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Wir haben unseren Flug von CGN nach PMI am 11.01.2019 gebucht. Die Abflugzeit war bei Buchung 13:50.

Am 21.05.2019 erhielten wir eine Email in der wir bestätigen sollten, dass wir die Flugzeitverschiebung auf 20:45 am selben Tag akzeptieren. Da wir den Urlaub antreten wollen und privat eine Finca gemietet haben die Stornokosten verursachen würde, haben wir zugestimmt.

Wir möchten die fast 10stündige Verspätung aber so nicht hinnehem, welche Rechte können wir einfordern?

vielen Dank
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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3 Antworten

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Hey Sven,

ihr habt einen Flug bei RyanAir von Köln nach Palma gebucht. 

Die ursprüngliche Abflugzeit war 13:50, der Flug wurde jedoch auf 20:30 verschoben. Jetzt fragst du dich, ob dir Ansprüche zustehen. 

Da ihr privat eine Finca gemietet habt, gehe ich davon aus, dass keine Pauschalreise, sondern eine nur-Flugverbindung vorliegt. 

Deshalb sollten wohl die rechtlichen Möglichkeiten der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2005 herangezogen werden. Ich kann mir vorstellen, dass es sich bei dieser Fallkonstellation um eine Annullierung i. S. d. Art. 2 lit. l) der Verordnung handeln könnte, d.h. dass es sich um eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, handelte. 

Daher sollte man sich auf Artikel 5 der Verordnung beziehen, der die Möglichkeiten im Fall einer Annullierung aufzählt. Da wären zum einen Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO und zum anderen die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und Art. 9 der VO. 

Fangen wir mit den Ausgleichsleistungen von Ryanair an Diese sind oft von besonderen Interesse, da diese eine Pauschale Entschädigungszahlung beinhalten. Je nach Strecke zwischen Ankunfts- und Zielort ergibt sich eine unterschiedliche Höhe der Pauschale: 

- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

- 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Bei einer Strecke von Köln nach Mallorca sollte dann wohl die zweite Alternative ganz knapp einschlägig sein. Demnach würde eine Entschädigungssumme pro Person in Höhe von 400 Euro anfallen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Diese sind zum einen die rechtzeitige Information über die Verlegung oder das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Dafür kommt es ganz entscheident darauf an, wann ihr fliegen wolltet, und wann ihr von der Vorverlegung erfahren habt. Leider machst du dazu keine Ausführungen. 

Sollte also keine von diesen Ausnahmen hier zutreffen, dann wäre RyanAir von der Entschädigungspflicht auch nicht befreit. 

Dabei sollte auch man eine Entscheidung des AG Bremen im Hinterkopf haben. 

AG Bremen, Urt. v. 27.07.15, Az.: 25 C 41/15 (einfach unter Reise-Recht-Wiki.de zu finden)

Die Änderung der Flugzeit um mehrere Stunden stellt eine Annullierung mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung dar, aus der sich Ersatzansprüche ergeben können. Bei der rechtzeitigen Benachrichtigung über die Änderung von Flugzeiten entfallen Ersatzansprüche des Passagiers.

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Sie haben einen Flug von Berlin über Rom nach Buenos Aires für Oktober 2019 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich der Flug Berlin - Rom um 6 Stunden nach vorn verschiebt und Sie statt 1:40 Std. Aufenthalt in Rom 7:40 Std. Aufenthalt haben. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

In Ihrem Fall ist also von einer großen Verspätung auszugehen.

Die Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser ist ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch, der sich nach der Entfernung der Flugstrecke bemisst. 

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 , wenn der Fluggast früher als 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurde. Falls diese Frist eingehalten wurde, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ein Alternativflug wurde Ihnen bereits angeboten, welchen Sie auch angenommen haben. 

Falls Sie also rechtzeitig informiert wurden, stehen Ihnen meines Erachtens eher keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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Sie sind mit Ryanair nach Palma geflogen. Startpunkt war Köln. 

Sie wurden jedoch darüber informiert, dass der Flug um knapp 7 Stunden verschoben wurde. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In Ihrem Fall könnte eine große Verspätung vorliegen. Eine solche ist ab einer Verspätung von 3 Stunden anzunehmen:

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Es ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Ich kann ihren Ausführungen leider nicht genau entnehmen, wann sie informiert wurden, weil ihre beiden Zeitangaben sich kreuzen. Das müssten sie also im konkreten Einzelfall prüfen. 

Es kommt dann aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) einer anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also zunächst einmal den Flug kostenfrei bei Ryanair stornieren. Falls das keine Option für Sie ist, sollten Sie Ryanair kontaktieren und eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen fordern. Denn der Flug, der Ihnen angeboten wurde, ist keine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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