Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun kam es im Rahmen dieser zu einer Flugverspätung von 22 Stunden. Zusätzlich kam es noch zu einer Gepäckverspätung. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft und das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechte Verordnung und den Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter, welche sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben.
(1) Gepäckverspätung
Bei Gepäckverspätungen kann zunächst das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Dieses richtet sich gegen die Fluggesellschaft. Hier ist speziell Artikel 19 interessant:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Der Fluggast darf also zunächst Noteinkäufe tätigen. Die Fluggesellschaft ist nach Artikel 19 dazu verpflichtet, die Kosten für diese Noteinkäufe zu erstatten. Sie sollten aber nur solche Gegenstände kaufen, die nötig sind und dabei unbedingt die Belege aufbewahren.
In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.
Weiterhin könnte auch eine Reisepreisminderung in Betracht kommen, da es sich ja um eine Pauschalreise handelt. Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-y BGB. Diese Ansprüche richten sich dann gegen den Reiseveranstalter.
Damit Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen, müsste zunächst ein Reisemangel im Sinne von §651 i Absatz 2 BGB vorliegen:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Mangel darstellt. Dazu zunächst folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")
Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.
LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")
In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.
Eine Gepäckverspätung kann also durchaus einen Mangel darstellen und eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB begründen.
(2) Flugverspätung
Nun kam es dazu auch noch zu einer Flugverspätung. Dadurch können Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB wegen eines Reisemangels haben und außerdem können Sie noch gegen die Fluggesellschaft einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlungen geltend machen. Fraglich ist, wie sich die beiden Ansprüche zueinander verhalten.
Hier hilft zunächst ein Blick auf Art. 12 VO Nr. 261/2004 Weiter gehender Schadensersatz:
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Demnach können die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung tatsächlich auf andere Ansprüche angerechnet werden. Hierzu auch folgende Urteile:
BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (den Volltext findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" suchst: "X ZR 126/13")
Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag zu.
LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 ( bei Google zu finden unter: "2-24 S 67/12 reise-recht-wiki.de")
Auch Ansprüche die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden und auf einem Minderungsanspruch beruhen, sind von Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnug betroffen und werden auf eine zu leistende bzw. auf eine bereits geleistete Ausgleichsleistung angerechnet.
AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google einfach eingeben: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")
Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung.
Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung sei der Kläger bereits ausreichen entschädigt worden.
Demnach erlischt der Anspruch auf Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht mit dem Leisten der Ausgleichszahlungen. Daher ist Ihnen zu raten, zunächst die Ansprüche aus dem BGB und danach die Ansprüche aus der Verordnung geltend zu machen, da diese nicht auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.