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Vor kurzem hat Ryanair uns eine Flugzeitenverschiebung per Mail durchgegeben bei der sich der Abflugtermin in Stuttgart von 06:05 Uhr auf 04:05 Uhr geändert wurde. Wäre eigentlich kein Problem nur dürfen Flüge in Stuttgart aufgrund des Nachtflugverbots frühestens ab 06:00 Uhr starten. Die Hotline konnte hier auch nicht weiterhelfen - es wurde uns lediglich mitgeteilt wir könnten den Flug ja stornieren. Was ist hier jetzt zu tun ?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, Dirk!

Soweit ich der Homepage des Stuttgarter Flughafens Glauben schenken darf, hat der Flughafen kein Nachtflugverbot, sondern eine Nachtflugbeschränkung. Ausweislich der Homepage dürfen keine zivilen Luftfahrzeuge mit Jetantrieb in den Nachtstunden starten. Das dürfte heißen, dass zivile Luftfahrzeuge mit einem anderen Antrieb oder nicht-zivile Luftfahrzeuge mit Jetantrieb sehr wohl abfliegen dürfen. Mit welchen Flugzeugen Ryanair vornehmlich fliegt entzieht sich leider meiner Kenntnis. Es wäre mir aber auch schleierhaft, wie sie um 4 Uhr fliegen wöllten, wenn sie gar nicht starten dürften.

Insofern denke ich, dass Sie diesbezüglich nichts tun können bzw. sollen.

Ansonsten könnten Sie natürlich den Flug regulär stornieren, wie Ihnen bereits von der Hotline mitgeteilt wurde. Dies würde bedeuten, dass Sie regulär nach Ihrem gebuchten Tarif stornieren, was zu Stornogebühren führen kann.

Eine Stornierung mit anschließender Vollerstattung des Flugpreises nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 wird, meines Erachtens, schwierig durchzusetzen sein. Eine Flugzeitenverschiebung von zwei Stunden wird ist nur bei einer Entfernung von 1.500 km oder weniger relevant. Bei einer größeren Distanz muss auch die Flugzeitenverlegung größer sein.

Sollte die Distanz Ihres Fluges 1.500 km oder weniger betragen und der Abflug sich aufgrund der Nachtflugbeschränkung wider Erwarten um 2 Stunden verzögern, könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person sowie ggf. Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach Art. 8 u. 9 EG-Verordnung Nr. 261/2004 haben. In einer solchen Konstellation könnte sich Ryanair auch nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Nachtflugverbot kann zwar als ein außergewöhnlicher Umstand betrachtet werden, ist es aber meist nicht (AG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2013, Az: 30 C 2290/12 (47)). Und bei einer bewussten Verlegung der Abflugzeit in die Stunden, in denen ein Verbot oder auch eine Beschränkung gilt, um dann nicht pünktlich abfliegen zu können, wird sich keine Fluggesellschaft der Welt mit außergewöhnlichen Umständen exkulpieren können.

Insofern denke ich, dass Sie nichts weiter tun sollen, weil ich nicht glaube, dass Ryanair den Flug bewusst in das  Zeitfenster verlegen würde, in dem das Flugzeug gar nicht starten darf.

Ich hoffe, dass ich Ihnen ein bisschen weiterhelfen konnte!

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