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Ich habe im August 2016 meine Mutter in Lissabon besucht, die dort wohnt, ich selber arbeite und wohne mit meiner Familie in Österreich. Ich verbachte also mit meinen Kindern eine Woche bei ihr in Portugal, und musste allerdings eine Woche vor ihnen abreisen, die Kinder sollten dann mit meiner Schwester nach Österreich kommen.

 

Jedenfalls wollte ich am 27.08.2016, 13:35 mit TAP Portugal von Lissabon nach Zürich fliegen, und von Zürich weiter nach Wien.

Die Flugzeiten waren wie folgt:

TP 926 ab Lissabon 27.08.2016, 13:35 Uhr,

an Zürich 27.08.2016, 17:20 Uhr,

und TP 8706 ab Zürich 27.08.2016, 19:50 Uhr,

an Wien 27.08.2016, 21:10 Uhr.

Das Problem allerdings war, dass sich der Flug TP 926 verspätete. Als ich in lissabon am Flughafen ankam, waren dort viele Menschen mit bunten Fahnen und Schildern, Trillerpfeifen und Sprechgesängen. Das sah auf den ersten Blick zumindest wie ein Streik aus, stellte sich dann auch als solcher heraus. Da ich portugiesisch sprechen und lesen kann, stellte ich bald fest, dass es sich um einen Streik des Sicherheitspersonals handelte. Ich wollte mehr herausfinden, und wandte mich an den servicestand von TAP Portugal. Dort wurde mir gesagt, Grund für diesen Streik seien schlechte Arbeitsbedingungen gewesen. Zuvor habe die Gewerkschaft der Flughafenmitarbeiter kurzfristig zu dem Streik aufgerufen, rund 80% des Sicherheitspersonals am Flughafen Lissabon hätten an dem Streik teilgenommen. Es komme zu eklatanten Verspätungen bei den Sicherheitschecks, die wiederum dazu führen können, dass Flüge nur mit erheblicher Verspätung durchgeführt werden können.

 

Ich befürchtete schon das schlimmste, und das trat dann auch ein. Auch bei meiner Sicherheitskontrolle kam es aufgrund der langen Schlange zu beträchtlichen Verzögerungen.Der Flug startete dann mit einer immensen Verspätung, und als ich Zürich angekommen war, wurde mir schon im Flugzeug mitgeteilt, dass ich den Anschlussflug wohl nicht mehr erreichen kann.

Ich habe versucht, welche Optionen noch zur Möglichkeit stehen, dass ich den Flug erwische, aber man sagte mir, da bestünde keine Möglichkeit.

Ich denke aber, man hat gar nichts versucht um mich noch in den Anschlussflug zu bekommen!!!

Kann ich trotzdem eine Entschädigung für die Flugverspätung nach der Flugrechteverordnung verlangen?

 

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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Hallo,

bei Ihrem Flug von Lissabon nach Wien über Zürich kam es aufgrund eines Streiks zu immensen Verspätungen. Nun fragen Sie sich, ob Ihnen aufgrund dieser Verspätung eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung vorliegt. 

Grundvoraussetzung dafür wäre zunächst das eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliegt. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss.

Bei Flügen die aus 2 Teilflügen, also Zubringer- und Anschlussflug, bestehen, wird von einer Annullierung ausgegangen, wenn die Verspätung am letzten Zielort (bei Ihnen Wien) mehr als 3 Stunden beträgt. Dazu geben Sie leider keine Angaben , sodass ich hier nur spekulieren kann. 

Gesetzt den Fall Sie sind mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden in Wien angekommen, steht Ihnen zunächst eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zu. Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch dann befreit, wenn der Grund für die Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand liegt. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen weder beeinflusbar noch umgehbar sind. Fraglich ist daher, ob ein Streik des Sicherheitspersonals einen solchen Umstand darstellt.

Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:

AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google auffindbar unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")

Sollte es aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals zu Verspätungen kommen, so ist das dennoch kein Entschädigungsgrund, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist.

AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az. 36a C 462/13 

Das Sicherheitspersonal gehört zu einer Personengruppe, die nicht von der Airline selbst beschäftigt wird. Daher zählen Streiks dieser Gruppe als außergewöhnlicher Umstand und entbinden die Airline von einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.

Wie Sie sehen, liegt in dem Streik tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand, wodurch Ihnen meiner Meinung nach leider kein Entschädigungsanspruch zusteht.

Sollten Sie jedoch durch Ihre Wartezeit Verpflegungskosten gehabt haben, so können Sie diese von der Airline  gemäß Artikel 9 der Verordnung erstattet bekommen.

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Sie haben einen Flug von Lissabon über Zürich nach Wien wahrgenommen. Der Flug von Lissabon nach Zürich hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug verpasst haben und mit einer erheblichen Verspätung  an Ihrem Zielflughafen in Wien angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Grund für die Verspätung war der Streik des Sicherheitspersonals. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgende Urteile:

AG Charlottenburg, Urteil vom 3.1.2014, Az. 232 C 267/13 (bei Google auffindbar unter: "232 C 267/13 reise-recht-wiki.de")

Sollte es aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals zu Verspätungen kommen, so ist das dennoch kein Entschädigungsgrund, da in dem Streik ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist.

AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, Az. 36a C 462/13 

Das Sicherheitspersonal gehört zu einer Personengruppe, die nicht von der Airline selbst beschäftigt wird. Daher zählen Streiks dieser Gruppe als außergewöhnlicher Umstand und entbinden die Airline von einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung.

Diese Urteile besagen, dass bei einem Streik des Bodenpersonals ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nicht besteht, da dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich nicht verantwortlich für das Bodenpersonal des Flughafens.

Demnach haben Sie meines Erachtens eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber TAP. Allerdings ist dies auch nur meine persönliche Auffassung. Daher könnte es hilfreich sein, sich im Voraus kompetent von Anwälten beraten lassen.

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