Hallo,
Sie hatten für Ihre Tochter einen Flug mit Air France über fluege.de gebucht. Sie mussten den Flug leider stornieren (aus familiären Gründen). Da der Flug knapp 780 Euro kostete, haben Sie die Steuern und Gebühren gefordert.
Grundsätzlich kann der Fluggast die gesamte Vorauszahlung aus der Flugbuchung erstattet verlangen. Der Fluggast kann jedoch die Kosten aus dem Flugschein für die vereinbarte Beförderungsleistung, d.h. die reinen Flugscheinkosten, nur nach den mit der Fluggesellschaft vereinbarten AGB oder ABB (Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen) ersetzt verlangen. Daher kann die Erstattung der Kosten für den Flugschein eingeschränkt oder im Falle ermäßigter Flugscheinkosten und/oder Sonderkonditionen ausgeschlossen sein. Ein genereller und unterschiedsloser Ausschluss der Erstattung der Flugscheinkosten ist rechtswidrig. Etwaige Klauseln in den AGB/ABB sind unzulässig.
Weiterhin haben Sie tatsächlich ein Anspruch auf Rückerstattung der Steuern und Gebühren.Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.
Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.
Der Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der Flugbuchung um einen Werkvertrag handelt. Den darf der Kunde jederzeit kündigen, übrigens ohne Angabe von Gründen. Zahlen muss er nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Ihnen kann alo durchaus ein solcher Anspruch zustehen. Sie sollten Air France zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen. Reagiert Air France daraufhin nicht, sollten Sie die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass Air France doch noch zahlt - und Sie auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleiben.