Guten Abend,
Ihnen wurde zwei Monate vor Abflug mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert wurde. Als Alternative wurde Ihnen ein Flug 24 Stunden später angeboten. Dies passt allerdings nicht in ihren Zeitplan. Deshalb überlegen Sie nun, was sinnvoller ist, entweder den Flug stornieren oder dies nicht tun und Ansprüche im Nachhinein geltend machen.
Zu dem Thema einer Verlegung des Fluges um einen Tag gibt es schon zahlreiche Forenbeiträge, die sämtliche rechtliche Grundlagen ausführlich beschreiben:
http://flugrechte.eu/11885/ryanair-flugverschiebung-um-24h-weiteres-vorgehen
http://flugrechte.eu/11325/flugverschiebung-ryanair-urlaub-einen-tag-kürzer
Nun zu ihren konkreter Frage. Ich möchte allerdings schon von Vornherein klar stellen, dass dies lediglich meine persönliche Meinung darstellt. Meine Meinung ist nicht mit einem professionellen Rechtsrat eines Fachanwaltes zu vergleichen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Jedenfalls haben Sie die Hoffnung, dass Sie noch nach dem Flug einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 geltend machen können. Die Höhe des Anspruchs würde je nach Distanz der Orte zwischen 250 und 600 Euro betragen.
Allerdings ist in Art. 5 I c) i) der Verordnung eine klare Formulierung zu erkennen:
Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.
Dies ist in ihrem Fall eindeutig so geschehen. Deshalb bringt es meines Erachtens nach auch nichts bis zum tatsächlichen Start des Fluges zu warten.
Deshalb würde ich eher auf Art. 8 der Verordnung verweisen. Demnach können Sie ein Wahlrecht ausüben und zwar zwischen der anderweitigen Beförderung und der Flugkostenrückerstattung.
Da Sie ersteres bekanntlich nicht wollen, so ist es sicherlich der beste Weg die Rückerstattung zu wählen und selbst einen neuen Flug zu buchen, dann vielleicht nicht bei Ryanair.