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Nichtsahnend machten wir uns am 01.03. auf, um den Rückflug unserer las Vegas Reise anzutreten. Wir dachten, wir fahren einfach die 45 Minuten zum Airport, warten 90 Minuten, steigen dann in das Flugzeug, und fliegen dann nach Hause nach Frankfurt.


Doch wie sich herausgestellt hat, mussten wir 22 Stunden auf das Flugzeug warten! 22 Stunden! Eine Unverschämtheit!

 

Als wir am Flughafen ankamen, sahen wir zunächst noch nichts. Erst nachdem wir unser Gepäck aufgegeben hatten, stand auf der Anzeigetafel, dass sich der Flug um 22 Stunden verspäten wird. Wir konnten unseren Augen nicht glauben. Wir mussten wirklich fast einen ganzen Tag am Flughafen verbringen!

 

Das wollte ich natürlich nicht auf mir sitzen lassen. Zwar hatten wir zum Glück im Gegensatz zu anderen Passagieren keine Kinder mit, wobei ich mich eh frage, warum man mit Kindern von Frankfurt nach Las Vegas fliegen sollte, aber egal, doch hatte ich keine Lust ewig auf den Flug zu warten. Also ging ich zur Information, und fragte nach, wie diese Verspätung zustande kommt.

 

Dort wurde mir gesagt, auf dem Flug der Maschine von Frankfurt nach Las Vegas hat ein Passagier einen Herzinfarkt erlitten, und daher musste die Maschine noch in Europ notlanden, damit dieser ärztlich versorgt werden kann. Das ist zwar schlimm, aber nicht der Hauptgrund. Weiterhin kam es durch diese Notlandung zu einer Überschreitung der Dienstzeit der Crew, sodass diese nicht fliegen konnte, und erst eine neue beschafft werden musste. Dies führte zu dieser enormen verspätung. Auch wurde mir mit einem Hinweis auf die ausliegenden Flugblätter gesagt, dass so etwas einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft wegen einer Entschädigung entfallen lässt.

 

Stimmt diese Aussage? Habe ich keine Chance gegen die Airline, obwohl ich wegen ihr einen ganzen Tag am Flughafen feststeckte?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie wollten mit Condor zurück von Las Vegas nach Frankfurt fliegen. Dieser Flug verspätete sich jedoch um 22 Stunden. Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall gab es auf dem Vorflug einen medizinischen Notfall, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste. Danach war dann die Mindestarbeitszeit der Crew überschritten. Fraglich ist, ob dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. 

Dazu folgende Urteile: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2015, Az: 40 C 287/15 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 40 C 287/15 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich ein Flug durch die Erkrankung eines Passagiers, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung vor, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

Vorliegend verlangt der Kläger von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Ziff. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung seines gebuchten Fluges. Während des Fluges bekam ein Passagier ein Herzinfarkt und musste noch im Flugzeug behandelt werden. Sodann wurde die maximale Flugzeit des Piloten überschritten und der Flug wurde auf den nächsten Tag verschoben.

Das Amtsgericht Düsseldorf spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da hier ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher die Inanspruchnahme des Luftverkehrsunternehmens ausschließt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2013, Az: 43 C 6731/12 (im Internet kannst du das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn du bei Google eingibst: "Az: 43 C 6731/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Zwischenlandung aufgrund eines medizinischen Notfalls im Flugzeug begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Die Klägerin hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht. Allerdings wurde der Zielflughafen erst mit einer Verspätung von knapp vier Stunden erreicht, weil ein medizinischer Notfall an Bord eine Zwischenlandung notwendig gemacht hatte. Die Klägerin fordert nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, während sich die Beklagte auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand beruft.

Das Amtsgericht Düsseldorf hält die Klage für unbegründet und stellt klar, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004 zustehe. Der medizinische Notfall an Bord der betreffenden Maschine sei als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004anzusehen und die Beklagte sei demnach von ihrer Haftung gegenüber den Reisenden befreit.

Da diese beiden Urteile sehr ähnlich zu Ihrem Fall ist, denke ich, dass auch in Ihrem Sachverhalt ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten von Ausgleichszahlungen befreit.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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