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Guten Tag,

hoffentlich kann uns jemand helfen eine Antwort auf die Frage zu bekommen, ob eine Entschädigung in unserem Fall gerechtfertigt ist oder nicht.

Da ich meiner Frau schon zu unserer Silberhochzeit versprochen hatte mit ihr nach Norwegen zu reisen, wollten wir es zur goldenen Hochzeit endlich nachholen. Deshalb buchte ich einen Flug von Hamburg um 18:45 Uhr nach Oslo mit Eurowings EW7198. Landen sollten wir planmäßig um 20:10 Uhr. Wir entschieden uns zuvor 3 Tage in Hamburg zu verbringen, um diese Stadt mit all ihren Sehenswürdigkeiten zu genießen. Aus diesem Grund wollten wir erst am frühen Abend von Hamburg abfliegen, um noch einen ganzen Tag länger dort zu verbringen. Dafür nahmen wir in Kauf erst am späten Abend in Oslo zu landen. Da unser Hotel nicht allzu weit vom Flughafen entfernt war, sahen wir in der Ankunftszeit kein Problem.

Doch leider kam es ganz anders!

Dadurch, dass in unserem Flugzeug auf dem Vorflug ein Brand in der Bordküche ausbrach, gab es eine 6-Stündige Verspätung! Die Maschine war gezwungen zwischenzulanden. Grund für den Brand war ganz klar das schlampige Verhalten eines Mitarbeiters des Caterers. Dieser hatte, laut Flughafenpersonal, vergessen einen Akku aus dem Hot Meal Ofen zu nehmen. Dadurch kam es zu einer Rauchentwicklung in der Kabine. Dies wiederrum führte zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung, um den Brand zu löschen.

Leider gab es keinen Ersatzflug, da laut Bodenpersonal alle Maschinen im Umlauf waren. Auch die Frage nach Charterflugzeugen sei ereignislos geblieben.

Für uns war das alles sehr ärgerlich, da wir eine Wartezeit am Hamburger Flughafen von etwa 6 Stunden auf uns nehmen mussten. Als unser Flug dann endlich startete, landeten wir um 3:10 Uhr mitten in der Nacht in Oslo!!! Völlig fertig und übermüdet kamen wir in unserem Hotel an.

Als wir bei Eurowings nach einer Entschädigung fragten, wurde und kurz und knapp mitgeteilt, dass der Brand ein außergewöhnlicher Umstand nach Art.5 Abs.3 VO sei und außerdem der Caterer-Mitarbeiter nicht Betriebsangehöriger sei. Aus diesen Gründen stehe uns keine Entschädigung zu.

Kann das sein?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag, 

in dem Flugzeug, welches für Ihren Flug eingesetzt werden sollte, kam es auf dem Vorflug zu einem Brand, aufgrund eines Akkus, der von dem Caterer-Mitarbeiter nicht aus dem Hot Meal Ofen genommen wurde. Dadurch war die Maschine gezwungen zwischenzulanden, um den Brand löschen zu können. Durch dieses Problem mussten Sie am Hamburger Flughafen eine 6 stündige Verspätung in Kauf nehmen. Nun wollen Sie wissen, ob Ihnen in diesem Fall eine Entschädigung zustehen kann.

Da es sich bei Ihrem Fall meiner Meinung nach um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, könnte die Anspruchsgrundlage die EU-Fluggastrechteverordnung bilden. Obwohl Norwegen nicht zur EU gehört, kann die Verordnung jedoch dann angewandt werden, wenn der Start- oder Landeflughafen innerhalb der EU liegen und eines der 3 folgenden Kriterien erfüllt sein sollte:

- es liegt eine Flugannullierung oder 

- eine Flugverspätung von mindestens 3 Stunden oder 

- eine Nichtbeförderung vor.

Da Ihr Flug in einem Mitgliedsstaat der EU startet und bei Ihnen eine Flugverspätung von mehr als 3 Stunden vorliegt, sollte die Verordnung in Ihrem Fall angewandt werden können. 

Fraglich bleibt jetzt nur noch, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung geltend machen können. Von dieser Zahlung wird die Airline nur dann befreit, wenn sie nachweisen kann, dass die Ursache für die große Verspätung oder Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand zu finden ist. Als Sie bei der Airline nach einer solchen Entschädigung anfragten, wurde von dieser sogleich darauf verwiesen, dass in einem Brand, der durch einen nicht herausgenommenen Akku in einem Hot Meal Ofen entstanden ist, ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Ob dies wirklich der Wahrheit entspricht, sollte anhand des folgenden Urteils deutlich werden. 

AG Köln, Urteil vom 12.5.2014, Az. 142 C 600/13

Im April 2013 verspätete sich der Abflug einer Maschine um 6 Stunden. Grund dafür war, dass das Flugzeug auf einem Vorflug zwischenlanden musste, da es zu einem Brand gekommen war. Der Brand wurde dadurch ausgelöst, dass ein Mitarbeiter des Caterers in einem Hot Meal Ofen einen Akku vergessen hatte. Aufgrund der Verspätung machte einer der Fluggäste eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend. Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch und verwies bei dem Brand auf einen außergewöhnlichen Umstand.

Das Amtsgericht Köln entschied jedoch zugunsten des Klägers. Ihm stehe eine solche Entschädigung zu, da im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 Ursache für die Verspätung war. Nach Auffassung des Gerichts gehöre das Beliefern eines Flugzeugs durch eine Catering Firma zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Zur Versorgung eines Flugzeugs mit Verpflegung gehöre es dazu, dass es von Mitarbeitern des Caterers betreten wird. Bei der Verrichtung ihrer Arbeit könne es zu Fehlern kommen, was laut Gericht Teil des normalen Flugbetriebs sei. Zudem sei es unerheblich, dass der Fehler nicht durch einen Mitarbeiter der Fluggesellschaft verursacht wurde. 

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall denke ich, dass sich die Airline hier zu Unrecht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen hat und Ihnen tatsächlich eine Entschädigung gemäß Artikel 7 der Verordnung zusteht.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und Zielflughafen, in Ihrem Fall wären das also Hamburg als Ausgangsflughafen und Oslo als Zielflughafen. Die Entfernung beträgt an dieser Stelle ca. 709 km. Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Fluggastrechteverordnung steht Ihnen meiner Auffassung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person zu.

Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

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Sie haben einen Flug nach Oslo gebucht. Bei diesem kam es jedoch zu einer Verspätung von 6 Stunden.  Im Falle einer Annullierung oder großen Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Eine Flugverschiebung von mindestens 3 Stunden begründet eine große Verspätung und wird behandelt wie eine Annullierung. Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung ein Brand in der Küche, da ein Mitarbeiter vergessen hatte einen Akku aus dem Hot Meal Ofen zu nehmen. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand begründet, welcher die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. 

Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden: 

AG Köln, Urteil vom 12.5.2014, Az. 142 C 600/13 

Durch Catering-Firma verursachter Brand in einem Hot Meal Ofen auf dem Vorflug kein aussergewöhnlicher Umstand gemäss Art. 5 Abs. 3 Fluggast-VO.

Demnach liegt in Ihrem Fall meines Erachtens kein außergewöhnlicher Umstand vor und Sie haben wahrscheinlich tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft.

Dieses stellt jedoch nur einen Rechtsrat dar. Es könnte für Sie daher hilfreich sein, zur Sicherheit einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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