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Kann mir jemand helfen?

Wir, meine Frau, unsere Tochter und ich wollten uns einmal eine tolle Reise nach Honolulu gönnen. Lange musste ich auf diese Reise sparen, denn ich bin der Alleinverdiener unserer Familie. Meine Frau kann leider nicht arbeiten, da unsere Tochter Epileptikerin ist. Als sie klein war, hatte sie mindestens dreimal pro Woche einen Anfall und musste somit jeden Tag eine Rundumbetreuung haben. Es wurde erst besser, als sie eingeschult wurde. Von da an ging es ständig bergauf und ihre Anfälle wurden immer seltener. Jetzt ist sie 17 Jahre alt und hatte bis kurz vor unserem Abflug seit 5 Jahren keinen weiteren Anfall mehr. Dies war auch der Grund, warum wir uns sagten, dass jetzt der richtige Zeitpunkt war, um diese große Reise anzutreten. Unsere Tochter wurde vor der Reise nochmals genauestens durchgecheckt und ihr Arzt meinte, dass wir fliegen könnten. Gut, ein Restrisiko bestand, das war uns klar, aber nach 5 Jahren Beschwerdefreiheit durfte nichts geschehen.

Ich buchte also unseren Traumurlaub über das Internet bei opodo.de für 3 Personen mit entsprechendem Rückflug. Da der Reisepreis auf opodo.de günstiger war, als der Flex-Tarif von Lufthansa, war für mich alles klar. Wir sollten also von Frankfurt über Vancouver nach Honolulu fliegen. Unser Flug LH6526 sollte um 10:15 Uhr von Frankfurt aus starten und um 11:05 Uhr in Vancouver landen. Anschließend sollte der Anschlussflug AC1813, durchgeführt von Air Canada, um 17:40 weiter nach Honolulu fliegen. Landen sollten wir dort um 20:37 Uhr. Die angefallenen Reisekosten wurden von Lufthansa von unserem Konto wie vereinbart abgezogen und somit konnte unsere Reise beginnen.

Leider erlitt einen Tag vor dem Abflug unsere Tochter einen epileptischen Anfall und musste medikamentös behandelt werden. Ich habe keine Ahnung warum, vielleicht war die Aufregung und die Vorfreude einfach zu viel. Fakt ist, wir waren gezwungen die Reise zu stornieren.

Der uns erstattete Preis betrug 120€ pro Person. Dementsprechend waren es 360€ gesamt. Doof war nur, dass noch zusätzlich 150€ Stornogebühr anfielen, die einfach von unserem Konto abgezogen wurden. Dadurch wurden uns nur 70€ pro Person erstattet. Das ist eindeutig zu wenig und ich forderte Lufthansa auf, uns den gesamten Reisepreis zu erstatten. Dabei setzte ich ihnen eine Frist von 3 Wochen, um uns die Summe zu bezahlen. Leider habe ich bis zum heutigen Tag keine Reaktion erhalten.

Stehen uns wirklich nur 70€ zu oder haben wir Anspruch auf die Erstattung des gesamten Reisepreises?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Hallo,

Sie hatten für Ihren Urlaub Flüge von Frankfurt nach Honolulu mit Lufthansa gebucht. Diese Flüge konnten Sie leider nicht antreten, da Ihre Tochter einen Tag vor Reisebeginn einen epileptischen Anfall erlitt und auch medikamentös behandelt werden musste. Insofern sind Sie von dem Vertrag zurückgetreten. Erstattungspreis war 120 Euro pro Person abzüglich einer Stornogebühr von 150 Euro. Sie fragen sich, ob das so rechtmäßig ist.

 Generell ist dazu zu sagen, dass der Rücktritt von einem Luftbeförderungsvertrag nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Daher ist auf das Werkvertragsrecht zurück zugreifen.

Demnach können Fluggäste bei Flugscheinen zu Sondertarifen jederzeit den Beförderungsvertag  ohne eine Fristsetzung und ohne weitere Angabe von Gründen kündigen. Meist stornieren Fluggesellschaften nur bei Volltarifen kostenfrei die gebuchten Flüge und zahlen dann den Flugpreis ohne Abzug von Gebühren zurück. Allerdings buchen die meisten Fluggäste verschiedene billigere Sondertarife, welche allerdings mit hohen Stornokosten verbunden sind oder bei denen keine Rücktrittsmöglichkeit besteht.

Diese Stornogebühren sind auch regelmäßig zulässig, da die Norm des §649 BGB dispositiv ist und durch ABB abgeändert werden können. Allerdings muss das Luftfahrtunternehmen vor Abschluss des Reisevertrages auch auf diese Stornokosten bei Vertragsschluss hinweisen, was in der Regel aber auch geschieht, besonders bei Buchungen über das Internet. Daher könnte im Zweifel sogar der gesamte Flugpreis verlangt werden, selbst bei Nichtantritt des Fluges.

Generell müssen sich diese Stornokosten allerdings im Rahmen des §309 Nr. 5 BGB halten. Daher sollten diese nur in Höhe der Durchschnittsausfallschaden eines Luftfrachtführers ausfallen. Es besteht aber die Möglichkeit dagegen den Beweis zu erheben, dass es gar keinen erheblichen Schaden gäbe, bspw. wenn der betroffene Flug ausgebucht war oder niedriger als die Pauschale, vgl. §305 Nr. 5b. Darauf ist ebenso hinzuweisen. Wird eine Bearbeitungsgebühr verlangt, so ist auf diese ebenso im Voraus zu verweisen.

 Insofern ist der erstattete Betrag vermutlich korrekt. Allerdings handelt es sich vorliegend um eine sehr komplexe Fragestellung bei der ich nur über sehr begrenzte Informationen verfüge. Daher sollten Sie im Zweifel immer einen Fachanwalt zu Rate ziehen.

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