Sie haben eine Pauschalreise nach Marokko gebucht. Diese wollen Sie jedoch deshalb stornieren, weil sich die politische Lage geändert hat und es dramatische, nicht vorhersehbare Terroraktionen hab und da sich die Ebola-Epidemie ausbreitet.
Sie fragen sich nun, wer für die Stornierungskosten aufkommen muss.
Kostenfreie Kündigung des Reisevertrages kommt in Betracht bei Pauschalreisen, wenn höhere Gewalt gem. § 651 j BGBvorliegt. Darunter fallen von außen kommende, unabwendbare und nicht voraussehbare Ereignisse, durch die sich die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt.
Ab wann höhere Gewalt angenommen werden kann, ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Daher habe ich Ihnen folgende Urteile als Orientierung rausgesucht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 29.08.2016 - 142 C 625/14 –
Kündigung eines Reisevertrags bei flächeneckenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Urlaubsland in Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen
Terroristische Einzelakte gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen kein Kündigungsrecht
Treten im Urlaubsland flächendeckende bürgerkriegsähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen auf, rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB. Dagegen begründen terroristische Einzelakte kein Kündigungsrecht. Sie gehören vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
AG München, Urt. v. 12.08.2015, Az. 231 C 9637/15
Terrorgefahr in Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt keinen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt
Bei Rücktritt von einem Reisevertrag aufgrund einer potenziellen Terrorgefahr sowie der Gefahr einer länderübergreifenden Verbreitung der Krankheit Ebola, kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr berechnen. Rücktritt wegen höherer Gewalt ist in solchen Fällen nicht möglich. Auch haben Reiseveranstalter keine Aufklärungspflicht zur gesamtpolitischen Lage der Reiseziele, da ihnen eine diesbezügliche Kompetenz fehlt.
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 07.07.2016 - 15 C 89/16 –
Verschärfte Sicherheitslage in Reiseregion aufgrund Häufung von Terroranschlägen rechtfertigt Kündigung des Reisevertrags. Der Reisende kann sich auf höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB berufen.
Kommt es aufgrund der Häufung von Terroranschlägen zu einer Verschärfung der Sicherheitslage in einer Reiseregion, berechtigt dies den Reisenden zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB. Ihm steht in diesem Fall gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2015 - 2-24 S 150/14 -
Spricht das Auswärtige Amt für ein Urlaubsgebiet eine Reisewarnung aus, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reise vorzeitig anzubrechen. Den Reisenden steht in diesem Fall kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit zu.
Um genauere Informationen unterhalten, könnte es jedoch hilfreich sein, eine fachanwaltliche Beratung wahrzunehmen.