Guten Tag,
in dem Flugzeug, welches für Ihren Flug eingesetzt werden sollte, kam es auf dem Vorflug zu einem Brand, aufgrund eines Akkus, der von dem Caterer-Mitarbeiter nicht aus dem Hot Meal Ofen genommen wurde. Dadurch war die Maschine gezwungen zwischenzulanden, um den Brand löschen zu können. Durch dieses Problem mussten Sie am Hamburger Flughafen eine 6 stündige Verspätung in Kauf nehmen. Nun wollen Sie wissen, ob Ihnen in diesem Fall eine Entschädigung zustehen kann.
Da es sich bei Ihrem Fall meiner Meinung nach um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, könnte die Anspruchsgrundlage die EU-Fluggastrechteverordnung bilden. Obwohl Norwegen nicht zur EU gehört, kann die Verordnung jedoch dann angewandt werden, wenn der Start- oder Landeflughafen innerhalb der EU liegen und eines der 3 folgenden Kriterien erfüllt sein sollte:
- es liegt eine Flugannullierung oder
- eine Flugverspätung von mindestens 3 Stunden oder
- eine Nichtbeförderung vor.
Da Ihr Flug in einem Mitgliedsstaat der EU startet und bei Ihnen eine Flugverspätung von mehr als 3 Stunden vorliegt, sollte die Verordnung in Ihrem Fall angewandt werden können.
Fraglich bleibt jetzt nur noch, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung geltend machen können. Von dieser Zahlung wird die Airline nur dann befreit, wenn sie nachweisen kann, dass die Ursache für die große Verspätung oder Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand zu finden ist. Als Sie bei der Airline nach einer solchen Entschädigung anfragten, wurde von dieser sogleich darauf verwiesen, dass in einem Brand, der durch einen nicht herausgenommenen Akku in einem Hot Meal Ofen entstanden ist, ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist. Ob dies wirklich der Wahrheit entspricht, sollte anhand des folgenden Urteils deutlich werden.
AG Köln, Urteil vom 12.5.2014, Az. 142 C 600/13
Im April 2013 verspätete sich der Abflug einer Maschine um 6 Stunden. Grund dafür war, dass das Flugzeug auf einem Vorflug zwischenlanden musste, da es zu einem Brand gekommen war. Der Brand wurde dadurch ausgelöst, dass ein Mitarbeiter des Caterers in einem Hot Meal Ofen einen Akku vergessen hatte. Aufgrund der Verspätung machte einer der Fluggäste eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend. Die Fluggesellschaft weigerte sich jedoch und verwies bei dem Brand auf einen außergewöhnlichen Umstand.
Das Amtsgericht Köln entschied jedoch zugunsten des Klägers. Ihm stehe eine solche Entschädigung zu, da im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 Ursache für die Verspätung war. Nach Auffassung des Gerichts gehöre das Beliefern eines Flugzeugs durch eine Catering Firma zur normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft. Zur Versorgung eines Flugzeugs mit Verpflegung gehöre es dazu, dass es von Mitarbeitern des Caterers betreten wird. Bei der Verrichtung ihrer Arbeit könne es zu Fehlern kommen, was laut Gericht Teil des normalen Flugbetriebs sei. Zudem sei es unerheblich, dass der Fehler nicht durch einen Mitarbeiter der Fluggesellschaft verursacht wurde.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall denke ich, dass sich die Airline hier zu Unrecht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen hat und Ihnen tatsächlich eine Entschädigung gemäß Artikel 7 der Verordnung zusteht.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Entfernung zwischen Ausgangsflughafen und Zielflughafen, in Ihrem Fall wären das also Hamburg als Ausgangsflughafen und Oslo als Zielflughafen. Die Entfernung beträgt an dieser Stelle ca. 709 km. Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Fluggastrechteverordnung steht Ihnen meiner Auffassung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person zu.
Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.