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Als ich mit meinem Sohn in den Urlaub in die Türkei fliegen wollte, ist uns leider etwas passiert, was man keinem wünscht. Unser Flug hatte sich verspätet, und wir kamen deswegen später im Urlaub an, und hatten deswegen auch zeitlich gesehen weniger Urlaub, als geplant.

Wir wussten jedoch von dieser Verspätung nichts, und erfuhren auch erst davon, als wir uns bereits am Flughafen in Stuttgart eingefunden hatten. Am Schalter der Fluggesellschaft teilte man uns mit, dass die Verspätung daher zustande kam, weil das Flugzeug, was uns nach Antalya bringen sollte, sich schon auf dem Vorflug verspätet hatte. Es war nämlich so, dass dieses Flugzeug am Vortag wegen eines Schweren Gewitters um Antalya dort nicht landen konnte, sondern nach Izmir umgeleitet wurde. Deswegen kam das Flugzeug auch erst wieder 16:45 in Stuttgart an, und nicht wie geplant, vier Stunden früher.

In Frankfurt musste dann das Flugzeug auch erst wieder überprüft und umgerüstet werden, ehe es eine Starterlaubnis erhielt. Das dauerte nach noch einmal 3 Stunden, sodass wir erst gegen 20:00 starten konnten. Um diese Zeit sollten wir aber eigentlich schon längst in unserem Hotel angemmen sein.

Ich weiß, für Wetterverhältnisse kann man nichts, aber hätte die Fluggesllschaft nicht noch einiges unternehmen können, um dieser Verspätung von knapp 6 Stunden entgegenwirken zu können? Man könnte doch immer noch ein Flugzeug für solche Fälle parat haben. Dann hätten wir uns auch nicht verspätet.

 

Also meine Frage ist jetzt, haben ich und mein Sohn dennoch einen Anspruch auf eine Wiedergutmachung oder eine Ausgleichszahlung, oder doch nicht, weil ja eben für das Wetter keiner etwas kann?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug in die Türkei gebucht. Dieser hatte jedoch eine Verspätung von 6 Stunden.  Ihnen könnten dadurch Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür müsste eine Annullierung vorliegen. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

Ihr Flug hatte eine Verspätung von 6 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. Es könnten Ihnen zunächst Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zustehen:

Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte, dass Grund für die Verspätung ein Gewitter auf einem Vorflug war. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Schlechte Wetterbedingungen können also durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Jedoch waren die widrigen Wetterbedingungen nicht auf Ihrem Flug sondern auf einem Vorflug. Fraglich ist, ob diese also auch für Ihren Flug einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Dafür folgendes Urteil:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Das Urteil besagt, dass der außergewöhnliche Umstand also nur für den unmittelbaren Flug und nicht für weitere Flüge gilt. Demnach könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung da. Einen Rechtsrat kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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Hallo, 

 

Ihre Frage zielt darauf ab, ob man auch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hat, wenn man mit einer Verspätung von 6 Stunden an dem Endziel (bei Ihnen die Türkei) ankommt, wenn es bereits auf den Vorflug zu schlechten Wetterbedingungen kam. 

 

Da Sie ja schon einiges wissen, denke ich, dass Ihnen die Rahmenbedingungen, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Der Anspruch dürfte im Grunde nach erstmals entstanden sein, sollte nicht die Ausnahme des Art. 5 III der Verordnug gelten.

Dahingehend muss man kurz erläutern, dass diese Ausnahmeregelung zu Gunsten der jeweiligen Fluggesellschaft auch nur gilt, wenn beide in der Norm beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. D.h. erstens muss ein außergewöhnlicher Umstand dem Grunde nach vorliegen und zweitens muss die Airline auch alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung getätigt haben. 

 

In dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung werden auch Wetterumstände als solchen außergewöhnlichen Umstände aufgelistet. Denn wie Sie bereits sagten, die Airline kann ja in der Regel nichts für die Wetterumstände. Wichtig ist noch, dass die Fluggesellschaft auch die Beweispflicht für einen außergewöhnlichen Umstand trägt. 

 

Da es sich allerdings um einen außergewöhnlichen Umstand auf dem Vorflug handelte, müsste man für die Beurteilung solcher Vorkommnisse auf die Rechtsprechung der vergangenen Jahre zurückgreifen:

 

LG Darmstadt, Urteil vom 6. November 2013, Az.: 7 S 208/12 (leicht zu googlen "7 S 208/12 reise-recht-wiki.de")

26-stündige Verspätung auf dem Flug von Hurghada nach München. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug musste auf dem Vorflug von München nach Ägypten auf Grund von Brandgeruch in der Kabine, verursacht durch technische Störungen in Folge von „gewitterbedingte[n] außergewöhnlich starke[n] Turbulenzen mit einem erheblichen Absacken des Fluggerätes“, in einem nahegelegenen Flughafen außerplanmäßig landen musste. Wetterbedingungen stellen meistens einen von der Fluggesellschaftnicht beherrschbaren Umstand dar. Die Fluggesellschaft muss nicht in jedem von ihr angeflogenen Flughafen Ersatzmaschinen bereithalten. Eine sofortige Weiterbeförderung der Passagiere wäre auch insbesondere deswegen nicht möglich gewesen, weil der Flughafen, auf dem notgelandet wurde, nicht der Zielflughafen war. Darüber hinaus wurden sofort Techniker zur Überprüfung des besagten Flugzeuges eingeflogen und eine Ersatzmaschine geordert. Weitere Mittel standen dem Luftfrachtführer nach dem objektiven Ermessen nicht zur Verfügung. Die Klage wurde abgelehnt.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12(leicht zu googlen "3 C 719/12 reise-recht-wiki.de")

3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier dasselbe Problem wie beim obigen Urteil vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

LG Dortmund, Urteil vom 17.06.2010, 4 S 117/09 (leicht zu googlen "4 S 117/09 reise-recht-wiki.de")

Es ist der Beklagten jedoch nicht möglich, an jedem anzufliegenden Flughafen aufgrund möglicherweise aufkommender Unwetter Personal auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Kammer hat aufgrund der angegebenen Zeiten im konkreten Fall auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die ursprüngliche Planung unter Berücksichtigung der erlaubten Flugzeiten zu knapp kalkuliert gewesen wäre. So ergibt sich daraus, dass die Flugzeiten durchaus eine Verzögerung von mehr als 1 Stunde erlaubt hätten. Dass es aufgrund der unkalkulierbaren Wetterlage zu einer größeren Verspätung gekommen ist, ist nach Auffassung der Kammer der Beklagten nicht anzulasten.

 

Wie Sie sehen, kommt es immer auf die Umstände vor Ort an. Wetterbedingungen können also einen außergewöhnlichen Umstand begründen; ob die Airline alles mögliche getan hat, um die Verspätung so gering wie möglich zu halten, lässt sich aber aus der Ferne nicht beurteilen. Dazu wäre es meiner Ansicht nach besser einen Anwalt für Reiserecht oder ähnliches zu befragen. In erster Linie sollten Sie sich aber direkt an die Fluggesellschaft wenden und mögliche Rechte einfordern. 

 

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