftfahrtunternehmen. Nur wenn eine angebotene alternative Beförderung dem Fluggast tatsächlich ermöglicht das Endziel innerhalb des in der Fluggastrechte-Verordnung vorgegebenen Rahmens zu erreichen, wird die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Ich denke, da es sich um eine einheitliche Buchung handelt und der zweite Flug auch unter derselben Flugnummer startete, kein zweiter Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht. Allerdings bin ich mir da wie gesagt auch nicht sicher. Deshalb möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es angesichts des komplizierten Sachverhaltes wohl ratsam wäre, einen Fachanwalt zu befragen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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1. Anspruch wegen der ursprünglichen Umbuchung 

Ihr ursprünglicher Flug bestand in einem Flug über Lissabon nach Salvador. Der Flug nach Lissabon war jedoch verspätet, weshalb Sie auf einen anderen Flug 1 Tag später umgebucht wurden. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

2. Anspruch wegen Verspätung des neuen Fluges

Nun wurde jedoch leider auch der Flug, auf den Sie umgebucht wurden, annulliert.

Auch bei einer Annullierung stehen dem Fluggast normalerweise Ansprüche aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zu. Nun stellt sich die Frage, ob Sie wegen beider Flüge eine Ausgleichszahlung erhalten. Dazu folgendes Urteil:

BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.

Demnach haben Sie auch wegen der annullierten Ersatzfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser stellt sich dann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Wenn der Flug also von einer anderen Airline ausgeführt wurde, müssen Sie die Ansprüche gegen die richten. 

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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