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Hallo Sony,

bei einer gebuchten Pauschalreise sind Reisende über die §§651 a ff. BGB geschützt. D.h. Ansprüche richten sich in erster Linie gegen den Veranstalter. Dabei müssen aber natürlich Fristen gewahrt werden, insb. die sogenannten Ausschlussfristen. Die Ausschlussfrist von den Gewährleistungsansprüchen, wie Minderung des Reisepreises oder die Rückzahlung des Reisepreises oder Schadensersatz beträgt regelmäßig einen Monat. Wird diese Frist nicht eingehalten, so verfallen mögliche Ansprüche. Die Frist beginnt ab dem Reiseende, so wie es im Reisevertrag vorgesehen war, zu laufen. Dies bedeutet, dass wenn die Reise bspw. am 01.02 endete, Sie die Ansprüche bis zum 01.03 geltend machen können. Dies gilt auch dann, wenn Sie vorzeitig aus dem Urlaub zurückkehren oder Sie eben verspätet zurückgekehrt sind.

In der Regel ist ein Reiseveranstalter auch verpflichtet seinen Vertragspartner auf diese Fristen hinzuweisen. Ebenso müsste verzeichnet sein an welcher Stelle diese Ansprüche dem Veranstalter der Reise zu melden sind.

Wichtig ist, dass Sie den Mangel noch einmal konkret schildern und dies auch direkt beim Veranstalter der Reise und nicht nur gegenüber dem Reisebüro oder einem anderweitigen Vermittler. Schreiben Sie in jedem Fall auf, welche Gewährleistungsrechte Sie einfordern. Sollte der Veranstalter sich nicht rühren haben Sie immer noch weitere Möglichkeiten, v.a. die der Klageeinreichung. Dafür gilt wiederum eine Frist von 2 Jahren, welche ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Reiseveranstalter die geltend gemachten Mängel zurückweist.

Interessant sind dabei folgende Urteile:

AG Hamburg, Urt. v. 29.11.2005, Az.: 23A C 353/05

Bei der Anmeldung von Reisemängeln muss diese Entschädigungsforderung nicht zu den Geschäftszeiten zugehen. Die Forderung kann auch spät abends dem Veranstalter zugetragen werden.

BGH, Urt. v. 26.02.2009, Xa ZR 141/07

Der Reiseveranstalter darf die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln nicht verkürzen – dies ist materiell-rechtlich nicht zulässig. Der BGH entschied, dass der Reiseveranstalter aus gesetzlichen Gründen nicht die Verjährung abzukürzen darf und es Reisenden ebenso "nicht zumutbar sei im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren“.

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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Innerhalb von dieser kam es zu einer Verschiebung von 46 Stunden. Sie fragen sich nun, in welcher Frist Sie mögliche Ansprüche geltend machen müssen.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Ansprechpartner ist also der Reiseveranstalter und nicht die Airline. 

Um einen Anspruch geltend zu machen, muss ein Reisemangel vorliegen.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da Ihre Flugzeiten um 46 Stunden verlegt wurden, liegt meines Erachtens ein solcher Mangel vor.

Dieser berechtigt Sie zu einer Minderung nach § 651 d BGB oder einer Kündigung nach § 651 e BGB.

 

 

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Es ist aber zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

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Sehr geehrte Fragestellerin,

bei der gebuchten Pauschalreise kam es zu einer Flugverspätung bis zu 46 Stunden. In dieser Hinsicht fragen Sie sich, wann bzw ggf.welche Ansprüche Sie geltend machen können.


In diesem Zusammenhang ist es notwendig hervorzuheben, dass der Reiseveranstalter gem. § 651 c Abs.1 BGB verpflichtet ist, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Für Sie heißt dies, dass Sie Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Um Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs.1 BGB vorliegen.

 


Reisemangel

Nach der Rechtsprechung liegt ein Mangel vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.


Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)


 

In Ihrem Fall kam es zu einer Verspätung bis zu 46 Stunden. Demzufolge bin ich der Meinung, dass ein Reisemangel anzunehmen ist, sodass eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e Abs.1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen können.


 

Minderungsanspruch & Kündigung wegen Mangels

Besonders wichtig hierbei ist es, dass Sie Ihre Ansprüche gem. § 651 g Abs.1 Satz 1 BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen müssen. Gemäß § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB können Sie nach Ablauf der Frist die Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Zudem ist es von großer Bedeutung zu verdeutlichen, dass die Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.2 BGB nicht eintritt, soweit Sie schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.


 

Zur Veranschaulichung können Sie sich folgende Urteile durchlesen:


AG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010, Az: 8B C 194/10 ( bei Google einfach suchen mit: „8B C 194/10 Reise-Recht-Wiki.de“)

Nach Amtsgericht Hamburg sei in der mehrstündigen Verspätung eine Schlechtleistung des Veranstalters zu sehen, die eine 10%tige Minderung des Reise-Tagespreises begründe.


 

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 ( bei Google einfach suchen mit: „ 2-24 S 47/12 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Landgericht Frankfurt steht dem Fluggast bei einer Ankunftsverzögerung von mehr als 3 Stunden eine entprechende Entschädigungsleistung nach Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Diese beinhalten einen Ausgleich für die Wartezeit am Flughafen sowie die Erstattung von notwendigen Ausgaben zur Überbrückung der Dauer der Verspätung.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

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