Sie wollten mit einer Reisegruppe einen Flug von Frankfurt nach Paris wahrnehmen.
Jedoch mussten Sie das Flugzeug auf Aufforderung des Piloten wieder verlassen und wurden nicht befördert, weil sie den Aufforderungen des Flugpersonals aufgrund eines schlechten Geruchs nicht Folge leisten wollten.
Sie fragen sich, welche Ansprüche Ihnen nun zustehen. Mögliche Ansprüche kommen aus der EU-Fluggastrechte Verordnung in Betracht.
In Ihrem Fall liegt eine Nichtbeförderung vor, welche in Art. 2 j der Verordnung legaldefiniert ist:
j) „Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen
Die Rechtsfolgen einer Nichtbeförderung ist in Art. 4 der Verordnung geregelt. Hier ist besonders Art. 4 Absatz 3 bedeutend:
Art. 4 Nichtbeförderung.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Bei einer Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, wie es in Ihrem Fall geschah, kann dieser dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.
Dieser kommt jedoch nicht in Betracht, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit. Die Beförderung darf also unter bestimmten Umständen durchaus verweigert werden. So auch folgende Urteile:
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2010, Az: 13 U 231/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 U 231/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten.
AG Hannover, Urt. v. 23.08.2006, Az: 568 C 17807/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 568 C 17807/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verweist ein Flugzeugführer einen Passagier des Flugzeugs, so handelt er als Beliehener, wenn dies aus Sicherheitsgründen geschieht, und im Rahmen seiner zivilrechtlichen Weisungsbefugnisse, wenn es der Vermeidung von Belästigungen dient.
Ein Passagier, der wegen seiner Weigerung, den Anweisungen des Bordpersonals Folge zu leisten, des Flugzeugs verwiesen wird, hat keine Regressansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Der Pilot ist also dazu berechtigt, die Beförderung zu verweigern, wenn sich ein Fluggast nicht konform verhält. Nun stellt sich die Frage, wie weit dieser Ermessensspielraum geht. Dazu folgendes Urteil:
LG Duisburg, Urt. v. 31.05.2007, Az: 12 S 151/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 151/06 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Dem Flugkapitän steht ein gewisses Ermessen zur Beurteilung des Bestehens von Eigen- oder Fremdgefährdung zu.
Erforderlich für die Bewertung als Eigen- oder Fremdgefährdung sind konkrete Anhaltspunkte.
Ein Streit am „Check in“ und eine leichte Alkoholisierung eines Reisenden sind keine ausreichenden Anhaltspunkte um einem Reisenden die gebuchte Beförderung zu verweigern.
Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen. Ob solche Anhaltspunkte in Ihrem Fall vorlagen, ist leider schwer zu beurteilen. So besagt das erste Urteil, dass eine Beförderung dann verweigert werden darf, wenn den Anweisungen des Piloten nicht Folge geleistet wurde.
Sie haben in Ihrem Fall die Anweisungen des Piloten ignoriert, weshalb ich mir vorstellen könnte, dass Ihre Nichtbeförderung gerechtfertigt sein könnte. Da der Sachverhalt jedoch sehr komplex ist und man zur Bewertung dieses alle Einzelheiten kennen müsste, könnte es für Sie sinnvoll sein, einen Fachanwalt einzuschalten.