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Hallo ihr Lieben,
ich habe folgendes Problem und ich hoffe sehr, dass ich hier Hilfe finde:

am 07.06.`15 habe ich online über Ryanair -einer irischen Billigfluggesellschaft, die jedem bekannt sein dürfte- Flüge (Hin- und Rückflug)  von Hahn nach Marrakesh für den 29.09.`15 gebucht. Für diesen Hin- und Rückflug habe ich insgesamt knapp 365 € bezahlt (inkl. Steuern, Gebühren etc. ).

Leider musste ich feststellen, dass ich den Flug nicht antreten konnte. Deshalb habe ich die Flüge -also Hin- und Rückflug- meines Erachtens nach noch rechtzeitig storniert. Die Stornierung erfolgte genauer am 05.08.`15.
Wie bereits schon geschrieben, bin ich eigntl. davon ausgegangen, dass ich frühzeitig die Flüge storniert habe und damit die Rückerstattung sämtlicher Kosten problemlos möglich sein wird. Leider musste ich feststellen, dass dem nicht so ist!
Aufgrund dessen habe ich mich natürlich zunächst einmal mit dem Ryanair-Personal in Verbindung gesetzt, weil ich nicht glauben konnte, dass ich nicht die vollen Kosten erstattet bekomme! Diese sagten mir am Telefon, dass mir aufgrund ihrer AGBs zu Recht kein Anspruch auf die volle Kostenerstattung zusteht!
Nach dem Telefonat habe ich mich deshalb intensiver mit ihren AGBs auseinandergesetzt ; speziell mit denen, auf die sich das Ryanair - Personal telefonisch berufen hat;
in Artikel 10. 1. heißt es, dass die bei der Fluggesellschaft gekauften Flugtickets, nicht erstattungsfähig seien. Nur die Gebühren und Steuern könnten evtl. unter bestimmten Umständen, zurückverlangt werden - wobei auch hier zu beachten ist, dass die Verwaltungsgebühren abgezogen werden.
Für mein Verständnis bedeutet das, dass ich also weder die Kosten der Tickets, noch die der Gebühren etc., nicht vollständig erstattet bekomme, oder verstehe ich das falsch?!
Ich habe mich dann nochmal mit Ryanair in Verbindungen gesetzt, doch wieder erfolgte keine richtige Hilfe. Sie haben sich lediglich wiederholt und sich auf den Artikel 10.1. ihrer AGBs berufen. Zudem haben sie mir noch mitgeteilt, dass Ryanair Ltd. ein Wiederverkauf der stornierten Tickets nicht zumutbar sei und sie deshalb eben die Rückerstattung von Anfang an durch ihre AGBs ausschließen lassen. 

Das kann doch nicht Rechtens sein, oder? Ich meine, ich habe die Flüge knapp 1,5 Monate vorher storniert und damit hätte sie doch noch genug Zeit, um die Flugtickets weiterzuverkaufen ???

Ich konnte meinen Ärger am Telefon nicht mehr im Zaumen halten und habe ihnen deshalb am Telefon -wohl aus dem Affekt heraus- mit einer Klage gedroht.
Doch auch hier hatten sie eine "Antwort" parat; sie meinten zu mir, dass eine Klage nur vor Ort, also in Irland, an einem irischen Gericht, möglich sei und nicht in Deutschland?! Hier haben sie sich dann erneut auf ihre AGBs berfuen:

Artikel 2.4. ihrer AGBs:
"Sofern das Obereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem irischen Recht. Die irischen Gerichte sind für die Entscheidung sämtlicher Klagen oder Verfahren und/oder zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten zuständig."



1. Wenn ich tatsächlich Klagen sollte, kann ich das dann wirklich nur vor dem irischen Gericht machen?
2. Kann Ryanair Ltd. durch ihre AGBs tatsächlich eine Rückerstattung komplett ausschließen?
3. Kann ich irgendwelche Kosten zurückerstattet bekommen -wenigstens die Steuern oder ist das aufgrund der
    Verwaltungsgebühren (auch) nicht möglich?

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo, 

Sie haben bei Ryanair sowohl Ihren Hin- als auch Ihren Rückflug gebucht. 1,5 Monate vor Abflug mussten Sie feststellen, dass Sie die Flüge nicht antreten konnten und haben sie deswegen storniert und hofften auf die vollständige Rückerstattung der Kosten. Diese wurde Ihnen durch die Fluggesellschaft allerdings versagt, da Ryanair eine solche Rückerstattung ausschließt. Mit der Drohung einer Klage hatten Sie ebenfalls wenig Erfolg, da Ryanair in seinen AGB`s anscheinend festgelegt hat, dass eine Klage nur in Irland und nicht in Deutschland zulässig ist. Da Sie dieses Verhalten seitens der Airline verständlicherweise nicht hinnehmen wollen, fragen Sie sich welche Möglichkeiten sich Ihnen eröffnen. Im folgenden möchte ich darauf eingehen, was Sie meiner Meinung nach tun könnten. Beachten Sie daher also bitte, dass es sich hierbei um keinen Rechtsrat handeln soll und sich im Zweifelsfall das Hinzuziehen eines Anwalts als vorteilhaft erweisen könnte.

1. Wenn ich tatsächlich klagen sollte, kann ich das dann wirklich nur vor dem irischen Gericht machen?

Sie haben mit Ryanair durch das Buchen der Tickets meines Erachtens nach einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen. Bei nahezu jedem Vertrag wird der Käufer auf die AGB´s des Verkäufers hingewiesen. Manchmal sind einzelne Klauseln der AGB´s jedoch unzulässig, da sie gegen das AGB-Gesetz verstoßen. Fraglich ist also, ob auch die Klausel, die Ryanair von der Rückerstattung der Kosten im Fall einer Stornierung befreit, unzulässig ist oder nicht. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:

AG Simmern, Urteil vom 19.4.2017, Az. 32 C 571/16 (bei Google einfach eingeben: "32 C 571/16 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger hatte bei einem irischen Luftfahrtunternehmen einen Flug storniert und verlangte daraufhin die vollständige Erstattung des Ticketpreises. Die Airline verweigerte die Zahlung und hat dabei darauf hingewiesen, dass in ihren AGB´s der Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zugeschrieben wird. Das Gericht hat jedoch entschieden das eine solche AGB Klausel unzulässig sei und  ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vorliegt. Dem Kläger sei daher der Ticketpreis in voller Höhe zu erstatten.

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall denke ich, dass auch die AGB Klausel von Ryanair unzulässig ist, womit in Ihrer Situation meiner Meinung nach deutsches Recht zur Anwendung kommt, sodass die Klage auch einem deutschen Gericht vorgelegt werden kann. Dadurch haben Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf die vollständige Erstattung des Ticketpreises.

2. Kann Ryanair Ltd. durch ihre AGB´s tatsächlich eine Rückerstattung ausschließen?

Zu dieser Frage hat das Amtsgericht in Rüsselheim am 16.5.2012 meiner Meinung nach ein interessantes Urteil gefällt.Auch in diesem Fall hatte das zuständige Luftfahrtunternehmen nämlich eine Klausel in ihren AGB´s, die sie von einer Rückerstattung des Flugpreises im Fall einer Stornierung befreit. Das Gericht hat allerdings entschieden, dass AGB-Klauseln, die die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließen, gemäß §309 BGB unzulässig seien. Es legte aber auch fest, dass die Airline den Flugpreis nach einer Stornierung einbehalten darf, wenn es nachweisen kann das es aufgrund der Stornierung zu einem Verdienstausfall kam. Dieses Urteil können Sie bei Interesse gerne nachlesen unter: "3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki.de")

Sollte also kein Verdienstausfall durch Ihre Stornierung nachweisbar sein, so kann Ryanair die Rückerstattung des Flugpreises nicht durch ihre AGB´s ausschließen.

3. Kann ich irgendwelche Kosten zurückerstattet bekommen- wenigestens die Steuern oder ist das aufgrund der Verwaltungsgebühren (auch) nicht möglich?

Aufgrund der oben dargelegten Urteile denke ich, dass Ihnen die Rückerstattung des vollständige Erstattung der Flugtickets zusteht. Es kann jedoch sein das Ryanair Verwaltungsgebühren zustehen, die dann von dem Ticketpreis abgezogen werden könnten. Hierzu folgende Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013, Az. 29 C 2391/13 (44) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2391/13 (44) reise-recht-wiki.de)

Laut dem Gericht kommt durch das Buchen eines Flugtickets ein Luftbeförderungsvertrag zustande. Der Fluggast ist dabei der Besteller. Sollte dieser vom Vertrag zurücktreten, also die Tickets stornieren, so steht dem Luftfahrtunternehmen gemäß §649 Satz 2 BGB trotz allem ein Vergütungsanpruch zu, dieser beträgt jedoch nicht die volle Höhe, sondern lediglich die Steuern und Kerosinkosten. 

AG Bonn, Urteil vom 8.2.2010, Az. 101 C 385/09 (bei Google zu finden unter: "101 C 385/09 reise-recht-wiki.de")

Die Festlegung einer Stornopauschale in den AGB´s ist gemäß diesem Urteil unwirksam.

Gemäß den hier aufgeführten Urteilen, denke ich das Ryanair von Ticketpreis, den sie Ihnen meiner Meinung nach erstatten müssen, lediglich die Steuern abziehen können, die jedoch nicht den gesamten Preis betragen dürfen. Aber an dieser Stelle wäre es vielleicht ratsam einen Anwalt hinzuziehen.

Dennoch hoffe ich das ich Ihnen weiterhelfen konnte und ich wünsche Ihnen noch eine schöne Woche.

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Sie haben Flüge bei RyanAir gebucht, welche Sie jetzt stornieren wollen. 

Nun sagt RyanAir jedoch, dass aufgrund ihrer AGBs kein Anspruch auf die volle Kostenerstattung bestehe und dass nur eine Klage nur vor Ort, also in Irland, an einem irischen Gericht, möglich sei und nicht in Deutschland. Auch dies stehe in den AGBs. Sie fragen sich nun, ob diese Klauseln in den ABGs zulässig sind. 

 

1. Kostenerstattung

Zunächst einmal zu der Kostenerstattung, die sich RyanAir in seinen AGBs vorbehalten hat. Dazu hat das AG Rüsselheim folgendes entschieden: 

AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki" eingeben)

Eine AGB-Klausel, welche die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig.

Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.

Demnach ist eine Klausel, die die Rückerstattung ausschließt unzulässig. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises, solange RyanAir nicht belegen kann, dass Ihnen dadurch ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. 

So auch das LG Frankfurt:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de eingeben)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

2. Festelegung des Gerichtsstandes

Ihre zweite Frage bezog sich auf die Festlegung des Gerichtsstandes an das irische Gericht in den AGBs. Fraglich ist, ob auch eine solche Klausel zulässig ist. 

Dazu eine Entscheidung des AG Simmern:

AG Simmern, Urt. v. 19.04.2017, Az: 32 C 571/16 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google: "Az: 32 C 571/16 reise-recht-wiki.de eingeben)

Nachdem ein Reisender seinen Flug bei einem irischen Luftfahrtunternehmen storniert hatte, verlangt er von diesem den Ticketpreis erstattet. Das Unternehmen verweist auf die Anwendbarkeit von irischem Recht und weigert sich der Zahlung.

Das Amtsgericht Simmern hat dem Klägerbegehren entsprochen. Die AGB-Klausel, die den Gerichtsstand einer irischen Einrichtung zuschrieb, sei unzulässig. Nach deutschem Recht stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zu.

Das AG Simmern hat also entschieden, dass die Zuweisung eines Gerichtsstands über eine AGB-Klausel unzulässig ist. Falls Sie also wirklich klagen möchten, ist dieses auch vor einem deutschen Gericht zulässig.

Da Ihr Fall jedoch relativ komplex ist, könnte ich mir vorstellen, dass es wegen der schwierigen Einzelheiten hilfreich sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.  

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