Guten Tag,
leider kam es auf ihrer Reise von Teneriffa nach Frankfurt zu einer größeren Verspätung von über 8 Stunden. Ryanair möchte Ausgleichszahlungen nun nicht zahlen, da der Grund für die Verspätung ein Streik des Sicherheitspersonals war.
Generell kommen Ansprüche aus europäischen Fluggastrechteverordnung in Betracht.
Gemäß Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht:
-->Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
-->Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
-->Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Nun ist aber gesetzlich geregelt, dass solche Ausgleichszahlungen nicht geleistet werden müssen, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen. Gemäß dem Erwägungsgrund 13 der Verordnung sind diese wie folgt definiert: „Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“
Ein Streik kann unter Umständen also einen solchen außergewöhnlichen Umstand iSv. Art. 5 Abs. 2 vorstehen. Dazu ist hier eine kleine Auflistung, wie man es sich grob vorstellen kann.
Dazu zählen:
-->Innerhalb und außerhalb der Luftfahrtgesellschaft
-->Streik bei anderer Luftfahrtgesellschaft
-->Streik der Fluglotsen in einem Drittland
-->Streik der Fluglotsen
-->Streik der Piloten
-->Streik des eigenen oder fremden Personals
Nicht dazu zählen:
-->Streik des eigenen Personals
-->Streik der Piloten
-->Streik der Pilotenvereinigung Cockpit
-->Streik der Fluglotsen in einem Drittland
-->Streik des Bodenpersonals
-->Streik des Abfertigungspersonals
Bei Ihnen war der Grund ein Streik des Sicherheitspersonals. Dazu folgendes Urteil:
AG Charlottenburg, Urt. v. 03.01.2014, Az.: 232 C 267/13 (leicht über die Google-Suche zu finden: „reise-recht-wiki 232 C 267/13“)
Kein Schadensersatz bei Flugverspätung durch Streik des Sicherheitspersonals am Abflughafen, wenn Verspätung gegen Flugausfall für einige Passagiere abgewogen werden muss.
Ein Personalstreik gehöre zu der Art Umständen, auf die die Airline keinen Einfluss habe. Sie sei deshalb auch nicht ersatzpflichtig.
Es ist nicht immer einfach zu beurteilen, ob ein Streik tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Denn in jedem Fall müsste Ryanair auch im Zweifel darlegen, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung getan wurde.
Dazu darf man nicht vergessen, dass jeder Fall anders ist und auch anders zu bewerten ist.
Da es sich um eine komplizierte Sachlage handelt, kann ich mir vorstellen, dass es empfehlenswert ist, einen Fachanwalt zu befragen, wenn man sich sehr unsicher ist.