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Hallo zusammen,

ich konnte meinen Air Berlin / Etihad Flug leider aus familiären Gründen nicht antreten. Das Ticket war sehr teuer (über 1000 €). Ich hatte im Internet gelesen, dass man Steuern und Gebühren für die Person erstattet bekommt, wenn das Flugticket storniert wurde. Ich habe Air Berlin und Etihad schon angemailt. Gezahlt haben die bis jetzt aber nichts.

Wie hoch kann ich bei einer Stornierung eigentlich die Ticketkosten oder mindestens Steuern und Gebühren zurückverlangen?

Gibt es da ein Gesetz oder einen Paragraphen?? Wie schnell muss die Fluggesellschaft das Geld ausbezahlen? Können die sich ewig Zeit lassen?

Habt ihr so was schonmal gehabt? Könnt ihr mir Gerichtsurteile posten?

Vielen Dank an alle!
Gefragt in Umbuchung von
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5 Antworten

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Die müssen dir ALLES zurückzahlen. Du bist ja nicht geflogen.

Wenn Du einen Tisch im Restaurant bestellst und dann abends nicht hingehst, musst Du ja auch nicht bezahlen.
Beantwortet von (550 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

wenn es sich bei Ihrem Flug nicht um einen stornierbaren Flug handelt, sind die weiteren Ausführungen hinfällig.

 

Ansprüche ergeben sich aus den Allgemeinen Beförderungsbedingen.

Sollten Sie durch einen FlyFlex/FlyFlex+ Tarif gebucht haben, ergibt sich Ihr Anspruch aus den Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB).

 

3.5.3 ABB

Wird ein im FlyFlex/FlyFlex+-Tarif gebuchter Flug nicht angetreten oder durch den Buchenden storniert, so wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet.

 

Falls Sie diesen Tarif nicht gebucht haben sollte ist die Fluggesellschaft berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. 

Es bleibt dem Buchenden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs-oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.

 

Die Fluggesellschaft ist allerdings nur berechtigt Steuern und Gebühren zu erheben, wenn der Fluggast den Flug auch wahrgenommen hat. Also muss Ihnen die Fluggesellschaft die Steuern und Gebühren erstatten.

 

Einen Anspruch auf die volle Erstattung des Ticketpreises steht Ihnen nur zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaft durch die Stornierung keinen Schaden erlitten hat.
Diese Pflicht ist für den Buchenden schwer wahrzunehmen, da der Zugang zur Buchführung für den Buchenden unmöglich ist. Deshalb muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie einen Schaden durch die Stornierung  erlitten haben.
Das geschieht im Folgenden. Die Fluggesellschaft erleidet einen Schaden dann, wenn sie das stornierte Flugticket nicht wieder erneut verkaufen konnten. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft den Versuch unternommen hat das Flugticket erneut wieder verkaufen zu wollen.

 

(nachzulesen im BGH-Urteil vom 14.1.1999, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253)

 

 

Beantwortet von (640 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

im Fall einer Stornierung eines Flugtickets richtet sich der Anspruch des Reisenden grundsätzlich nach den §§ 649 und 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Hiernach handelt es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag grundsätzlich um einen Werkvertrag. Gem. § 649 BGB hat der Besteller im Rahmen eines solchen Werkvertrages grundsätzlich die Möglichkeit den Vertrag jeder Zeit zu kündigen. Tritt dieser Fall ein regelt der Paragraph weiter, dass der Werkunternehmer trotzdem grundsätzlich ein Recht hat, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. In einem solchen Fall, muss er sich auf diesen Betrag jedoch diejenigen Aufwendungen anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung gespart hat. In einem Fall wie Ihrem, in dem der Fluggast einen Luftbeförderungsvertrag kündigt, bedeutet das, dass er grundsätzlich ein Recht darauf hat, dass die Airline ihm den Teil des Ticketpreises zurückzahlt, den sie aufgrund der Stornierung gespart hat. Das Regelbeispiel hierfür sind die personenbezogenen Steuern und Gebühren, die im Ticketpreis enthalten waren. Denn die Airline muss diese erst dann an Dritte abführen, wenn der Passagier auch tatsächlich mit dem Flug fliegt. Tut er dies nicht, weil er den Flug storniert hat, erspart die Airline mithin diese Gebühren und Steuern. Aus diesem Grund hat der Passagier, der einen Flug storniert Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB den gesamten Betrag für Steuern und Gebühre zurück zu verlangen.

Außerdem ist es durchaus möglich, dass die Airline aufgrund der Stornierung noch weitere Aufwendungen gespart hat. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn es der Airline gelang, den nun wieder frei gewordenen Platz an eine andere Person zu verkaufen. In einem solchen Fall, haben sie als Passagier, der den Beförderungsvertrag gekündigt hat ein Recht darauf, den gesamten Ticketpreis erstattet zu bekommen.

Im Rahmen dieser Regelung ist jedoch das Schwierige für den Fluggast herauszufinden bzw. nachzuweisen welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung nun wirklich hatte. Daher hat das LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13") entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Weiterhin wäre es wichtig zu wissen, dass es oft vorkommt, dass die Airlines im Rahmen einer solchen Forderung Gebühren für die Rückzahlung erheben. In diesem Zusammenhang hat das LG Berlin AZ: 15 O 395/10 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 15 O 395/10") entschieden, dass die Fluggesellschaften nicht berechtigt sind, solche Verwaltungs- oder Bearbeitungsgebühren zu erheben.

Für die Geltendmachung eines solchen Anspruches empfiehlt es sich weiterhin der Airline eine Frist zu setzten, innerhalb derer Sie sich zu diesem Anspruch äußern kann, um zu verhindern, dass sich die Fluggesellschaft lange Zeit für die Bearbeitung lässt.

Viel Erfolg!
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo,

Sie konnten Ihren Air Berlin / Etihad Flug leider aus familiären Gründen nicht antreten. Das Ticket war sehr teuer (über 1000 €). Nun haben Sie im Internet gelesen, dass man Steuern und Gebühren für die Person erstattet bekommt, wenn das Flugticket storniert wurde.

Das stimmt! Die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden nämlich erst dann zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

Der Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der Flugbuchung um einen Werkvertrag handelt. Den darf der Kunde jederzeit kündigen, übrigens ohne Angabe von Gründen. Zahlen muss er nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Sie haben Air Berlin und Etihad schon angemailt. Gezahlt haben die bis jetzt aber nichts.

Selbstverständlich will eine Fluggesellschaft in einer solchen Situation nicht zahlen und wird Sie folglich nicht mit offenen Armen empfangen. Ihnen steht dieser Anspruch jedoch zu.

Also sollten Sie Air Berlin/Etihad  zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen. Reagiert Air Berlin/Etihad daraufhin nicht, sollten Sie die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass Air Berlin/Etihad doch noch zahlt - und Sie auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleiben.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Sie konnten Ihren Air Berlin / Etihad Flug leider aus familiären Gründen nicht antreten. Nun fragen Sie sich, wie viel Sie bei einer Stornierung zurückverlangen können und wie sich dieses in Bezug auf Steuern und Gebühren verhält.

 

Tritt man einen gebuchten Flug nicht an und ist dieser nicht stornierbar, kann man sich trotzdem die personenbezogenen Steuern & Fluggebühren zurückerstatten lassen. Natürlich lohnt sich das nur, wenn der Tarif keine Erstattung vorsieht. Das ist bei den meisten günstigen Tarifen die Regel. Die Airline muss personenbezogene Steuern und Gebühren erst bezahlen, wenn man wirklich geflogen ist. Verweigert die Fluggesellschaft die Erstattung, bereichert sie sich ungerechtfertigt.

Je nach Preis, Tarif und Fluggesellschaft liegt die Höhe der erstattbaren Steuern und Gebühren bei 0€ bis 100€. Zu den personenbezogenen Gebühren gehören z.B. Flughafen- oder Sicherheitsgebühren. Nicht dazu zählt der Flugpreis sowie internationale und nationale Zuschlag z.B. der Treibstoffzuschlag oder ein Sicherheitszuschlag sowie Zahlungs- und Buchungsgebühren.

 

Urteil vom EuGH, Az.:  C-537/13 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-537/13 reise-recht-wiki.de")

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

 

BGH, Urteil vom 30.07.2015 -Az.:  I ZR 29/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du  bei Google eingibst: " BGH I ZR 29/12 reise-recht-wiki.de")

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.

 

KG Berlin, Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du  bei Google eingibst: " KG Berlin U 147/10 24 U 90/10 reise-recht-wiki.de")

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

 

Somit können Sie die gezahlten Kosten zurückverlangen, bis auf gewissen Anteile für bestimmte, bereits aufgewendete Tätigkeiten seitens der Fluggesellschaft, wie eventuell die  Bearbeitungsgebühren.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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