Hallo,
Sie haben Flüge mit Ryanair von Frankfurt nach Mykonos und wieder zurück gebucht. Der Hinflug wurde nun von einem Freitag 15:30 Uhr auf einen Donnerstag 14:35 Uhr vorverlegt. Das Hotel haben Sie bereits für den ursprünglichen Zeitraum gebucht. Ihnen wurde bislang nur eine Stornierung des betroffenen Fluges angeboten. Sie fragen sich nun, ob Sie den Rückflug auch stornieren können. Sie fragen sich nun, ob Ryanair eine Alternativbeförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen bezahlen müsste.
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass bei Nur-Flug-Verbindungen die rechtlichen Möglichkeiten in der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 zu finden sind. Sie können danach einfach googlen, bspw. „Fluggastrechteverordnung reise-recht-wiki“.
Diese Verordnung regelt die Ansprüche von Fluggästen, die von einer Annullierung, einer Verspätung oder einer Nichtbeförderung eines Fluges betroffen waren. Insofern müsste man nun erst mal schauen unter welche Kategorie ihre Problematik fällt. Dazu möchte ich zu aller erst auf diese Urteile hinweisen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Da Ihr Flug um einen ganzen Tag und damit sogar über 24 h vorverlegt wurde, ist wohl von einer Annullierung auszugehen.
Demnach ergeben sich Ihre Möglichkeiten aus Art. 5 der VO. Dieser verweist dahingehend auf Art. 7, in welchem ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen ausgeschrieben ist.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen ergeben sich wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
Da die Strecke in dem Fall ca. 2 000 km beträgt, könnten also 400 Euro pro Person anfallen.
Sie erwähnen an dieser Stelle leider nicht wann der Flug starten soll. Denn gem. Art. 5 I c) i) müssen Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden, wenn die Fluggäste mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Sie müssen nun gucken, ob dies bei Ihnen zutrifft.
Art. 5 verweist beim Vorliegen einer Annullierung allerdings ebenfalls auf Art. 8 der VO, welche beinhaltet, dass Fluggäste die von einer Annullierung betroffen waren, zwischen der Erstattung der Flugscheinkosten wählen können oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen. Letzteres wurde ja getan, diese Möglichkeit passt Ihnen allerdings nicht so gut.
Diese binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten hat nach den in Art. 7 III genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, zu erfolgen.
Ich persönlich interpretiere das so, dass Sie auch für den Rückflug eine Erstattung verlangen könnten.
Andererseits könnten Sie diesen ja auch nach wie vor antreten, da dieser ja nicht verlegt wurde und nur einen alternativen Hinflug auf eigene Faust buchen. Aber das sollten Sie je nach Ihrem Belieben machen.
Ich möchte abschließend noch drauf hinweisen, dass das Fragen in einem Forum allerdings in keiner Weise den Gang zum Rechtsanwalt ersetzt, sollte es zu weiteren Komplikationen kommen.