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Hallo,

wir haben für den 28.6.20 einen Mietwagen zur Übernahme in Palma de Mallorca gebucht (14:30 Uhr) und müssen diesen nun aufgrund einer am 19.12.19 angezeigten Flugzeitenänderung von RyanAir stornieren. (eine Änderung der Abholzeit hat der Vermieter verweigert).Die Neue Ankunftzeit ist 18:25 Uhr am gleichen Tag. Eine Neubuchung des Mietwagens würde eine Erhöhung um min. 150€ bedeuten.

Wie verhält es sich hier mit dem Recht auf Erstattung?

MFG, Alex
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Vorliegend haben Sie einen Mietwagen gebucht. Da die Flugzeit am 19.12.19 geändert wurde, mussten Sie diesen stornieren. Daher kann ich Sie auf entsprechende Ausgleichsansprüche der Fluggastverordnung verweisen.

 So lässt sich aus Art. 7 EU-VO entnehmen, dass Ihnen ein solcher Entschädigungsanspruch bis zu 600 Euro zustehen kann, sofern der konkrete Flug annulliert wurde. 

Mit Sicherheit stellen Sie sich nun die Frage, ob Ihr Fall diese Voraussetzung erfüllt. Dazu kann ich Sie beruhigend auf Urteil des EuGH  verweisen. Aus diesem lässt sich schließlich entnehmen, dass eine Annullierung dann zu bejahen ist, sofern der Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. In Ihrem Fall stellt die Fluggänderung also eine Annullierung dar.

Somit würde ich Ihnen raten, sich unverzüglich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, so dass Sie schnellstmöglich entschädigt werden.

Viel Erfolg

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Sie haben einen Flug nach Mallorca gebucht. Nun kam es zu einer Änderung der Flugzeiten, wodurch Sie Ihren Mietwagen nicht mehr rechtzeitig abholen können. Dadurch entstehen Ihnen Mehrkosten. Nun fragen Sie nach der Erstattung dieser Kosten.  

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Art. 5 VO Nr. 261/2004: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt in Ihrem Fall, wie Sie ja auch schon erkannt haben, da Sie rechtzeitig informiert wurden. 

Die Mietwagenkosten könnten sich aber aus einem weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Art. 12 VO Nr. 261/2004 ergeben: 

Art. 12 Weiter gehender Schadensersatz 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie können also die Kosten erstattet verlangen, die Ihnen durch die Annullierung entstanden sind. So auch folgende Urteile:

AG Wedding, Urt. v. 25.03.2011, Az: 16 C 167/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 C 167/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entsteht einem Reisenden ein Schaden in direkter Folge einer Flugverspätung i.S.d Art. 19 MÜ, so hat die Airline diesen in vollem Umfang zu ersetzen.

LG Landshut, Urt. v. 14.12.2016, Az: 13 S 1146/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 1146/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Entstehen dem Reisenden Mehrkosten durch einen Ersatzflug, muss das Flugunternehmen diese auch bei rechtzeitiger Information erstatten.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Erstattung der Mietwagenkosten.

Natürlich hängt ein solcher Unfall auch immer vom Einzelfall ab. Daher könnte ich mir vorstellen, dass es angesichts der Komplexität des Vorfalls sinnvoll sei könnte, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

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