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Unser Rückflug nach München wurde von TAP wegen Streik Anfang Mai kurzfristig gecancelt. Man teilte uns mit, daß wir für die Zwangsübernachtung einen Zuschuß von 50,00 € bekommen + die Taxikosten.

Bis heute sind keine Zahlungen erfolgt. Wir haben mehrmals an TAP gemailt und unsere Forderungen gestellt, jedoch ohne Erfolg. Es kommt keine Reaktion seitens der Fluggesellschaft.

Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht?
Gefragt in Flugannullierung von
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Guten Tag,

 

für Sie kommen Ansprüche wegen einer Annullierung aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht.

 

Zunächst käme eine Ausgleichszahlung gemäß der Art. 5 und 7 der Verordnung in Betracht. Diese betrüge bei einem Flug von Lissabon nach München 400 € pro Person gemäß Art. 7 der Verordnung. Da Sie erst kurzfristig darüber informiert wurden (d.h. ich nehme eine Frist von weniger als zwei Wochen bis zum eigentlichen Flugtermin an), ist eine Ausgleichszahlung also zumindest denkbar.

Dennoch werden Sie vermutlich keine Ausgleichszahlung erhalten. Denn eine Airline muss diese Ausgleichsleistung nicht erbringen, wenn der Flug wegen eines außergewöhnlichen Umstandes annulliert wurde. Ein Fluglotsenstreik gilt allgemein als außergewöhnlicher Umstand: Für eine Airline ist es in diesem Fall nicht möglich, vom Flughafen zu starten, zudem hat sie keinerlei Einfluss auf den Streik selbst, da dieser in den Verantwortungsbereich des Flughafens fällt. Somit werden Sie die Ausgleichszahlung nicht erhalten.

 

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie keinerlei Ansprüche gegen TAP haben. Denn unabhängig davon, weswegen der Flug annulliert wurde, muss die Airline Ihnen die Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung anbieten. Diese umfassen:

 

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit

- eine unentgeltliche Hotelübernachtung, sofern Sie erst am Folgetag fliegen konnten sowie die unentgeltliche Beförderung zum Hotel

- die Möglichkeit, unentgeltlich zwei Telefonate, E-Mails, Faxe oder Telexe zu verschicken

 

Ein Zuschuss von 50 € zuzüglich Taxikosten ist also nicht bloß ein Angebot aus Kulanz, welches TAP dort vorgelegt hat, sondern eine gesetzliche Pflicht für die Airline. Sollten Sie mehr als 50 € für die Hotelübernachtung ausgegeben haben, so hätte TAP ebenfalls den kompletten Preis ersetzen müssen, es bleibt dann also nicht bei dem angebotenen Betrag. Sollten Ihnen für Verpflegung o.ä. während der Wartezeit weitere Kosten entstanden sein, hätte TAP auch diese Kosten übernehmen müssen. Da dies aber insgesamt nicht geschehen ist, können Sie die Kosten stattdessen nachträglich von TAP ersetzt verlangen.

Sie müssen die Kosten allerdings komplett belegen können. Es reicht nicht aus, wenn Sie lediglich einen pauschalen Betrag einfordern. Sie sollten daher alles, was Sie an Belegen haben (Hotelrechnung, Quittungen etc.) an TAP senden, um Ihre Ansprüche belegen zu können. Verweisen Sie dabei auch auf die rechtlichen Grundlagen, auf denen Ihr Anspruch beruht (Art. 5 und Art. 9 der EU-Fluggastrechteverordnung).

 

Urteile:

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 19.01.2011, Az 9 C 461/10

(zu finden über die Google-Suche „9 C 461/10 reise-recht-wiki“)

 

Ein Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand nach der EU-Fluggastrechteverordnung, sodass eine Airline in einer solchen Situation keine Ausgleichszahlung zu erbringen braucht. Annulliert eine Airline wegen eines Fluglotsenstreiks ihre Flüge, so geschieht dies in der Regel aus Mangel an Alternativen, weswegen Fluggäste keine Ansprüche auf die Ausgleichsleistung haben. Der Fluglotsenstreik und dessen Auswirkungen auf den Flugverkehr müssen jedoch von der Airline belegt werden, die bloße Behauptung, es habe einen Streik gegeben, reicht nicht aus (AG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2011, Az 25 C 10228/10)

 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

(zu finden über die Google-Suche „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Flugannullierung muss die Airline die Hotelkosten für einen Passagier übernehmen, falls wegen der Annullierung eine zusätzliche Übernachtung am Abflugort notwendig ist. Weigert sich die Airline zunächst, sodass der Passagier die Übernachtung selbst zahlt, so kann er die so entstandenen Kosten von der Airline ersetzt verlangen.

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Hallo,

möglicherweise können Sie Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 geltend machen.

Vom Gesetzgeber wird eine Annullierung als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.
Dies ist in Ihrem geschilderten Beispiel eindeutig der Fall.

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht.

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


 

Die Flugstrecke Lissabon – München beträgt ca. 2.000 km, Sie haben somit Anspruch auf 400 Euro Entschädigung pro Person.

Dieser Anspruch entfällt allerdings, sobald außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden. Ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand gilt, ist strittig. Es ist zu differenzieren, wer streikt, wo gestreikt wird und wer damit den Auslöser für die Verschiebung oder Annullierung des Fluges verursacht hat:

Als Außergewöhnliche Umstände gelten:

  • Innerhalb und außerhalb der Luftfahrtgesellschaft

  • Streik bei anderer Luftfahrtgesellschaft

  • Streik der Fluglotsen in einem Drittland

  • Streik der Fluglotsen

  • Streik der Piloten

  • Streik des eigenen oder fremden Personals

Nicht dazu zählen:

  • Streik des eigenen Personals

  • Streik der Piloten

  • Streik der Pilotenvereinigung Cockpit

  • Streik der Fluglotsen in einem Drittland

  • Streik des Bodenpersonals

  • Streik des Abfertigungspersonals

Es kommt nun also darauf an, welche Art Streik vor Ort bei Ihnen vorlag.

Des Weiteren hat das Flugunternehmen gewisse Betreuungsleistungen zu unternehmen. Dazu gehört u.a. auch die Hotelübernachtung.Die Kosten für diese können Sie komplett von der Luftfahrtgesellschaft zurück verlangen (auch über die 50 Euro hinaus).

Sollte sich das Flugunternehmen weiterhin verweigern, rate Ich das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Luft- und Passagierrechte.

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Hi, meinem Mann und mir wurden 2 Flüge hintereinander (TP552 am 4.5. und 5.5.2015) annulliert. Keine Sau kümmerte sich von der TAP um uns. Wir standen bis Mitternacht in der Schlange, um etwas zum Streik und Ersatzflug zu erfahren. Wieder ex Lissabon in München habe ich über die Homepage Beschwerde und eine Forderung über € 1.000,- an die TAP gerichtet. Ich erhielt eine automatische Beschwerdenummer und dann passierte 6 Wochen lang - richtig: NICHTS... Zum Glück lebt mein Bruder in Frankfurt, den ich persönlich in die TAP-Niederlassung schickte, und der dort Radau machte, was die TAP für ein Saftladen ist. Immerhin war er extra aus Frankfurt zum Babysitten meiner 4 kleinen Kinder nach München gekommen! Der Ansprechpartner bei der TAP Frankfurt ist Herr [REMARQUE: Traité par admin]: Tel. [REMARQUE: Traité par admin].

Bei Streik gibt es laut OGH Deutschland leider keine Ausgleichszahlung. Hier die Antwort auf mein Schreiben an einen Fachanwalt:

Von: 
Datum: 30. Juni 2015 11:08:00 MESZ
An: 'Dirnberger Claudia '
Betreff: AW: Anfrage wegen Ausgleichsanspruch gegen TAP

Sehr geehrte Frau Dirnberger,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihren Anspruch auf die Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen. Ergänzend verweise ich wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und der Grundlagen auf meine Erläuterungen.

Im Kern richten sich die Erfolgsaussichten danach, ob die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. In diesem Fall muß die Fluggesellschaft nämlich nicht zahlen. Außergewöhnlich sind schlechtes Wetter, Streik oder Vogelschlag. Alle Umstände, die im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegen, insbesondere technische Defekte, stellen nichts Außergewöhnliches dar. Den außergewöhnlichen Umstand muß die Fluggesellschaft beweisen. Bisher habe ich es noch nicht erlebt, daß ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft vor Gericht gelogen und einen außergewöhnlichen Umstand behauptet hätte, obwohl es sich in Wirklichkeit um einen technischen Defekt handelte.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen und beträgt EUR 400 pro Person.

Da Sie bereits Kontakt zur Fluggesellschaft hatten und diese die Ansprüche nicht reguliert hat, wäre nun die Klage vorzubereiten, da weitere außergerichtliche Schreiben für Sie nur mit zusätzlichen Kosten verbunden wären und die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß außergerichtlich nicht zahlen.

Für eine Klage müßten Sie Gerichtskosten einzahlen, die sich auf rund EUR 300 belaufen (bei einer Gesamtforderung von 2 x 400 Euro = 800 Euro); soweit Sie rechtsschutzversichert sind und mir die Daten der Versicherung nennen, werde ich dort einen Deckungszusage einholen und die Kosten – vorbehaltlich einer von Ihnen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung - abrechnen. Im Erfolgsfalle muß die Fluggesellschaft nicht nur die Ausgleichszahlung zahlen, sondern Ihnen alle Kosten ersetzen, also auch einen ggf. von Ihnen gezahlten Vorschuß auf die Gerichtskosten. Sagen Sie mir gerne kurz Bescheid, ob Sie klagen wollen, dann kann ich alles vorbereiten. Als Unterlagen benötige ich von Ihnen insbesondere die Buchungsbestätigung sowie die genauen Daten, wann Sie gelandet sind.

Vorsorglich weise ich darauf hin, daß es sich bei der Ausgleichszahlung um einen sog. Mindestschadensersatz handelt. Soweit Sie weitere Schäden wegen der Verspätung gehabt haben sollten, sind diese zunächst auf die Ausgleichszahlung anzurechnen. Zusätzliche Schäden bekommen Sie erst ersetzt, wenn deren Summe die Ausgleichszahlung übersteigt.

Da Sie für beide Flüge bestätigte Buchungen hatten, würde sich grundsätzlich die Ausgleichszahlung verdoppeln, da diese für jeden Flug anfallen könnte. Bei einem Pilotenstreik handelt es sich jedoch grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreit. Dies ist derzeit allgemeine Ansicht in Deutschland und bei den deutschen Gerichten. Das von Ihnen zitierte Urteil des AG Frankfurt beruht auf einer Sonderkonstellation; zwar hat auch das AG Frankfurt den Streik als außergewöhnlichen Umstand angesehen, allerdings soll die dortige Fluggesellschaft zum Streik ebensowenig detailliertes erklärt haben wie zu der Frage, ob und welche zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um den Streik und die Auswirkungen auf den Flugbetrieb zu vermeiden. Da es sich um einen Einzelfall handelte, ist dieser nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig. Das Prozeßrisiko bei Ihnen wäre vor diesem Hintergrund erheblich, da Sie erst im Rahmen des Rechtsstreits beurteilen könnten, ob der Vortrag der Gegenseite reicht oder nicht. Da Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, wäre das Kostenrisiko für Sie natürlich erheblich, so daß ich Ihnen nicht raten könnte, Klage zu erheben. Ggf. kann es für Sie sinnvoll sein, den Anspruch über eines der einschlägigen Portale zu verfolgen. Diese erheben zwar eine Erfolgsbeteiligung, stellen Sie aber zumindest von den Kosten des Verfahrens frei.

Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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TAP Portugal
MESSAGE DE ADMIN

Salut à tous!
 
Désolé, mais nous avons été obligés de „modifier“ le thread et les posts. La compagnie aérienne nous a informé que le contenu de vos posts leur a «posé des probèmes non négligeables». Nous n’avons pas envie de rentre dans une confrontations avec leurs avocats. De là, la décision de «modifier» vos posts. Merci de ne pas publier de posts avec nom, adresse etc…
 
Merci de votre compréhension. A plus !
Votre admin/moderateur
 
We are legion.
We do not forgive.
We do not forget.
Expect us.

Keep on rockin' in the free world!
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Ich denke, Ihnen steht nicht nur ein „Zuschuss“ in Höhe von 50 € für die Hotelkosten zu, viel mehr ist die Fluggesellschaft meines Erachtens dazu verpflichtet, Ihnen die vollständigen Hotelkosten zu ersetzen. Da Sie mit TAP nach München geflogen sind, gehe ich davon aus, dass die europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. Sie gewährt dem Passagier im Falle der kurzfristigen Annullierung einen Anspruch auf Hotelunterbringung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b.

 

Selbst, wenn Sie nun ein etwas teureres Hotel gebucht haben sollten, ist dies kein Grund Ihnen die Zahlung der Kosten zu verweigern, denn Ihrem Post nach zu urteilen, mussten Sie sich selbst um die Unterbringung kümmern. Diese Ansicht wird gestützt durch folgendes Urteil:

 

Amtsgericht Rüsselsheim, 21.09.2011:

 

Bietet ein Luftfahrtunternehmen nach der Annullierung eines Flugs (hier: wegen Sperrung des Luftraums über deutschem Hoheitsgebiet wegen der durch Ausbruch eines isländischen Vulkans verursachten Aschewolke) entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO keine Hotelunterbringung an, kann es dem Schadensersatzverlangen des Fluggasts, der selbst ein Hotelzimmer angemietet hat, nicht die pauschale Behauptung entgegenhalten, es sei ein günstigeres Hotel verfügbar gewesen. Hierfür ist wäre der substanziierte Vortrag erforderlich gewesen, welche Hotelzimmer im fraglichen Zeitraum zu welchem Zimmerpreis verfügbar waren.

 

(bei Interesse am gesamten Vertragstext bei Google Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 56/11 (36) reise-recht-wiki.de eingeben)

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Ich denke, Ihnen steht nicht nur ein „Zuschuss“ in Höhe von 50 € für die Hotelkosten zu, viel mehr ist die Fluggesellschaft meines Erachtens dazu verpflichtet, Ihnen die vollständigen Hotelkosten zu ersetzen. Da Sie mit TAP nach München geflogen sind, gehe ich davon aus, dass die europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. Sie gewährt dem Passagier im Falle der kurzfristigen Annullierung einen Anspruch auf Hotelunterbringung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b.

 

Selbst, wenn Sie nun ein etwas teureres Hotel gebucht haben sollten, ist dies kein Grund Ihnen die Zahlung der Kosten zu verweigern, denn Ihrem Post nach zu urteilen, mussten Sie sich selbst um die Unterbringung kümmern. Diese Ansicht wird gestützt durch folgendes Urteil:

 

Amtsgericht Rüsselsheim, 21.09.2011:

 

Bietet ein Luftfahrtunternehmen nach der Annullierung eines Flugs (hier: wegen Sperrung des Luftraums über deutschem Hoheitsgebiet wegen der durch Ausbruch eines isländischen Vulkans verursachten Aschewolke) entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO keine Hotelunterbringung an, kann es dem Schadensersatzverlangen des Fluggasts, der selbst ein Hotelzimmer angemietet hat, nicht die pauschale Behauptung entgegenhalten, es sei ein günstigeres Hotel verfügbar gewesen. Hierfür ist wäre der substanziierte Vortrag erforderlich gewesen, welche Hotelzimmer im fraglichen Zeitraum zu welchem Zimmerpreis verfügbar waren.

 

(bei Interesse am gesamten Vertragstext bei Google Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 56/11 (36) reise-recht-wiki.de eingeben)

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Bei der Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges stehen Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Jedoch muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.
Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

Im vorliegenden Fall beruft sich TAP auf einen Streik. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 – Az.: 40 C 8546/11 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Auch in Ihrem Fall müsste TAP hier darlegen, inwieweit sich der Streik auf Ihren Flug ausgewirkt hat.

Kann TAP einen solchen Zusammenhang nicht darlegen und nicht begründen, warum eine Flugannullierung nicht unvermeidbar war, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu.

Weiterhin sind Ihnen auf Grund der Flugannullierung zusätzlich Hotelkosten, Fahrtkosten, Mietwagenkosten, Kosten für die Verpflegung und Telefonkosten entstanden. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass Fluggäste bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges nach Artikel 9 einen Anspruch auf Betreuungsleistungen haben. Unter Betreuungsleistungen sind zu verstehen: Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung und Telefonkosten (für zwei Gespräche).

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