Hallo,
leider haben Sie sich kurz vor Ihrer Reise den Fuß gebrochen, so dass die Flüge nach Miami und zurück nicht angetreten werden konnten. Daraufhin verlangten Sie von Lufthansa die Erstattung, die Ihnen allerdings nur einen kleinen Teil des gezahlten Betrages erstatten möchten.
Generell gilt, dass Flugreisende, die ihren Flug aufgrund Krankheit nicht antreten können, zumindest einen Teil zurückerstattet bekommen können. Die Höhe ist dabei allerdings nicht pauschal festgelegt, sondern fällt immer unterschiedlich aus.
Denn bei einem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Reisevertrag, so dass ein Flugreisender einen solchen Vertrag auch gem. §648 BGB, d.h. nach den allgemeinen Regelungen zum Werkvertrag kündigen kann.
Allerdings wird auch immer wieder in den AGB das Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies ist zwar möglich, allerdings in gewissen Grenzen.
Lufthansa meinte zu Ihnen, dass eine Erstattung nur für die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren möglich wäre.
Dies finde ich persönlich etwas merkwürdig, denn Steuern und Gebühren fallen eigentlich nur dann an, wenn den Flug auch tatsächlich angetreten haben, vgl. §648 S. 2 BGB. Insofern sollten Sie meines Erachtens schon einen Antrag auf die Rückerstattung der Gebühren und Steuern stellen können.
Oftmals ist es auch so, dass Flugunternehmen dahingehend noch eine Bearbeitungsgebühr verlangen, doch solche ist oftmals nicht einmal zulässig:
Kammergericht Berlin, Urt. v. 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12
Es ist untersagt in den AGB ein gesondertes Bearbeitungsentgelt für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge, die zum Spartarif gebucht worden waren, zu erheben. Eine solche Preisnebenabrede sei unwirksam, denn sie stelle eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar.
Ebenso muss das jeweilige Unternehmen die einzelnen Posten auch genau aufzeigen, v.a. in Flughafengebühren, Steuern, Zuschläge, Entgelte sowie den Ticketpreis. Dies hat der EuGH in der Rs. C-290/16 vom 6.7.17 beschlossen.
Zu beachten ist, dass auch die Kerosin- und Treibstoffzuschläge zurückverlangt werden können, da Sie ja den Flug gar nicht angetreten haben.
Ebenso kann fast der vollständige Ticketpreis zurückverlangt werden, wenn der Sitzplatz anderweitig vergeben werden konnte. Dies war bei Ihnen allerdings wohl nicht der Fall.
Es kommt allerdings auch immer etwas auf die tatsächlichen Buchungsumstände an. So urteilte der BGH vor kurzem (Urt. v. 20.03.17, Az.: X ZR 25/17), dass wenn Flugreisende sich aus verschiedenen Angeboten den günstigsten heraussuchen, so implizieren sie durch die Buchung, dass sie auf das Kündigungsrecht verzichten und es somit bei Stornierung auch keine Erstattung des Reisepreises gibt.
Insofern kann man natürlich nie genau sagen, wie hoch eine etwaige Erstattung ausfallen wird. An Ihrer Stelle würde ich mich aber sehr darum bemühen, die Gebühren und Steuern in ihrer Gesamtheit zurückzuverlangen, da diese immer einen beträchtlichen Wert ausmachen.
Zudem empfehle ich bei solch komplexen Fragestellungen immer eine fachanwaltliche Beratung.