Hallo,
im Rahmen eurer Pauschalreise wurde euer Hinflug um 3 Stunden nach hinten verschoben und euer Rückflug um 7 Stunden vorverlegt. Daher seid ihr vom Reisevertrag zurückgetreten und fragt euch nun, ob ihr von dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Anzahlung und der Versicherungsprämie habt und ob ihr die hohen Stornogebühren zahlen müsst.
Besteht ein Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Anzahlung und Versicherungsprämie?
Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das BGB, genauer gesagt die §§651 a-m BGB. Damit Ansprüche aus den §651 d-f entstehen können, muss die Reise gemäß §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein:
1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Bei euch wurde der Rückflug um 7 Stunden vorverlegt, sodass er nun schon 3:30 Uhr starten soll. Es muss also klargestellt werden, ob diese Vorverlegung einen Reisemangel begründet.
Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach eingeben: "519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de")
Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seiner Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, rechtfertig dies keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer. Im vorliegenden Fall konnte der Reisenden seinen letzten Urlaubstag nicht wie geplant nutzen, da sein Rückflug um 10 Stunden vorverlegt worden ist. Das Vorliegen eines Reisemangels wurde hier bejaht.
LG Koblenz, Urteil vom 12.11.2003, Az. 12 S 164/03 (bei Google zu finden unter: "12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurücktreten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleitung führen. Eine Störung der Nachtruhe gehört hier ebenfalls dazu.
AG Köln, Urteil vom 31.5.2016, Az. 133 C 265/15 (bei Google einfach eingeben: "133 C 265/15 reise-recht-wiki.de")
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Zypern. Ihnen wurde daraufhin mitgeteilt, dass sich der Hinflug um 3 Stunden verzögern würde und der Rückflug von 14:30 auf 3:50 Uhr vorverlegt würde. Die Kläger treten von der Reise zurück und verlangten ihr Geld von der Beklagten. Das Gericht sprach den Klägern die begehrte Zahlung zu.
Wie du siehst kann eine Vorverlegung des Rückflug in diesem Ausmaß durchaus einen Reisemangel begründen. Man könnte bei dir auch argumentieren, dass deine Nachtruhe erheblich beeinträchtig sein würde.
Manchmal sehen Gerichte für das Bejahen eines Reisemangels auch vor, dass von der Flugänderung nicht nur der erste und der letzte Urlaubstag betroffen sein dürfen. Da dein Flug allerdings mitten in der Nacht abfliegen sollte, wärst du dazu gezwungen gewesen bereits am vorletzten Urlaubstag alles nötige vorzubereiten, sprich dein Sachen zu packen usw.. Somit wäre in deinem Fall auch nicht nur der erste und der letzte Urlaubstag von der Flugzeitenänderung betroffen.
Zusammenfassend könnte man also sagen, dass die Vorverlegung des Rückflugs in deinem Fall durchaus einen Reisemangel begründet, wodurch du zum Rücktritt meiner Meinung nach berechtigt wärst. Daher denke ich auch, dass dir die von dir geforderten Zahlungen zurückgezahlt werden sollten.
Musst du die hohen Stornogebühren zahlen?
Durch die Stornierung der Reise sind selbstverständlich Stornokosten entstanden. Da du schreibst eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen zu haben, wäre es vielleicht gut, diese einmal anzurufen und deine Lage zu schildern. Theoretisch müsste die Reiserücktrittsversicherung dann die Stornokosten übernehmen. An dieser Stelle bin ich mir jedoch nicht zu 100% sicher.
Generell kann ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung schildern. Bei komplexen Fällen wie dem deinen wäre es daher vielleicht hilfreich zusätzlich noch einen Anwalt zu kontaktieren.