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Hallo liebes Forum,

 

ich wollte im letzten Sommer von Hamburg nach Antalya in den Urlaub fliegen. Der Flug an sich bestand aus zwei Teilfügen, zum einen von Hamburg nach Köln, und von Köln nach Antalya.

Der Flug sollte 15:45 starten, dann in Köln ankommen, und 19:45 in Antalya landen.

Das Problem an dieser Sache ist aber, dass der erste Fluge, der nach Köln von der Fluggesellschaft leider annulliert wurde. Stattdessen wurde mir ein Direktflug angeboten, der mich von Hamburg nach Antalya bringen sollte. Dieser startete etwas später, landete aber 22 Uhr ungefähr in der Türkei.

Das sind immerhin 2 Stunden und 16 Minuten später als eigentlich geplant. Planmäßig hätte der Ersatzflug nämlich um 21:30 landen sollen.

Nun bin ich mir nicht sicher, ob mir ein Ausgleich nach der Flugrechteverordnung zusteht. Denn Immerhin waren es ja keine drei Stunden Verspätung. Oder kommt es für den Ausgleichsanspruch auf die planmäßige, und nicht etwa auf die tatsächliche Ankunftszeit an?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag lieber Fragesteller, 

Sie sind letzten Sommer von Deutschland in die Türkei geflogen. Geplant war, dass der Hinflug aus zwei Teilflügen besteht. Der erste davon ist wohl ausgefallen. Deshalb wurden Sie auf einen alternativen Flug umgebucht, der dann direkt hingeflogen ist. Eigentlich war ursprünglich geplant, dass Sie 19:45 Uhr in Antalya ankommen; tatsächlich war es dann mit dem Ersatzflug 22 Uhr.

Kommt ein Ausgleichsleistungsanspruch in Betracht?

Zur Beantwortung dieser Frage muss zunächst auf Art. 5 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geachtet werden. Dieser Artikel gibt genauere Auskunft über die Rechte von Passagieren, die von einer Annullierung betroffen waren.

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

...  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

...  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beför- derung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und 

...  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt.

Von Interesse ist hier vor allem der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der Verordnung. Allerdings ist in Art. 5 I c) i)-iii) VO auch geregelt, dass diese Art von Entschädigungszahlungen in bestimmten Fällen nicht geleistet werden. Die Ausnahmen sind bspw. wenn die Fluggäste von der Airline mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet werden. 

Bei Ihnen war es allerdings so, dass Sie am gleichen Tag wie der Start über die Annullierung informiert wurden. Dafür gibt es in der Verordnung ebenso eine Regelung. Wenn Flugreisende über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, welches es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Die Ausnahme besteht somit nur, wenn Sie maximal 2 Stunden später angekommen wären. Bei Ihnen wird diese Zeit leicht überschritten. Deshalb könnte eine Anspruch meines Erachtens nach bestehen. 

Wie hoch wäre die Ausgleichsleistung?

Die Höhe bemisst sich gem. Art. 7 I EG-VO wie folgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Gemessen wird an Hand der sogenannten Großkreismethode. Bei der Strecke HAM-AYT kommt es zu einer Entfernung von 1526 km. Daher könnte ein Anspruch auf 400 Euro pro Person bestehen.

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Schlussendlich ist es immer empfehlenswert, wenn man sich informiert; dies kann z.B. im Lesen anderer Forenbeiträge liegen oder im Aufsuchen eines Fachanwalts. In jedem Fall stellt dieser Beitrag nur mein persönliches Empfinden dar.

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