Du hast einen Pauschalurlaub auf die Malediven gebucht. Jedoch wurde der Rückflug von deinem Reiseveranstalter dergestalt nach vorne verlegt, dass ihr nun ganze 3 Tage weniger Urlaub habt. Euer zehntägiger Urlaub wäre somit nur 7 Tage lang.
Daraufhin seid ihr vom Reisevertrag zurückgetreten. Anschließend habt ihr einen vergleichbaren Urlaub gefunden, der zwar 10 Tage dauerte, aber auch 500 Euro teurer war.
Da ihr eine Pauschalreise gebucht habt, richten sich eventuelle Ansprüche nach den §§ 651aff. BGB.
Dabei zeigt § 651 i BGB auf, welche Gewährleistungsrechte dem Reisenden zustehen. Die gemeinsame Voraussetzung fast aller Ansprüche ist, dass einReisemangel vorliegt, § 651 i Absatz 1 BGB.
Reisemängel liegen vor, wenn eine Pauschalreise nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Sollte keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart worden sein, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sie dem vertraglich festgesetzten Nutzen nicht entspricht. Ist auch kein Reisenutzen festgelegt, so liegt ein Reisemangel vor, wenn sich die Reise nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist die bei Pauschalreisen dieser Art üblich ist. Auch das verspätete oder gar Nichterbringen von Reiseleistungen ist ein Reisemangel.
Da ihr einen Urlaub gebucht habt, der 10 Tage dauern sollte, und ihr durch die Flugumbuchung aktiv nur 7 Tage Urlaub gehabt hättet, weicht dies deutlich von dem eigentlich vereinbarten ab. Somit liegt meiner Ansicht nach ein Reisemangel vor.
1. Kündigung
Nach § 651l BGB könnt ihr den Vertrag kündigen, und mindestens anteilig den Reisepreis verlangen:
(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Demnach hättet ihr zumindest schonmal einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, da ihr den Urlaub ja nicht angetreten habt.
2. Abhilfe, § 651 k BGB
Ihr hättet jedoch auch einen Anspruch darauf, dass der Reiseveranstalter sich darum kümmert, dass der mangel beseitigt wird, in diesem Fall, dass der Rückflug erst wirklich nach 10 Tagen stattfindet, § 651k BGB. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1. unmöglich ist oder
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Dafür ist jedoch erforderlich, dass ihr dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist setzt, in der er den Mangel beseitigen kann.
3. Schadensersatz, § 651n BGB
Meiner Meinung nach habt ihr auch Anspruch auf Schadensersatz wegen der Vereitelung der Reise. Dieser ergibt sich aus § 651n BGB
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Der Anspruch aus §651 n BGB haben Reisende regelmäßig dann, wenn die jeweilige Reise infolge eines verschuldeten Mangels vereitelt wurde. Solche Mängel können der Ausfall, eine Überbuchung oder eine berechtigte Kündigung wegen Mängel sein. Liegt so etwas vor, so können Reisende eine Entschädigung verlangen. Es stellt insgesamt einen immateriellen Schaden dar. Dieser Anspruch kann auch neben anderen Gewährleistungsrechten geltend gemacht werden.
Abzustellen ist bei diesem auch nicht auf das Einkommen der Reisenden als Bezugsgröße für die Entschädigung. Vielmehr wird nun auf den Reisepreis abgestellt, denn der Zweck der Reise sollte auch an dem Wert der Reise gemessen werden. Generell ist die Entschädigungshöhe wohl an die Umstände des Einzelfalls anzuknüpfen. D.h. je schwerwiegender der Mangel bzw. die tatsächliche Beeinträchtigung, desto höher der Ersatz.
Bezüglich ihres Falls ist auf das Urteil des LG Köln (Az.: 11 S 117/16) hinzuweisen. In diesem Fall ging es ebenfalls um eine gebuchte Ersatzreise und die Forderung aus §651 n BGB, da ebenfalls eine Vereitelung der Reise vorlag. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt an die Kläger 30% des ursprünglichen Reisepreises zu zahlen. Insgesamt ist nicht darauf abzustellen, wie die Reisenden die jeweilige Urlaubszeit dann konkret verbracht haben. Denn mit der Vereitelung an sich stehe bereits fest, dass der konkret geschuldete Erfolg in Form der Reise nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann.
Ich denke bei Ihnen wird das wohl sehr ähnlich aussehen, so dass sie bestimmt gute Chancen hätten zumindest bis zu 30% zu erlangen. 40-50% sind vielleicht etwas viel.
Aber schau doch gern auch noch einmal in diesem Post.
Wenn ihr dieses Problem unverzüglich angezeigt habt, bin ich der Meinung, dass euch auch ein Schadensersatz zusteht. Wie hoch dieser ausfällt, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und steht im Ermessen des Gerichts. Dabei kann euch ein Fachanwalt für Reiserecht sicherlich weiterhelfen.