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Guten Abend,

leider konnte ich im Januar meine gebuchte Marokko-Rundreise nicht antreten, die ich im Juni des Vorjahres schon gebucht hatte. Ursprünglich waren 8 Tage dafür vorgesehen, die ich auf skr.de gebucht hatte. Ich sollte mit dem Lufthansa-Flug LH1330 um 22:05 Uhr von Frankfurt aus starten und direkt nach Casablanca durchfliegen. Dort war eine Ankunft um 0:35 Uhr vorgesehen. Auf meiner Rundreise sollten die Städte Casablanca, Rabat, Meknes, Volubilis, Fès und Marrakesch besichtigt werden.

Marokko hat im Allgemeinen eine Vielzahl an Sehenswürdigkeiten zu bieten. Außer der vielfältigen Landschaft und den kulturellen Unterschieden, gibt es viel seiner orientalischen Geschichte Preis. Mein ganz persönliches Highlight war es, die Hassan II-Moschee in Casablanca zu sehen. Sie soll die größte Moschee in Marokko sein und das höchste Minarett besitzen. Das wäre sicher sehr beeindruckend gewesen. Aber leider am es ja nicht dazu.

Denn im November trat ich von der Reise zurück. Es gab für mich 2 wichtige Gründe, die für mich nicht vorhersehbar waren. Als erstes hatte sich die politische Lage geändert und es gab dramatische, nicht vorhersehbare Terroraktionen. Als zweites gab es die Gefahr, dass sich die Ebola-Epidemie von Afrika auch auf Marokko ausbreiten würde. Dadurch wurde mir alles zu unsicher und unheimlich. Da ich von meinem Reiseveranstalter weder vor noch nach meiner Buchung über allgemeine oder konkrete Reisewarnungen informiert wurde, sehe ich es als mein Recht an, von dieser Reise zurückzutreten. Da der Reiseveranstalter die 20% Stornogebühr sofort mit meiner Anzahlung verrechnet hatte, erhob ich Anspruch auf diese 20% des Reisepreises. Schließlich bin ich nur von der Reise zurückgetreten, weil es eine höhere Gewalt war, die mich dazu zwang.

Habe ich Anspruch auf die 20% Stornogebühr?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Marokko gebucht. Diese wollen Sie jedoch deshalb stornieren, weil sich die politische Lage geändert hat und es dramatische, nicht vorhersehbare Terroraktionen hab und da sich die Ebola-Epidemie ausbreitet. 

Sie fragen sich nun, wer für die Stornierungskosten aufkommen muss. 

Kostenfreie Kündigung des Reisevertrages kommt in Betracht bei Pauschalreisen, wenn höhere Gewalt gem. § 651 j BGBvorliegt. Darunter fallen von außen kommende, unabwendbare und nicht voraussehbare Ereignisse, durch die sich die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder vereitelt. 

Ab wann höhere Gewalt angenommen werden kann, ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Daher habe ich Ihnen folgende Urteile als Orientierung rausgesucht:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 29.08.2016 - 142 C 625/14 –

Kündigung eines Reisevertrags bei flächeneckenden bürger­kriegs­ähnlichen Zuständen im Urlaubsland in Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen  

Terroristische Einzelakte gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen kein Kündigungsrecht

Treten im Urlaubsland flächendeckende bürger­kriegs­ähnliche Zustände mit Bezug auf Reisende oder touristische Einrichtungen auf, rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB. Dagegen begründen terroristische Einzelakte kein Kündigungsrecht. Sie gehören vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

AG München, Urt. v. 12.08.2015, Az. 231 C 9637/15

Terrorgefahr in Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt keinen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt

Bei Rücktritt von einem Reisevertrag aufgrund einer potenziellen Terrorgefahr sowie der Gefahr einer länderübergreifenden Verbreitung der Krankheit Ebola, kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr berechnen. Rücktritt wegen höherer Gewalt ist in solchen Fällen nicht möglich. Auch haben Reiseveranstalter keine Aufklärungspflicht zur gesamtpolitischen Lage der Reiseziele, da ihnen eine diesbezügliche Kompetenz fehlt.

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 07.07.2016  - 15 C 89/16 –

Verschärfte Sicherheitslage in Reiseregion aufgrund Häufung von Terroranschlägen rechtfertigt Kündigung des Reisevertrags. Der Reisende kann sich auf höhere Gewalt im Sinne von § 651 j BGB berufen.

Kommt es aufgrund der Häufung von Terroranschlägen zu einer Verschärfung der Sicherheitslage in einer Reiseregion, berechtigt dies den Reisenden zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB. Ihm steht in diesem Fall gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zu. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2015  - 2-24 S 150/14 -

Spricht das Auswärtige Amt für ein Urlaubsgebiet eine Reisewarnung aus, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reise vorzeitig anzubrechen. Den Reisenden steht in diesem Fall kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen vertaner Urlaubszeit zu.

Um genauere Informationen unterhalten, könnte es jedoch hilfreich sein, eine fachanwaltliche Beratung wahrzunehmen.

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