Du wolltest von Köln nach Salzburg fliegen. Dabei hast du die Reise online zu einem BASIC-Tarif gebucht, der laut Artikel 3.1.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen einen Ausschluss des Rücktritts‐ und Kündigungsrechtes, sowie auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des Beförderungsentgeltes enthält.
Ein halbes Jahr vor Flugantritt musstest du die Reise stornieren. Nun fragst du dich, ob du den Ticketpreis erstattet bekommst.
Deine Ansprüche sind gegen das Luftfahrtunternehmen zu richten und leiten sich aus § 812 BGB her. Die Gesellschaft hat von dir den Preis für die Tickets erhalten, da du jedoch zurückgetreten bist, hat sie keinen Anspruch auf diesen. Daher muss sie dir den gezahlten Preis herausgeben.
Abschließend gilt es zu klären, ob das Internetportal als Reisevermittler oder aber einen Beförderungsvertrag als eigene Leistung dir gegenüber angeboten hat.
In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht ein Eigengeschäft des Reisebüros mit der Begründung angenommen, dass wenn das Reisebüro anlässlich des Vertragsabschlusses in einer Weise auftritt, welche für ein Eigengeschäft spricht.
Wenn das Reisebüro Flugtickets von einem Ticketzwischenhändler (sog. Consolidator) erworben hat, und diese mit einem eigens kalkulierter Aufschlag an den Fluggast weiterveräußert, spricht dies für ein Eigengeschäft, da es in diesem Falle an der wesentlichen Voraussetzung eines Vermittlergeschäfts, nämlich der Preisidentität, fehlt.
(FG Niedersachsen, Urt. v. 24.03.2011)
Meines Erachtens nach ist sehr wohl auch möglich ein Eigengeschäft des Reisebüros anzunehmen aber letzten Endes ist dies Abhängig von dem jeweiligen Gericht.
Nun fragst du dich, wer in diesem Fall die Beweislast trägt. Also wer nachweisen muss, dass der Fluggesellschaft tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Hierzu hat das LG Frankfurt folgendes entschieden:
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de eingeben)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer (hier: Fluggesellschaft) im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet (BGH, Urt. 14.1.99, Az. VII ZR 277/97, = NJW 99, 1253).
Das bedeutet, dass im Endeffekt das Flugunternehmen die Nachweispflicht hat und darlegen muss, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.