Guten Tag,
leider bekam Ihr Ehemann 4 Tage nach Beginn der Kreuzfahrt Kopfschmerzen, Schwindel und starke Übelkeit. Als der Schiffsarzt einen Verdacht auf einen Schlaganfall diagnostizierte wurde er in ein Krankenhaus in Santa Cruz gebracht. Nachdem er dort nach einem Tag von der Intensivstation auf die allgemeine Station verlegt war, wurde festgestellt, dass Ihr Mann eine spezialisierte Behandlung dringend benötigte und ihm diese in Santa Cruz nicht geboten werden konnte. Daraufhin veranlassten Sie selbstständig den sofortigen Rücktransport, der 17.420€ kostete. Der ADAC weigerte sich jedoch die volle Summe zu übernehmen und zahlte aus Kulanz lediglich 10.000€. Laut dem ADAC verständigten sie sich mit dem Arzt, der dem ADAC anscheinend mitteilte, dass kein Schlaganfall vorlag, weswegen die Erforderlichkeit zum Rücktransport für den ADAC nicht gegeben war.
Haben Sie einen Anspruch auf die restlichen Transportkosten?
Nach intensiver Recherche, war es mir möglich ein Urteil ausfindig zu machen, welches Ihre Frage meiner Meinung nach adäquat beantwortet:
LG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2017, Az. 2 O 2893/17 (bei Google zu finden unter: "2 O 2893/17 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger war mit seiner Frau auf einer Kreuzfahrtreise und wurde wegen gesundheitlicher Beschwerden zunächst an Bord behandelt und anschließend in ein Krankenhaus vor Ort gebracht. Es bestand ein Verdacht auf Schlaganfall.
Die Frau des Klägers setzte sich mit dem Versicherer in Verbindung, über den das Ehepaar eine Reiseabbruchsversicherung abgeschlossen hatte, um einen Rücktransport ihres Mannes nach Deutschland zu veranlassen. Der Versicherer versuchte wiederholt mit dem behandelnden Arzt in Kontakt zu treten um die Situation des Erkrankten und die Notwendigkeit eines Rücktransportes abzuklären, allerdings wurde er vom Krankenhaus wiederholt gebeten noch abzuwarten.
Die Frau des Erkrankten veranlasste nun einen Krankenrücktransport auf eigene Kosten und verlangte anschließend eine Erstattung der Kosten in voller Höhe von ihrem Versicherer. Dieser zahlte einen Teil der Kosten aus Kulanz, weigerte sich jedoch die vollen Kosten zu übernehmen. Der Krankenrücktranpsort sei eine Serviceleistung und insofern nicht erstattungspflichtig, er würde vom Versicherer selbst organisiert und durchgeführt.
Das Gericht gab dem Versicherer recht, da er sich, wie es seine Pflicht war, ernsthaft und die Situation gekümmert habe, mehr sei nicht zu verlangen. Die Ehefrau des Klägers habe trotz Bemühen des Versicherers nicht abgewartet bis die Situation geklärt war, somit bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.
Fazit
Meiner Meinung nach haben Sie aufgrund des oben genannten Urteils leider keinen Anspruch auf die restlichen Transportkosten, denn der ADAC hat sich, wie der Versicherer im Urteil, ernsthaft um die Situation gekümmert, indem er sich mit dem Arzt in Verbindung gesetzt hat, um die gesundheitlichen Umstände Ihres Mannes in Erfahrung zu bringen. Dabei stellte sich heraus, dass kein Schlaganfall und auch keine medizinische Unterversorgung vorlag.
In dem Fall war der ADAC in meinen Augen leider nicht dazu verpflichtet, Ihren Ehemann zu transportieren und muss damit meines Erachtens auch nicht die restlichen Transportkosten erstatten.
Da es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung, können Sie selbstverständlich zusätzlich einen Fachanwalt um Rat fragen.