Hallo,
Sie haben bei Ryanair sowohl Ihren Hin- als auch Ihren Rückflug gebucht. 1,5 Monate vor Abflug mussten Sie feststellen, dass Sie die Flüge nicht antreten konnten und haben sie deswegen storniert und hofften auf die vollständige Rückerstattung der Kosten. Diese wurde Ihnen durch die Fluggesellschaft allerdings versagt, da Ryanair eine solche Rückerstattung ausschließt. Mit der Drohung einer Klage hatten Sie ebenfalls wenig Erfolg, da Ryanair in seinen AGB`s anscheinend festgelegt hat, dass eine Klage nur in Irland und nicht in Deutschland zulässig ist. Da Sie dieses Verhalten seitens der Airline verständlicherweise nicht hinnehmen wollen, fragen Sie sich welche Möglichkeiten sich Ihnen eröffnen. Im folgenden möchte ich darauf eingehen, was Sie meiner Meinung nach tun könnten. Beachten Sie daher also bitte, dass es sich hierbei um keinen Rechtsrat handeln soll und sich im Zweifelsfall das Hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen könnte.
1. Wenn ich tatsächlich klagen sollte, kann ich das dann wirklich nur vor dem irischen Gericht machen?
Sie haben mit Ryanair durch das Buchen der Tickets meines Erachtens nach einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen. Bei nahezu jedem Vertrag wird der Käufer auf die AGB´s des Verkäufers hingewiesen. Manchmal sind einzelne Klauseln der AGB´s jedoch unzulässig, da sie gegen das AGB-Gesetz verstoßen. Fraglich ist also, ob auch die Klausel, die Ryanair von der Rückerstattung der Kosten im Fall einer Stornierung befreit, unzulässig ist oder nicht. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:
AG Simmern, Urteil vom 19.4.2017, Az. 32 C 571/16 (bei Google einfach eingeben: "32 C 571/16 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger hatte bei einem irischen Luftfahrtunternehmen einen Flug storniert und verlangte daraufhin die vollständige Erstattung des Ticketpreises. Die Airline verweigerte die Zahlung und hat dabei darauf hingewiesen, dass in ihren AGB´s der Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zugeschrieben wird. Das Gericht hat jedoch entschieden das eine solche AGB Klausel unzulässig sei und ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vorliegt. Dem Kläger sei daher der Ticketpreis in voller Höhe zu erstatten.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall denke ich, dass auch die AGB Klausel von Ryanair unzulässig ist, womit in Ihrer Situation meiner Meinung nach deutsches Recht zur Anwendung kommt, sodass die Klage auch einem deutschen Gericht vorgelegt werden kann. Dadurch haben Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf die vollständige Erstattung des Ticketpreises.
2. Kann Ryanair Ltd. durch ihre AGB´s tatsächlich eine Rückerstattung ausschließen?
Zu dieser Frage hat das Amtsgericht in Rüsselheim am 16.5.2012 meiner Meinung nach ein interessantes Urteil gefällt.Auch in diesem Fall hatte das zuständige Luftfahrtunternehmen nämlich eine Klausel in ihren AGB´s, die sie von einer Rückerstattung des Flugpreises im Fall einer Stornierung befreit. Das Gericht hat allerdings entschieden, dass AGB-Klauseln, die die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließen, gemäß §309 BGB unzulässig seien. Es legte aber auch fest, dass die Airline den Flugpreis nach einer Stornierung einbehalten darf, wenn es nachweisen kann das es aufgrund der Stornierung zu einem Verdienstausfall kam. Dieses Urteil können Sie bei Interesse gerne nachlesen unter: "3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki.de")
Sollte also kein Verdienstausfall durch Ihre Stornierung nachweisbar sein, so kann Ryanair die Rückerstattung des Flugpreises nicht durch ihre AGB´s ausschließen.
3. Kann ich irgendwelche Kosten zurückerstattet bekommen- wenigestens die Steuern oder ist das aufgrund der Verwaltungsgebühren (auch) nicht möglich?
Aufgrund der oben dargelegten Urteile denke ich, dass Ihnen die Rückerstattung des vollständige Erstattung der Flugtickets zusteht. Es kann jedoch sein das Ryanair Verwaltungsgebühren zustehen, die dann von dem Ticketpreis abgezogen werden könnten. Hierzu folgende Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013, Az. 29 C 2391/13 (44) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2391/13 (44) reise-recht-wiki.de)
Laut dem Gericht kommt durch das Buchen eines Flugtickets ein Luftbeförderungsvertrag zustande. Der Fluggast ist dabei der Besteller. Sollte dieser vom Vertrag zurücktreten, also die Tickets stornieren, so steht dem Luftfahrtunternehmen gemäß §649 Satz 2 BGB trotz allem ein Vergütungsanpruch zu, dieser beträgt jedoch nicht die volle Höhe, sondern lediglich die Steuern und Kerosinkosten.
AG Bonn, Urteil vom 8.2.2010, Az. 101 C 385/09 (bei Google zu finden unter: "101 C 385/09 reise-recht-wiki.de")
Die Festlegung einer Stornopauschale in den AGB´s ist gemäß diesem Urteil unwirksam.
Gemäß den hier aufgeführten Urteilen, denke ich das Ryanair von Ticketpreis, den sie Ihnen meiner Meinung nach erstatten müssen, lediglich die Steuern abziehen können, die jedoch nicht den gesamten Preis betragen dürfen. Aber an dieser Stelle wäre es vielleicht ratsam einen Anwalt hinzuziehen.
Dennoch hoffe ich das ich Ihnen weiterhelfen konnte und ich wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.