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 Hallo liebes Forum,

 

Ich habe schon seit einiger Zeit Streit mit einer Fluggesellschaft.

Es fing damit an, dass wir im urlaub nach Barcelona fliegen wollten. Wir hatten uns im Internet ein schickes Hotel ausgesucht, und buchten danach noch Hin- und Rückflug nach Barcelona.

Wir haben uns lange auf diese Stadt gefreut, und haben uns vorgenommen, ganz viel anzusehen

Das Dumme an der Sache ist nur, dass wir verspätet in Barcelona ankamen.

 

Warum auch immer, aber das Flugzeug stand 2 Stunden auf dem Rollfeld, und hat dann in der Luft nochmal eine Stunde verloren, sodass wir insgesamt 3 Stunden zu spät ankamen.

 

Noch am Flughafen in Barcelona haben wir erfahren, dass uns wegen dieser Verspätung eine Entschädigung zusteht.

 

Wir haben uns dann entschlossen, einen Anwalt einzuschalten, um unsere Ansprüche geltend zu machen. Da die Fluggesellschaft nicht zahlen wollte, erhoben wir Klage.

  Der Klage wurden auch die Kosten für die Geltendmachung in Höhe von 80 Euro beigefügt.

 

Letztendlich bezahlte die Fluggesellschaft die Ausgleichsentschädigung, aber weigerte sich die Anwaltskosten zu zahlen. Muss die Fluggesellschaft auch die Anwaltskosten zahlen oder nicht?

Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

in Deutschland gilt im Zivilprozessrecht nach der Regelung des §91 ZPO das sogenannte formale Erfolgsprinzip. Demnach trägt die unterliegende Partei in der Regel sämtliche Kosten des Streits. Dies bedeutet, dass man als „Gewinner“ des Streits einen Anspruch auf die Befreiung von den anfallenden Rechtsverfolgungskosten erhält. Diese umfassen also auch die Rechtsanwalts-, Gerichts- oder sonstige Prozesskosten.

Eigentlich wird auch in einer Streitentscheidung bei Gericht eine Kostenentscheidung und die jeweilige Höhe dessen im Urteil beigefügt. Allerdings kann es auch dazu kommen, dass die Gerichte die Kosten ab- oder aufrunden oder aufteilen. Dies müsste allerdings im Urteil vermerkt sein.

Allerdings bin ich auch gerade auf ein interessantes Urteil des LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.04.2016, Az.: 2-24 S 189/15 gestoßen. In diesem Fall hat ein Flugreisender einen Rechtsanwalt mit einer außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ausgleichsansprüche beauftragt. Er verlangte ebenfalls die Anwaltskosten von der Airline zurück, welche sich allerdings weigerte. Das LG urteilte, dass dem Flugreisenden nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zustehe, wenn sich die Fluggesellschaft im Verzug i.S.v. §286 BGB befindet. Dies bedeutet, dass vorher eine Mahnung hätte stattfinden müssen, was im vorliegenden Fall allerdings nicht geschah.

Ebenso ergibt sich ein Erstattungsanspruch auch nicht aus einem Verstoß gegen die Hinweispflicht aus §14 der Fluggastrechteverordnung. Nach der Vorschrift schulde die Fluggesellschaft nur einen Hinweis auf mögliche Ausgleichsansprüche. Hierhin fehlte es an der Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die Hinweispflicht und der Rechtsanwaltskosten. Diese würde allenfalls dann bestehen, wenn der Rechtsanwalt deshalb konsultiert wurde, um sich dahingehend beraten zu lassen, ob Ausgleichsansprüche in Betracht kommen.

Wenn Sie noch weitere tieferliegende Fragen haben, können Sie sich auch immer gerne an einen Fachanwalt wenden.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Barcelona wahrgenommen, bei dem es zu einer Verspätung gekommen ist. Nun hat die Fluggesellschaft sich geweigert die Ausgleichszahlungen zu leisten und Sie habe Klage erhoben. Die Fluggesellschaft hat Ihnen daraufhin die Ausgleichszahlungen geleistet. Nun fragen Sie sich jedoch, ob die Fluggesellschaft Ihnen auch die Anwaltskosten erstatten muss. 

Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden: 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74)(einfach über Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Die Anwaltskosten eines Passagiers müssen im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

In Ihrem Fall haben Sie zunächst versucht die Ausgleichskosten ohne einen Anwalt geltend zu machen. Die Fluggesellschaft hat darauf aber nicht reagiert. Sie mussten also einen Anwalt einschalten. Demnach denke ich, dass Sie einen Anspruch auf die Anwaltskosten haben.
 

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