Guten Tag,
bei meiner Recherche zu deinem Problem, bin ich auf ein Urteil gestoßen, welches dir eine Antwort auf deine Frage geben könnte:
KG Berlin, Urteil vom 15.7.2011, Az. 5 U 193/10 (bei Google zu finden unter: "5 U 193/10 reise-recht-wiki.de")
Ein Hotelbetreiber klagt gegen den Betreiber eines Bewertungsportals für Hotelleistungen im Internet auf Unterlassung. Auf der Website des Beklagten können Internetnutzer anonym Hotelbewertungen veröffentlichen. Der Hotelbetreiber hat eine negative Bewertung für sein Hotel erhalten. Eine Nutzerin hat behauptet, dass die Matratzen im Hotel aus ca. 4 cm Schaumstoff bestehen, die Zimmer bzw. Betten mit Bettwanzen befallen waren und nur das Badezimmer sauber war. Der Hotelbetreiber ist der Meinung, dass diese Bewertung nicht den Tatsachen entspreche. Der Betreiber des Bewertungsportals weigert sich diese zu entfernen.
Das Gericht hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Der Hotelbetreiber hat gegen den Betreiber des Bewertungsportals keinen Anspruch auf Unterlassung. Der Betreiber eines Bewertungsportals hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die dort hinterlegten Bewertungen und es gibt keine Anhaltspunkte, dass es sich um eine eigene Tatsachenbehauptung des Beklagten handelt. Der Betreiber des Bewertungsportals ist nicht verpflichtet vor der Veröffentlichung der Bewertung, ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine solche Website genießt auch den Schutz von Artikel 5 GG, deshalb kann eine Bewertung nur dann gerichtlich überprüft werden, wenn das Bewertungssystem auf Schmähungen des Bewerteten ausgelegt ist.
Es scheint also so, dass für dich leider keine guten Chancen bestehen , das Portal auf zukünftige Unterlassung von negativen Beiträgen zu verklagen. Das von mir eben aufgezeigte Urteil besagt nämlich, dass die Betreiber solcher Portale nicht dazu verpflichtet sind, die Richtigkeit der Beiträge zu prüfen und diese darüber hinaus den Schutz der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG genießen.
Dass das Bewertungsportal deinem Wunsch nachgekommen ist und den entsprechenden Beitrag gelöscht hat, empfinde ich daher als äußerste Großzügigkeit.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat. Diesen kann dir wohl nur ein Rechtsanwalt geben.