Sie haben Flüge bei RyanAir gebucht, welche Sie jetzt stornieren wollen.
Nun sagt RyanAir jedoch, dass aufgrund ihrer AGBs kein Anspruch auf die volle Kostenerstattung bestehe und dass nur eine Klage nur vor Ort, also in Irland, an einem irischen Gericht, möglich sei und nicht in Deutschland. Auch dies stehe in den AGBs. Sie fragen sich nun, ob diese Klauseln in den ABGs zulässig sind.
1. Kostenerstattung
Zunächst einmal zu der Kostenerstattung, die sich RyanAir in seinen AGBs vorbehalten hat. Dazu hat das AG Rüsselheim folgendes entschieden:
AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki" eingeben)
Eine AGB-Klausel, welche die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig.
Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.
Demnach ist eine Klausel, die die Rückerstattung ausschließt unzulässig. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises, solange RyanAir nicht belegen kann, dass Ihnen dadurch ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.
So auch das LG Frankfurt:
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de eingeben)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
2. Festelegung des Gerichtsstandes
Ihre zweite Frage bezog sich auf die Festlegung des Gerichtsstandes an das irische Gericht in den AGBs. Fraglich ist, ob auch eine solche Klausel zulässig ist.
Dazu eine Entscheidung des AG Simmern:
AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)
Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung.
Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu.
Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.