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Hallo liebes Forum,

 

ich wollte im letzten Sommer von Hamburg nach Antalya in den Urlaub fliegen. Der Flug an sich bestand aus zwei Teilfügen, zum einen von Hamburg nach Köln, und von Köln nach Antalya.

Der Flug sollte 15:45 starten, dann in Köln ankommen, und 19:45 in Antalya landen.

Das Problem an dieser Sache ist aber, dass der erste Fluge, der nach Köln von der Fluggesellschaft leider annulliert wurde. Stattdessen wurde mir ein Direktflug angeboten, der mich von Hamburg nach Antalya bringen sollte. Dieser startete etwas später, landete aber 22 Uhr ungefähr in der Türkei.

Das sind immerhin 2 Stunden und 16 Minuten später als eigentlich geplant. Planmäßig hätte der Ersatzflug nämlich um 21:30 landen sollen.

Nun bin ich mir nicht sicher, ob mir ein Ausgleich nach der Flugrechteverordnung zusteht. Denn Immerhin waren es ja keine drei Stunden Verspätung. Oder kommt es für den Ausgleichsanspruch auf die planmäßige, und nicht etwa auf die tatsächliche Ankunftszeit an?

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

Ihr Zubringerflug von Hamburg nach Köln wurde leider annulliert. Allerdings wurde Ihnen ein Ersatzflug angeboten, der direkt von Hamburg nach Antalya fliegen sollte. Dieser startete aber mit Verspätung, sodass Sie 2 Stunden und 16 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit des Ersatzanfluges in Antalya angekommen sind. 

Steht in einem solchen Fall trotzdem eine Ausgleichszahlung zu?

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung  würde sich aus Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergeben.

Im ersten Absatz dieses Artikels werden zunächst die möglichen Höhen der Ausgleichszahlung festgelegt:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Manchmal entstehen bei zusammengesetzten Flügen Missverständnisse darüber, welche Entfernung denn jetzt ausschlaggebend für die Höhe der Ausgleichszahlung ist. Ist es die direkte Entfernung zwischen Abflug- und Zielort oder ist es die Summe der Entfernung der Teilstrecken?

Am 16.12.2015 wurde zu dieser Problematik ein Urteil gefällt, welches ich an dieser Stelle auch gerne anführen würde:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az.  13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

In Ihrem Fall wäre dass also die Entfernung zwischen Hamburg und Antalya. Diese beträgt ca. 2445km, sodass in Ihrem Fall eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person in Betracht kommen könnte.

Ob in Ihrem Fall aber wirklich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. X ZR 73/16 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 73/16 reise-recht-wiki.de")

Auf der Strecke über Singapur nach Sydney wurde der erste Teilflug des Reisenden annulliert und ihm wurde von der Fluggesellschaft ein Ersatzflug angeboten, der planmäßig in Singapur ankommen sollte um dem Reisenden zu ermöglichen seinen Anschlussflug zu erreichen. Der Ersatzflug startete jedoch mit erheblicher Verspätung, weshalb der Anschluss nicht mehr erreicht wurde und der Reisende mit 23 Stunden Verspätung am Zielort landete.

Der Mann klagte auf Ausgleichszahlung, die ihm die Fluggesellschaft zunächst nicht gewähren wollte, da sie nicht für die Verspätung des Ersatzfluges verantwortlich sei. Das Gericht gab dem Kläger recht und begründete dies damit, dass eine Ausgleichspflicht wegen Annullierung nur dann erlassen werden könne, wenn ein angebotener Ersatzflug tatsächlich - nicht nur planmäßig- das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden erreiche.

In Bezug auf Ihre Schilderungen bin ich der Meinung, dass Ihr Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als 2 Stunden in Antalya angekommen ist, weswegen die Airline, bei der Sie den Flug gebucht haben,Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zahlen müsste.

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht durchaus lohnen.

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