Sie haben einen Flug mit RyanAir gebucht. Dieser wurde nun um 6 Stunden verlegt, allerdings haben Sie keine Benachrichtigung über diese Annullierung erhalten, während die Fluggesellschaft jedoch angibt, sie hätte Sie per <mail und SMS unterrichtet.
Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht.
Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten um mehr 6 Stunden geändert. Dieser Umstand stellt eine große Verspätung dar, welche genauso behandelt wird wie eine Annullierung. Siehe dafür folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht
Sie könnten also Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben:
Die Ansprüche bei einer Annullierung ergeben sich aus Art. 5 VO Nr. 261/2004:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 EU-VO:
a) Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.
Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Nun stellt sich die Frage, ob Sie im vorliegenden Fall unterrichtet wurden. Die Fluggesellschaft gibt an, Sie per Mail und SMS unterrichtet zu haben. Allerdings haben Sie diese nicht bekommen.
In Art. 5 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung wird klargestellt, dass die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung informiert wurde, das ausführende Luftfahrtunternehmen zu tragen hat:
Art. 5 Abs. 4 VO Nr. 261/2004:
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Dazu auch folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 11.5.2017,Az.: C-302/16
Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.10.2006, Az.: 32 C 1788/06-84
Wird die Mitteilung über die Annullierung dem Flugreisenden per SMS zugesandt, so hat das jeweilige Luftfahrtunternehmen darzulegen und ebenfalls zu beweisen, dass diese Mitteilung in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hatte, von dieser Information Kenntnis zu nehmen.
Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 261/2004 trägt also das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, ob und wann der Sie über die Annullierung des betreffenden Fluges unterrichtet wurden. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist daher zur Zahlung des darin vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet, wenn es nicht beweisen kann, dass Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.