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Das kann doch nicht sein
Meine Romreise hatte sich leider zu Ende geneigt und eigentlich wollte ich noch viel länger in der ewigen Stadt bleiben.
Ich hatte eine wunderbare Zeit dort verbracht und so gut wie jede Sehenswürdigkeit bestaunt. Leider musste ich nach Hause fliegen und so begab ich mich schweren Herzens und mit Tränen in den Augen zum Flughafen. Mein Rückflug war bei Eurowings gebucht und sollte planmäßig um 15:00 Uhr von Rom mit Flug EW5881 nach Wien gehen. In Wien war eine Zwischenlandung geplant. Ankunft Wien 16:50 Uhr, dann umsteigen und um 19:25 Uhr Weiterflug mit Flug EW5816 nach Hannover. Ankunft in Hannover wäre planmäßig um 20:50 Uhr gewesen. Es ging alles gut, bis ich von Rom in Wien landete.
Die Landung in Wien erfolgte auch noch planmäßig, aber dann wurde mir mitgeteilt, dass mein Flug nach Hannover annulliert worden war. Das durfte doch nicht wahr sein. Aufgeregt eilte ich zum Schalter und fragte das Personal nach dem Grund dieser Annullierung. Mir wurde mitgeteilt, dass aufgrund eines Gewitters weniger Flugzeuge starten dürften.
Als ich zuhause angekommen war, forderte ich Eurowings auf, Schadensersatz zu zahlen. Doch das wurde mit derselben Begründung abgelehnt, die ich auch schon von der Dame am Schalter bekommen hatte, nur komplizierter ausgedrückt. Es hieß: „Aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands, nämlich Regulierungsmaßnahmen der Flugsicherung zur Entlastung des Luftraumes aufgrund eines Gewitters.“ Das Chartern eines anderen Flugzeugs sei wegen zu hoher Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht möglich gewesen.
Deshalb möchte ich wisse, ob ich nicht doch einen Anspruch auf Schadensersatz habe?
Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo,

Haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen Eurowings?

In Ihrem Fall sollte sich meiner Meinung nach ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 hat der Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sein Flug annulliert wird. Da Sie schreiben, dass Ihr Anschlussflug von Wien nach Hannover annulliert wurde, haben Sie meiner Meinung nach grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 7 der Verordnung.

Von dieser Ausgleichszahlung kann Eurowings nur befreit werden, wenn die Regulierungsmaßnahme der Flugsicherung zur Entlastung des Luftraumes einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. 

Ob in Ihrem Fall ein solcher Umstand vorlag, möchte ich anhand des folgenden Urteils klären:

LG Köln, Urteil vom 26.1.2016,Az. 11 S 229/14 (bei Google einfach eingeben: " 11 S 229/14 reise-recht-wiki.de")

Flugreisende klagten auf Schadensersatz für die Annullierung eines bei der Beklagten gebuchten Fluges. In erster Instanz zur Ausgleichsleistung verurteilt, legte das Flugunternehmen vor dem Landgericht Köln Berufung ein und verwies auf außergewöhnliche Umstände in Form von Regulierungsmaßnahmen, welche die Flugsicherung zur Entlastung des Luftraumes vorgenommen hatte. 

Das Gericht sah die außergewöhnlichen Umstände in der Steuerungsmaßnahme gegeben, da die Beklagte hierauf keinen Einfluss gehabt habe. Überdies stellte es bei der Prüfung, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen habe, fest, dass das Chartern eines Flugzeugs aufgrund hoher Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar gewesen sei. Dadurch entfielen die Ersatzansprüche der Kläger und das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Wie Sie sehen, begründet die Regulierungsmaßnahme tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand, sodass die Chancen leider schlecht stehen, einen Ausgleichsanspruch gegen Eurowings geltend machen zu könne. 

Bei weiteren Fragen, wäre es vielleicht ratsam einen Anwalt zu konsultieren, da ich in diesem Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung abgeben kann.

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