Guten Tag,
sie haben am 7.6.15 über Flüge.de einen Flug über Ryan Air von Frankfurt nach Marrakesch gebucht.
Der Hinflug war für den 29.09.15 angesetzt.
Der Ticketpreis inklusive Steuern betrug pro Person 364,25 €.
Am 5.08.15 haben sie aus privaten Gründen Ihren Urlaub kurzfristig verschieben müssen, sodass sie gegenüber der Fluggesellschaft ihr Ticket stornieren mussten.
Der Ticketpreis inklusive Steuern wurde Ihnen seitens der Fluggesellschaft nicht ausbezahlt.
Man hat Ihnen dies auch nach weiterer Nachfrage strikt verweigert und sie auf die AGBs von Ryan Air verwiesen.
Dort steht, dass bei einer Stornierung eine Erstattung nicht gegeben ist.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen Ryan Air geltend machen können.
Die Klausel in den AGB von Ryan Air könnte unwirksam sein gemäß §§ 308 Nr. 7 b, 309 Nr. 5 b BGB; § 649 BGB.
In einem ähnlichen Fall wurde vertreten, dass eine Bestimmung in AGB unwirksam soweit der Verwender der AGB für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann.
Ob die Ryan Air einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangt, beurteilt sich nach § 649 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Es wird vermutet, dass danach der Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass der Fluggesellschaft zumutbar ist, einen verkauften Flug, wenn die Kündigung ‐ wie hier‐ so rechtzeitig erfolgte, dass der Wiederverkauf der zurückgegebenen Tickets ohne weiteres möglich ist, diesen Weg des anderweitigen Erwerbs auch zu beschreiten, sodass davon auszugehen sei dass die Fluggesellschaft mehr als die o.a. 5% eingenommen hat.
LG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2009, (einfach zu finden bei google unter „2-2 O 114/09reise-recht-wiki.de“.)
Meines Erachtens nach hast du somit gute Aussichten auf Erfolg auf eine Rückerstattung deiner Flugkosten.
Ich hoffe ich konnte dir soweit etwas weiterhelfen und wünsche dir noch eine angenehme Restwoche.