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Im Rahmen einer von mir gebuchten Thailand-Rundreise waren auch zwei Flüge dabei, einmal Der Hinflug von Frankfurt nach Bangkok, und einmal der Rückflug von Bangkok nach Frankfurt.

Die Flüge wurden wie die Reise über den Reiseveranstalter gebucht.

Der Hinflug sollte am 31.01.2017 um 22:30 erfolgen. Dann war geplant, dass wir am nächsten tag 08:10 in Muskat ankommen, und von dort mit dem Flugzeug weiter nach Bangkok zu reisen.

Wir flogen sowohl pünktlich ab, als wir auch pünktlich ankamen. In Muskat mussten wir dann das Flugzeug wechseln, um weiterzufliegen. Es war geplant, dass wir 10:45 abfliegen, und 19:20 in bangkok landen.

So war zumindest der Plan. Wie ich schon gesagt hatte, kamen wir pünktlich und planmäßig in Muskat an. Aber als wir da waren, herrschte am Flughafen ein furchtbares Durcheinander, warum das so war, und woran es lag weiß ich nicht, jedenfalls war es nicht normal. AN jeden Schalter drängelten sich sehr viele Menschen. Wie wir auf der Abflugtafel lesen konnten, verspätete sich unser Flug, und als wir es endlich geschafft hatten, am Serviceschalter jemanden zu erreichen, konnte dieser uns auch keine weiteren Informationen bezüglich unseres Fluges geben.

Uns wurde nur gesagt, dass wir uns auf eine Verspätung von ca 8 Stunden einstellen sollen.

Das taten wir auch. Und während wir warteten, erhielten wir weder weitere Informationen, noch Mahlzeiten oder Erfrischungen. Aber damit hätte man doch, vor allem in einer so heißen gegend, rechnen können.

Jetzt fragen wir uns natürlich, ob wir zum einen Anspruch auf eine Entschädigung für diese Wartezeit haben, und zum anderen, ob die deutschen gerichte überhaupt zuständig sind. Schließlich war die Verspätung ja zwischen Oman und Thailand, und die ewig lange Wartezeit war auch im Oman.

Denn immerhin haben wir die Flüge ja einheitlich gebucht. Deswegen kann ja auch nicht allein auf Frankfurt am Main als Abflughafen abgestellt werden.

Oder handelt es sich bei dem zweiten Flug nicht doch um einen vollkommen selbstständigen Flug? Weil dann hätten wir ja keine Ansprüche! Und die FlugrechteVo wäre dann auch nicht anwendbar.

Kennt sich jemand mit diesem Thema aus, und kann mir weiterhelfen, ob ich einen Anspruch abe oder nicht?

Vielen Dank schonmal im Voraus.

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

während Ihr Zubringerflug problemlos verlief, hatte Ihr Flug von Muskat nach Bangkok eine Verspätung von ca. 8 Stunden. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie für die Verspätung dieses Fluges Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen können oder nicht.

Zunächst möchte ich Ihnen den Anwendungsbereich der Verordnung näher bringen, welcher in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung steht:

1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats , das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in dem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

In Ihrem Fall scheint die Verordnung also daher nicht anwendbar, da Ihr Flug weder in einem Mitgliedsstaat der Verordnung startet,, noch hat er das Ziel in einen Mitgliedsstaat zu reisen.

Hierzu auch folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 5.1.2012, Az. 2-24 S 133/11 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 133/11 reise-recht-wiki.de")

Zwei Fluggäste buchten eine Flugreise von Frankfurt über Sao Paulo nach Belem. Weil sich der Flug von Sao Paulo nach Belem um mehr als 8 Stunden verspätete, verlangen beide eine Ausgleichszahlung von der Airline.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Da beide Flüge getrennt zu bewerten seien und sich lediglich der außerhalb des Geltungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung befindliche Anschlussflug in Sao Paulo verspätete, sei ein Anspruch abzulehnen.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.7.2013, Az. 2-24 S 47/12 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki.de")

Damit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entstehen kann, muss die Ursache für die Verspätung auf dem Gebiet der Europäischen Union eingetreten sein.

Aufgrund der oben genannten Urteile und dem Anwendungsbereich der Verordnung, denke ich, das in Ihrem Fall die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht angewandt werden kann und Sie leider auch keine Ansprüche aus dieser gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen können.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und keinen Rechtsrat. Daher könnte sich das Hinzuziehen eines Anwalts für Reiserechts durchaus als hilfreich erweisen.

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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Muskat nach Bangkok gebucht. In Muskat kam es jedoch zu einer Verspätung. Dadurch haben Sie Ihren Zielort mit einer Verspätung von 8 Stunden erreicht.

Beachten Sie zunächst, dass es bei einer Verspätung nicht darauf ankommt, wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist. Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Bis zum 26. Februar 2013 ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Laut dem Urteil des BGH vom 26. Februar 2013 ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nun jedoch allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Daher ist Ihr Endflughafen Bangkok und alleine eine Verspätung an diesem ist maßgebend.

Siehe dafür auch folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az.: 2-24 S 47/12  reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie sind mit einer Verspätung von 8 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Bangkok angekommen. Laut diesem Urteil stellt es außerdem kein Problem dar, dass der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt. Entscheidend ist wie gesagt nur die Verspätung in Bangkok.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Meiner Ansicht nach können Sie also wahrscheinlich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 EUR pro Fluggast geltend machen.

Bei konkreten Fragen ist es allerdings nicht von Nachtteil einen Fachanwalt zu befragen.

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