Hallo Micha,
das klingt ja nach einer sehr stressigen Angelegenheit. Ich probiere hier mal einige Sachen aufzuschlüsseln.
Zu sämtlichen Grundlagen des Falles einer Verlegung von Flügen können Sie in diesem Forum schon zahlreiche hilfreiche Antworten finden. Beispielsweise hier:
http://flugrechte.eu/12141/flugausfall-flugannulierung-alternativflug-bereitstellen
Nun allerdings zu ihren konkreten Fragen:
Muss ich die Option einer Rückerstattung annehmen?
Es geht bei ihren Frage vor allem um die rechtlichen Möglichkeiten, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben. Die Option der Rückerstattung bzw. der anderweitigen Beförderung ist in Art. 8 I der VO geregelt:
„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“
Dies bedeutet zunächst, dass Sie Option natürlich nicht annehmen müssen, allerdings meinten Sie ja, dass es keine anderweitige Möglichkeit gibt. Deshalb schätze ich, dass dies wohl ihre beste Option ist. Wenn Sie Glück haben, könnte es auch sein, dass Sie den Rückflug mit Ryanair ebenfalls erstattet bekommen.
Kann ich die nun unnötig gewordenen Zubringerflüge, die nicht mit Ryanair stattfinden, sowie den Rückflug von Ryanair erstattet bekommen?
Da diese Flüge ja nichts mit der Reise auf die Kanaren zu tun hat, muss ich leider sagen, dass ich glaube, dass hier kein Rückerstattungsanspruch besteht. Dies ist zumindest meine Meinung.
Darf ich ggf. selbst einen Ersatzflug buchen (TXL-ACE, diese Kosten erheblich mehr als der gebuchte)?
Sollten Sie also die Kostenrückerstattung wählen, so können Sie von diesen Geld natürlich Ersatzflüge buchen. Denn der Vertrag mit Ryanair würde dann einfach sozusagen rückabgewickelt werden. Es kann natürlich sein, dass eine neue Flugverbindung teurer wäre. Die zusätzlichen Kosten kann in manchen Fällen auch von der jeweiligen Airline zurück verlangt werden.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)
Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.
Gibt es Besonderheiten die ich beachten muss?
Allerdings ist dies immer eine Abwägung im Einzelfall. Im Zweifel ist es allerdings sicherlich ratsam, sich an einen Fachanwalt zu wenden. Weitere Besonderheiten sind mir nicht bekannt, es ist nur gut mit Ryanair in Kontakt zu bleiben und eventuell so noch eine Einigung zu erzielen.