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Unser Rückflug von Madeira am 09.03.2018 wurde 4 Std. vor geplanter Abflugzeit annuliert – die portugiesische Fluggesellschaft TAP teilte uns dies in einer Email mit, ohne Begründung und bat, nicht zum Flughafen zu kommen, sondern weitere Informationen abzuwarten. Die Email erhielt des weiteren eine Tel.-Nr. zu einem Contact Center, das wir zwecks weiterer Informationen auch anrufen könnten. Und auch mehrfach taten, jedoch erfolglos, da wir immer in der Warteschleife hängen blieben. Wir riefen beim Reisebüro, über das wir gebucht hatten und baten darum, sich um einen Ersatzflug für uns zu kümmern. Dort sagte man uns, dass wir uns in diesem Fall direkt mit der Fluglinie in Verbindung setzen müssten, sie könnten nichts tun.

Als am nächsten Morgen keine weitere Information von der TAP kam, und ein weitere Anrufversuch bei dem Contact Center der Airline erfolglos verlief, buchten wir einen neuen Flug „auf eigene Faust“, der ein Tag später ging.

Somit hatten wir 2 Übernachtungen plus Taxigebühren zum Flughafen von insgesamt ca. 350€.

Meine Fragen:

  1. Bei wem sind die Ansprüche geltend zu machen? Auf der homepage der TAP-Airlines steht, dass bei Buchungen über das Reisebüro diese zuständig seien, in diversen Online-Artikeln habe ich jedoch die Airline als Anspruchsgegener  gefunden.
  2. Welche Kosten können geltend gemacht werden? Können neben der Erstattung des Ticketpreises (da als Pauschalpaket gebucht ist die Höhe des Flugpreises nicht separat ausgewiesen…) auch die Hotel- und Taxikosten geltend gemacht werden, wenn wir eigenständig neu gebucht haben (ohne Absprache mit der Airline)?
  3. Eine pauschale Entschädigung (Ausgleichsleistung ) dürfte vermutlich nicht in Frage kommen, da der Sturm wohl unter die Kategorie „Höhere Gewalt“ fällt.
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Guten Tag, 

leider kam es auf ihrem Rückflug von Madeira mit TAP zu Schwierigkeiten. Denn der Rückflug wurde annulliert.

 

A – Wer ist Anspruchsgegner?

 

Anspruchsgegner wäre in diesem Fall tatsächlich die Airline TAP direkt oder, für den Fall einer gebuchten Pauschalreise, der Reiseveranstalter. Diesen sollten sie nicht mit dem Reisebüro verwechseln. Letzterer gilt lediglich als Vermittler. Der Veranstalter hat damit für die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag einzustehen. 

 

B – Welche Kosten können geltend gemacht werden?

In diesem Fall hätten Sie sich an den Reiseveranstalter wenden müssen, welcher eine zusätzliche Übernachtung hätte stellen müssen. Dies nennt man auch Schadensanzeige. Wenn Sie dies nicht getan haben, so könnten eventuell die Möglichkeiten einer nachgehenden Reisepreisminderung oder eines Anspruchs auf Schadensersatz entfallen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 651 o BGB

Auch in der europäischen Fluggastrechteverordnung ist in Art. 9 der VO geregelt, dass den Reisenden verschiedene Gewährleistungsrecht zu stehen, wie eben eine Hotelübernachtung und der Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft. 

 

C – Kommen Ausgleichsleistungen in Frage?

 

Einen Ausgleichsleistungsanspruch können Sie tatsächlich stellen, hier dann gegen TAP. Meiner Meinung nach könnte je nach Strecke eine Entschädigung zwischen 250 und 400 Euro in Frage kommen. Sie beschreiben allerdings, dass ein Sturm die Ursache für die Annullierung war. Daher kann es tatsächlich sein, dass hier ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Allerdings treten Gewitter und starke Winde natürlich nicht selten auf und gehören deshalb eigentlich zum allgemeinen Flugalltag. Ein Luftfahrtunternehmen hat in der Regel mit solchen Möglichkeiten zu rechnen. Insofern gelten sie im Allgemeinen als keine besonders außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung 261/2004, die über die gewöhnliche Betriebsrisikosphäre hinausragen, so das AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 114 C 208/15. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn das jeweilige Witterungsereignis besonders überraschend oder ungewöhnlich war. Dann können diese durchaus unter Art. 5 III EG-VO 261/2004 fallen. Starke Winde können zwar tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden jedoch macht allein die Tatsache, dass dieses Unwetter mit der planmäßigen Flugdurchführung korreliert, es noch nicht zu einem besonders ungewöhnlichen Umstand. Es kommt vielmehr darauf an, ob eventuell auch Flüge anderer Airlines an diesem Tag aufgrund von Sturm abgesagt wurden. Dann liegt die Vermutung eines außergewöhnlichen Umstands näher. 

Wie gesagt eine Beurteilung ist ohne Kenntnis der Umstände vor Ort kaum möglich. Generell ist meiner Meinung nach nur ein Fachanwalt fähig, eine konkrete rechtliche Betrachtungsweise durchzuführen.

 

Ich wünsche Ihnen dennoch viel Erfolg und möchte noch auf weitere interessante Beiträge zu dem Thema: „Wetter als außergewöhnlicher Umstand“ in diesem Forum verweisen.

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