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Hallo, ich habe letztens im Fernsehen einen Bericht über einen Mann gesehen, der selbstständig eine Reise gebucht hat, weil die ursprüngliche Reise ausfiel, und jetzt vom alten Reiseveranstalter Die Kosten ersetz bekommen möchte.

Soweit ich das verstanden habe, hatte der Mann ursprünglich eine Kreuzfahrt durch die Karibik gebucht, mit zusätzlich den Flügen dorthin. Diese Reise wurde aber vom reiseveranstalter kurzfristig abgesagt, weil er aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage war, die Reise zu realisieren.

Daher hat der urlauber einfach selbst eine Reise nach Antigua gebucht, und zwar nicht beim Reiseveranstalter, sondern bei einem konkurrierenden Unternehmen.

Das Problem ist aber, dass die Kosten, die für die neue Reise entstanden, die der alten um 100 % überstiegen.

Diese Kosten hat er jetzt verlangt ersetz zu bekommen.

Zwar wurde eine Kostenübernahme im Reisebüro nicht garantiert, doch ihm wurde gesagt, er solle die Postionen auflisten und übergeben, damit man schaut, was übernommen wird. Das könnte man Unter Umständen als Zugeständnis auslegen.

Die kosten die dann auf Antigua entstanden, bestanden aus Flügen, Unterkunft und Mietwagen.  Er hat behauptet, auf die Schnelle kein billigeres Ziel oder Kreuzfahrt in der Karibik gefunden zu haben, was man bei so etwas spontanen durchaus verstehen kann.

Auch behauptet er, er sei mit dem Mietwagen bei vielen Hotels vorbei gefahren, um das billigste zu finden, fand aber nur eines für 720 Dollar die Nacht, weil alles andere, es war gerade Ostern, ausgebucht war.

Im Bericht stand leider nicht, wie die Sache ausging, deshalb wollte ich auf diesem Wege einmal fragen, ob jemand weiß, oder eine Ahnung hat, wie der Fall gelöst wurde.

 

Vielen Dank schonmal für die Antworten!

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

bei meiner Recherche bin ich auf ein Urteil gestoßen, welches in meinen Augen den von dir verhandelten Fall oder zumindest einen ähnlichen behandelt hat:

LG Darmstadt, Urteil vom 17.1.2002, Az. 6 S 324/01 (bei Google einfach eingeben: "6 S 324/01 reise-recht-wiki.de")

Auch in diesem Fall buchte ein Urlauber bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, bei welcher der Veranstalter aber kurzfristig nicht in der Lage war, die versprochene Reiseleistung zu realisieren und die Reise damit ausfiel. Daraufhin buchte der Urlauber eine Ersatzreise bei einem konkurrierenden Veranstalter, welche den Preis der ursprünglichen Reise um 100% übersteigt. Diese verlangt er nun vom Veranstalter ersetzt, welcher sich jedoch weigert.

Das LG Darmstadt hat die Klage abgewiesen. Grundsätzlich habe ein Reiseveranstalter im Fall eines eigens verschuldeten Reiseausfalls die Kosten für eine Ersatzreise zu tragen. Der Reisende muss sich hierbei jedoch darum bemühen, die Kosten der Ersatzreise so nah wie möglich an denen der ursprünglichen Buchung zu halten. 

Erst dann, wenn der Reisende eine gleichwertige Leistung nicht erhalten kann, darf er auch eine höherwertige Leistung in Anspruch nehmen. Daher hat er aber im Rahmen seiner Schadensminderunspflicht auf die Interessen des Reiseveranstalter Rücksicht zu nehmen (§254 BGB). Ersatzfähig ist nur das, was den Umständen nach erforderlich und angemessen, mithin verhältnismäßig war.

Dem Kläger wurde in diesem Fall lediglich eine Ersatzleistung in Höhe der ursprünglichen Reisekosten zugesprochen.

Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Fälle zu einander, denke ich, dass auch der Urlauber in deinem Fall eher schlechte Chancen hat die Kosten für die Ersatzreise erstattet zu bekommen.Sollte er jedoch beweisen können, dass es wirklich gar keine andere Möglichkeit mehr gab, als die, die er ergriffen hat, dann könnte ich mir vorstellen, dass seine Chancen auf die Erstattung der Kosten für die Ersatzreise steigen.

Ansonsten denke ich, dass auch er lediglich einen Anspruch auf eine Ersatzleistung in Höhe der ursprünglichen Reisekosten geltend machen kann.

Für weitergehende Informationen müsstest du wohl einen Rechtsanwalt konsultieren.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ihre Frage betrifft eine Pauschalreise. Ein Mann hatte eine solche gebucht, diese wurden dann aber annulliert. Der Mann buchte selbstständig eine neue Reise, welche aber um 100 % teurer war. 

Fraglich ist, ob er nun einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat.

Dazu hat das LG Darmstadt folgendes entschieden:

LG Darmstadt, Urt. v. 17.01.2002, Az: 6 S 324/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 324/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Nachdem seine Reise kurzfristig ausgefallen war, bucht ein Urlauber eine um 100 % teurere Ersatzreise. Die Kosten hierfür verlangt er von seinem ursprünglichen Reiseveranstalter ersetzt.

Das Landgericht Darmstadt hat die Klage teilweise abgewiesen. Dem Kläger stehe lediglich eine Ersatzleistung in Höhe der ursprünglichen Reisekosten zu.

Das Urteil besagt, dass dem Reisenden nur der Wert der gebuchten Reise zusteht. Der Reiseveranstalter muss nicht die Kosten für die teurere Reise tragen. 

Für genauere Informationen können Sie auch einen Fachanwalt einschalten. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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