Hi, meinem Mann und mir wurden 2 Flüge hintereinander (TP552 am 4.5. und 5.5.2015) annulliert. Keine Sau kümmerte sich von der TAP um uns. Wir standen bis Mitternacht in der Schlange, um etwas zum Streik und Ersatzflug zu erfahren. Wieder ex Lissabon in München habe ich über die Homepage Beschwerde und eine Forderung über € 1.000,- an die TAP gerichtet. Ich erhielt eine automatische Beschwerdenummer und dann passierte 6 Wochen lang - richtig: NICHTS... Zum Glück lebt mein Bruder in Frankfurt, den ich persönlich in die TAP-Niederlassung schickte, und der dort Radau machte, was die TAP für ein Saftladen ist. Immerhin war er extra aus Frankfurt zum Babysitten meiner 4 kleinen Kinder nach München gekommen! Der Ansprechpartner bei der TAP Frankfurt ist Herr [REMARQUE: Traité par admin]: Tel. [REMARQUE: Traité par admin].
Bei Streik gibt es laut OGH Deutschland leider keine Ausgleichszahlung. Hier die Antwort auf mein Schreiben an einen Fachanwalt:
Von:
Datum: 30. Juni 2015 11:08:00 MESZ
An: 'Dirnberger Claudia '
Betreff: AW: Anfrage wegen Ausgleichsanspruch gegen TAP
Sehr geehrte Frau Dirnberger,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihren Anspruch auf die Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft durchzusetzen. Ergänzend verweise ich wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens und der Grundlagen auf meine Erläuterungen.
Im Kern richten sich die Erfolgsaussichten danach, ob die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. In diesem Fall muß die Fluggesellschaft nämlich nicht zahlen. Außergewöhnlich sind schlechtes Wetter, Streik oder Vogelschlag. Alle Umstände, die im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegen, insbesondere technische Defekte, stellen nichts Außergewöhnliches dar. Den außergewöhnlichen Umstand muß die Fluggesellschaft beweisen. Bisher habe ich es noch nicht erlebt, daß ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft vor Gericht gelogen und einen außergewöhnlichen Umstand behauptet hätte, obwohl es sich in Wirklichkeit um einen technischen Defekt handelte.
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen und beträgt EUR 400 pro Person.
Da Sie bereits Kontakt zur Fluggesellschaft hatten und diese die Ansprüche nicht reguliert hat, wäre nun die Klage vorzubereiten, da weitere außergerichtliche Schreiben für Sie nur mit zusätzlichen Kosten verbunden wären und die Fluggesellschaften erfahrungsgemäß außergerichtlich nicht zahlen.
Für eine Klage müßten Sie Gerichtskosten einzahlen, die sich auf rund EUR 300 belaufen (bei einer Gesamtforderung von 2 x 400 Euro = 800 Euro); soweit Sie rechtsschutzversichert sind und mir die Daten der Versicherung nennen, werde ich dort einen Deckungszusage einholen und die Kosten – vorbehaltlich einer von Ihnen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung - abrechnen. Im Erfolgsfalle muß die Fluggesellschaft nicht nur die Ausgleichszahlung zahlen, sondern Ihnen alle Kosten ersetzen, also auch einen ggf. von Ihnen gezahlten Vorschuß auf die Gerichtskosten. Sagen Sie mir gerne kurz Bescheid, ob Sie klagen wollen, dann kann ich alles vorbereiten. Als Unterlagen benötige ich von Ihnen insbesondere die Buchungsbestätigung sowie die genauen Daten, wann Sie gelandet sind.
Vorsorglich weise ich darauf hin, daß es sich bei der Ausgleichszahlung um einen sog. Mindestschadensersatz handelt. Soweit Sie weitere Schäden wegen der Verspätung gehabt haben sollten, sind diese zunächst auf die Ausgleichszahlung anzurechnen. Zusätzliche Schäden bekommen Sie erst ersetzt, wenn deren Summe die Ausgleichszahlung übersteigt.
Da Sie für beide Flüge bestätigte Buchungen hatten, würde sich grundsätzlich die Ausgleichszahlung verdoppeln, da diese für jeden Flug anfallen könnte. Bei einem Pilotenstreik handelt es sich jedoch grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht befreit. Dies ist derzeit allgemeine Ansicht in Deutschland und bei den deutschen Gerichten. Das von Ihnen zitierte Urteil des AG Frankfurt beruht auf einer Sonderkonstellation; zwar hat auch das AG Frankfurt den Streik als außergewöhnlichen Umstand angesehen, allerdings soll die dortige Fluggesellschaft zum Streik ebensowenig detailliertes erklärt haben wie zu der Frage, ob und welche zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um den Streik und die Auswirkungen auf den Flugbetrieb zu vermeiden. Da es sich um einen Einzelfall handelte, ist dieser nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig. Das Prozeßrisiko bei Ihnen wäre vor diesem Hintergrund erheblich, da Sie erst im Rahmen des Rechtsstreits beurteilen könnten, ob der Vortrag der Gegenseite reicht oder nicht. Da Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, wäre das Kostenrisiko für Sie natürlich erheblich, so daß ich Ihnen nicht raten könnte, Klage zu erheben. Ggf. kann es für Sie sinnvoll sein, den Anspruch über eines der einschlägigen Portale zu verfolgen. Diese erheben zwar eine Erfolgsbeteiligung, stellen Sie aber zumindest von den Kosten des Verfahrens frei.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz