Hallo,
leider wurde ein Teil ihres Rückfluges aus dem Urlaub annulliert. Grund dafür war zum einen, dass die Flugsicherung die Rate von 42 auf 20 Flüge pro Stunde reduziert hat. Dies war wiederum auf schlechtes Wetter zurück zu führen. Außerdem drohte die Crew ihr Arbeitslimit zu überschreiten.
Daher sollte man einen Blick in die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 werfen. Laut dieser haben Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Ihr Flug annulliert wurde und keine sogenannten außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:
a) auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Allerdings ist es korrekt, dass Ryanair sich nach Artikel 5 III der EU-Fluggastrechteverordnung von dieser Zahlungspflicht befreien kann, wenn sich dieses auf außergewöhnliche Umstände beruft. Was alles unter einem außergewöhnlichen Umstand gezählt werden kann, ist in Erwägungsgrund 14 der Verordnung geregelt:
„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luft- fahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“
Dies bedeutet, dass sowohl Wetterverhältnisse als auch eine Maßnahme der Flugsicherung in der Theorie einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Allerdings muss dazu kommen, dass Ryanair auch alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung dieses Umstands ergriffen hat. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann sich die Airline wirksam von der Zahlungspflicht befreien, so meine Ansichtsweise.
Diese Urteile können diese Meinung wohl im Groben bestätigen:
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 C 241/07
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben.
AG Köln, Urt. v. 06.11.2017, Az.: 142 C 537/16
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bestehen keine zumutbaren Möglichkeiten, die ein Flugveranstalter bei außergewöhnlichen Umständen ergreifen kann, um eine Annullierung zu verhindern, besteht für die Passagiere ein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts.
Besonders das letzte Urteil beantwortet ihre Frage recht gut. Denn Passagieren zugestandene Ausgleichszahlungen, die an einen Drittanbieter gezahlt werden, befreien eine Fluggesellschaft nicht von der Ausgleichspflicht gegenüber den Passagieren, sofern die Geldempfangsbevollmächtigung des Drittanbieters nicht nachgewiesen wird.
Zuletzt möchte Ich Sie noch darauf hinweisen, dass dies nur meine persönliche Auffassung der Dinge darstellt. Für einen konkreten Rechtsrat, ist meiner Meinung nach immer ein Fachanwalt zu bevorzugen.