Hallo,
du möchtest wissen, welche Rechte dir zustehen und ob eine fernmündliche Zusage verbindlich ist. Leider geht aus deinem Post nicht hervor, von welchem Flughafen aus ihr starten wollt. Da China Airlines auch europäische Flughafen anfliegt und ihr auf deutsch in diesem Forum eure Frage postet, gehe ich mal davon aus, dass es sich um einen deutschen oder europäischen Flughafen handelt. Das führt dazu, dass die Europäische Fluggastrechte-Verordnung Anwendung findet (VO (EG) 261/2004). In Artikel 3 Absatz 1 Buchstande a der Verordnung steht, dass sie immer dann gilt, wenn Fluggäste ihren Flug von einem Flughafen aus antreten, der in einem Land liegt, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt. Dies ist bei allen Ländern der Europäischen Union der Fall.
Du schreibst, die Fluggesellschaft habe euch mitgeteilt, der ursprüngliche Flug sei annulliert worden. Im Falle einer Annullierung findet Artikel 5 der Verordnung Anwendung. Dieser wiederum verweist zunächst auf Artikel 8 Fluggastrechte-VO. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, muss euch die Fluglinie eine alternative Beförderung anbieten. Das hat China Airlines getan und ihr habt dieses Angebot angenommen.
Da Artikel 5 der Verordnung auch auf Artikel 7 verweist, können grundsätzlich Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden. Ich befürchte aber, dass das in eurem Fall nicht geht. Euer Flug sollte am 01.12.2016 gehen und man hat euch bereits über die Annullierung informiert, damit seid ihr mehr als zwei Wochen vor Abflug in Kenntnis gesetzt worden und es greifen die Ausnahmeregelungen des Artikel 5 Absatz 2 Buchtsabe c römisch drei. Natürlich handelt es sich hier nicht um eine juristisch abgesicherte Aussage, sondern nur um die Erkenntnis, die ich persönlich aus der Lektüre der europäischen Fluggastrechte-Verordnung ziehe.
Ich entnehme eurem Post, man habe euch mündlich zugesichert, die Stornokosten bis zu einer Höhe von 90 € zu übernehmen. Grundsätzlich gilt: Auch mündlich Vereinbarungen, auch fernmündliche, sind verbindlich. Zwar gibt es Willenserklärungen an die das Bürgerliche Gesetzbuch eine Form knüpft, die also schriftlich ergehen müssen. Ich denke aber nicht, dass das hier der Fall ist. Eine andere Frage ist natürlich die praktische Umsetzung und die Beweisbarkeit. Da bleibt euch wahrscheinlich nichts anderes übrig, als noch einmal darauf hinzuweisen, dass euch die Übernahme der Stornokosten zugesichert wurden. Vielleicht könnt Ihr euch ja noch an den Namen des Mitarbeiters erinnern und an Datum und Uhrzeit des Gesprächs.
Ich hoffe, ich konnte euch etwas weiterhelfen.