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Hallo,

 

Ich hatte einen Flug gebucht, der am 10.07.2017 erfolgen sollte, und zwar um 6:35. Dieser Abflug kam jedoch so leider nicht zustande, und erfolgte erst am 11.07.2017 um 8:40.

Das macht rein rechnerisch eine Verspätung von 26 Stunden und 5 Minuten.

Das war aber noch nicht alles, auch auf dem Rückflug gab es Probleme.

Der Rückflug seinerseits sollte nämlich am 24.07 um 19:20 erfolgen.

Aber bei meinem Glück erfolgte dieser auch einen Tag später, am 25.07 um 8:13.

Das heißt, diesmal waren es nur eine Verspätung von 13 Stunden und 10 Minuten.

Natürlich habe ich für diese Umstände vom Fluganbieter umgehend Schadensersatz verlangt, aber dieser hat mir ohne jegliche Begründung gesagt, dass er keinen Ausgleichsanspruch gewähren kann.

Man kann zwar eine verspätung von 4 Stunden als hinnehmbar betrachten, aber bei 26 bzw 13 Stunden sehe ich das schon etwas kritischer.

Und selbst wenn keine Entschädigung zusteht, kann ich dann wenigstens eine Minderung und damit Rückerstattung des Reisepreises verlangen?

Immerhin habe ich für die Reise 2846 Euro bezahlt!

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo lieber Fragensteller,

die Verspätungen von ca. 13 Stunden bzw. ca. 26 Stunden sind sehr ärgerlich und du fragst zurecht, ob eine Minderung bzw. Rückerstattung des Reisepreises möglich ist.

Ich habe für deinen Fall ein Urteil des LG Frankfurt gefunden, das du ganz einfach finden kannst, wenn du bei Google „LG Frankfurt 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki.de“ eingibst. Hier hatten die Reisenden ebenfalls sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug mit erheblichen Verspätungen zu kämpfen.

Du hast völlig recht, eine Verspätung von 4 Stunden ist als Unannehmlichkeit hinzunehmen und wird auch von der Rechtsprechung so vertreten. Allerdings übersteigt die Verspätung in deinem Fall diese Grenze deutlich.

Für eine Minderung kommt § 651 d BGB in Betracht:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Damit überhaupt ein Anspruch wegen mangelhafter Reise geltend gemacht werden kann, muss erst einmal ein Mangel vorliegen. Als Mangel wird, in Anlehnung an § 651 c BGB, das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder das Vorhandensein eines Fehlers bezeichnet. Die Definition kannst du auch genauer hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

Die erheblichen Verspätungen sind, denke ich, ohne Zweifel als Fehler anzuerkennen und somit auch als Reisemangel.

Ein Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Reisemangels besteht meiner Auffassung nach somit.

Für eine Entschädigung oder einen Schadensersatz kommt § 651 f BGB in Frage:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass auch im Falle einer verzögerten Hinreise und einer verspäteten Rückreise eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gerechtfertigt sein kann.

Gründe dafür sind, dass die verzögerte Hinreise den Aufenthalt am Urlaubsort verkürzt und deshalb zu einer Beeinträchtigung des Urlaubszweckes, nämlich Erholung, führt. Bei einer Verlängerung des Urlaubs ist die überzogene Zeit als verfehlter Zeiteinsatz anzusehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ggf. ein zusätzlicher Urlaubstag angefallen ist. Ein zwangsweises Verweilen am Urlaubsort stellt keinen geldwerten Vorteil dar.

Meiner Auffassung nach hast du also einen Anspruch auf Reisepreisminderung, Schadensersatz und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Allerdings handelt es sich, wie schon gesagt, um meine persönliche Meinung. Es ist ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen, um etwaige Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, da die jeweiligen Entscheidungen und Ansprüche vom Einzelfall abhängen.
 

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