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Hallo,

ich habe eine sehr abstrakte Frage.

Wenn ich einen Anwalt einschalte, um einen Streit für mich bei einem Gericht beizulegen, was ein wenig entfernt ist, wie regelt sich das dann mit den Reisekosten des Rechtspflegers?

Ich habe nämlich in der Zeitung einen Fall gelesen, wo der Anwalt seinen Mandanten in Hamburg vertreten sollte, und deshalb von Ravensburg nach Hamburg und wieder zurück sollte. Aber er ist diese Strecke weder gefahren, noch mit der Bahn dahin, er ist nämlich geflogen!

Und jetzt ist natürlich die Frage, ob die Reisekosten übernommen werden müssen, oder nicht.

Muss sich der Anwalt nicht im Interesse des Mandanten darum bemühen, die Reisekosten so gering wie möglich zu halten?

Und macht es dann nochmal einen Unterscheid, ob man bei innerdeutschen Strecken mit der Economy class oder mit der business class reist?

Denn in dem Fall standen Reisekosten in Höhe von 919 Euro an, weil ja zwei mal geflogen wurde, und zwei mal mit der bahn gefahren wurde, es wurden aber nur 230 Euro ersetzt. Da fehlt also noch einiges.

Und wie wird der preis ermittelt, wenn der genaue Flugpreis unbekannt ist? Wird dann einfach ein vergleichbarer Flug herausgepickt, und als Maßstab genommen, oder wie läuft das ab?

Gefragt in Rechtsberatung von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

Ihnen stellt sich die Frage, wie die Höhe der zu erstattenden Reisekosten für einen Rechtsanwalt ermittelt wird, wenn der genaue Flugpreis unbekannt ist. 

Ich konnte zu diesem Fall ein Urteil ausfindig machen, das Ihre Frage in meinen Augen beantworten sollte:

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.3.2010, Az. 8 W 121/10 (bei Google zu finden unter: "8 W 121/10 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil befasste sich das OLG Stuttgart mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem innendeutschen Kurzstreckenflug.

Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten unterliegt dem Grundsatz der Geringhaltung. Dies bedeutet aber nicht, dass der Prozessbevollmächtigte einen Billigflug nehmen muss. Erstattungsfähig sind beispielsweise bei der Bahnbeförderung die Kosten für eine Zugfahrt in der 1.Klasse.

Folglich würde dies einem Flug in der "Economy Class" entsprechen. Somit sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für einen Flug in der "Economy Class" erstattungsfähig. Sind die genauen Flugkosten unbekannt, so sind dem Prozessbevollmächtigten für den Flug die Kosten zu erstatten, die er für eine Bahnbeförderung in der 1.Klasse ausgeben würde.

Um das Ganze noch mal zusammenzufassen bedeutet das, dass der Rechtsanwalt bei seiner Anreise die Reisekosten zwar möglichst gering halten muss, allerdings ist er dabei nicht verpflichtet einen Billigflug zu nehmen bzw. in der 2. Klasse Zug zu fahren. 

Sollte sich der Anwalt dazu entscheiden einen Flug in der "Business Class" anzutreten, so bin ich der Auffassung das in diesem Fall lediglich der Betrag eines Economy Class Flug erstattet wird. Der fehlende Betrag ist, wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, dann in dem Fall nicht erstattbar.

Und wenn die Flugkosten unbekannt sind, dann werden dem Anwalt die Kosten erstattet, die er für eine Bahnbeförderung in der 1. Klasse ausgegeben hätte.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Eine professionelle Rechtsberatung kann Ihnen wohl  nur ein Anwalt für Reiserecht bieten.

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