Guten Abend,
Sie hatten eine Pauschalreise gebucht, bei dem Sie 2 Tage vor dem Rückflug die Nachricht erhalten haben, dass der Rückflug um mehrere Stunden nach vorn verlegt wurde. Einen Monat nachdem Sie wieder zurück gekehrt ist, haben Sie eine Mail geschrieben, in welcher Sie ihre Entschädigung gefordert haben. Ein paar Tage danach haben Sie sich auch noch einmal postalisch an die Airline und das Reiseunternehmen gewandt.
Wenn es um Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geht, sollte man die §§651 a ff. BGB beachten. Die Ansprüche müsste man gegenüber den Reiseveranstalter geltend machen.
Hat man nicht eine Frist von 3 Jahren?
Hinsichtlich der Frist ist auf §651 j BGB zu verweisen. Demnach verjähren die Gewährleistungsrechte der Reisenden in zwei Jahren. Also ist es meiner Meinung nach nicht korrekt, wenn der Veranstalter Ihnen sagt, dass ihr Anspruch bereits verjährt ist.
Ich habe die E-Mail am 26.07. verschickt, also 1 Tag nach dem Fristverfall. Kommt es auf den 1 Tag wirklich an?
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Da aber bereits in der Frage davor geklärt wurde, dass die Ansprüche nicht nach einem Monat verjähren, ist dies hinfällig. Allerdings kann ein anderes Problem auftreten. Denn natürlich müssen die Mängel dem Reiseveranstalter auch angezeigt werden. Die Anforderungen, die an eine Mängelanzeige zu stellen ist, ist in §651 o BGB geregelt:
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
In der neuen Fassung des deutschen Reiserechts ist also nur noch von Unverzüglichkeit, d.h. keinem schuldhaften Zögern die Rede.
Ob dies bei über einem Monat Wartezeit der Fall ist, ist schwer zu sagen, da die Normen des Reiserechts erst kürzlich geändert wurden. Deshalb ist es schwierig, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Interessant könnten allerdings die folgenden vergleichbaren Urteile sein:
BGH, Urt. v. 26.02.2009, Xa ZR 141/07(siehe bei reise-recht-wiki)
Der Reiseveranstalter darf die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln nicht verkürzen – dies ist materiell-rechtlich nicht zulässig. Der BGH entschied, dass der Reiseveranstalter aus gesetzlichen Gründen nicht die Verjährung abzukürzen darf und es Reisenden ebenso "nicht zumutbar sei im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren“.
LG Frankfurt, Urt. v. 15.08.2008, Az.: 2-24 S 87/07(siehe bei reise-recht-wiki)
Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen darf auch vor Ablauf der Reise erfolgen, sie muss dem Reiseveranstalter gegenüber abgegeben werden und diesem auch zugehen. Ein Reiseleiter dient nicht als Empfangsbote für den Reiseveranstalter, deswegen reicht eine Erklärung gegenüber dem Reiseleiter nicht aus.
BGH, Urt. v. 22.10.1987, Az.: VII ZR 5/87(siehe bei reise-recht-wiki)
Macht der Reisende bereits während der Reise Gewährleistungsansprüche geltend, muss er diese nicht nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise wiederholen, um seine Rechte zu wahren.
Generell ist es bei solchen speziellen Fragen immer ratsam, einen Fachanwalt zu befragen, da nur ein solcher einen Rechtsrat erteilen kann. Speziell wenn es schon um Angelegenheiten des materiellen Rechts geht, ist dies irgendwann unumgänglich. Ich wünsche viel Erfolg!