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Ein Streik sorgte dafür, dass mein Partner und ich, Frankfurt erst mit über 8 Std. Verspätung erreichten.
Wir sind von Frankfurt nach Teneriffa geflogen und haben dort unseren Urlaub verbracht.
Dabei versuchten wir, nicht zu lange an einem Ort in Teneriffa zu bleiben, sondern so viele Orte wie es nur geht zu besuchen. Insgesamt verbrachten wir 10 Tage dort.

Ich kann euch Teneriffa wirklich nur empfehlen, egal welchen Ort.
Der Nationalpark El Teide ist bspw. wunderschön (gehört zum UNESCO Weltkulturerbe)! Die Strand sind der reinste Traum!
Aber leider leider endet auch ziemlich schnell so ein Urlaub.
Nichtsdestotrotz freuten wir uns auch auf den Rückflug und unser zu Hause.

Mit dem Rückflug gab es jedoch einige Schwierigkeiten:

Unser Rückflug sollte eigntl. um 17:20 Uhr gehen und um ca. 23:00 Uhr hätten wir Frankfurt erreichen sollen, wenn alles planmäßig verlaufen wäre.
Geflogen sind wir mit TUIfly (konkret: Flug X3 2143).
Leider kam alles anders. Vor Ort erfuhren wir, dass das Sicherheitspersonal am Frankfurter Flughafen streikte. Dieser Streik betraf unmittelbar unseren Vorflug von Frankfurt nach Las Palmas.
Wegen der Abflugverzögerung hat TUIfly ihren Flugplan umorganisiert, indem mehrere Flüge mit anderen Flugzeugen durchgeführt wurden. Unser Vorflug wurde deshalb für eine Zwischenlandung nach Sal auf den Kapverdischen Inseln eingeplant. Sodann wurde ein Weierflug Boa Vista vorgenommen.  Erst von Boa Vista erfolgte dann der Flug nach Las Palmas.
DIese Flüge sind im ursprüglichen Plan nicht vorgesehen gewesen.  Auch wurden die Flugnummern geändert. Erst unser Flug von Las Palmas nach Frankfurt hatte wieder seine anfängliche Flugnummer erhalten.
Wegen diesem ganzen hin und her und den unplanmäßigen Zwischenlandungen, hatte sich unser Start in Las Palmas extrem verspätet, sodass wir erst am nächsten Tag, am frühen Morgen endlich Frankfurt erreicht hatten!

Wir verlangten von TUIfly sofort eine passende Entschädigung für diese extrem lange Verspätung.
Diese antworten zwar prompt, allerdings mit keiner für uns positiven Nachricht.
Sie meinten, dass die Verspätung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt (= Streik = außergewöhnlich), sodass sie nicht dazu verpflichtet sind, Entschädigung zu zahlen.
Aber so wie es klang, war vielmehr die Flugplanänderung, die nicht zwingend war, schuld an der Verspätung und nicht der Streik an sich! Denn laut einiger Informaionen hätte es ausgereicht, wenn man die Crewmitglieder ausgetauscht hätte, dann hätte unser Vorflug pünktlich starten können!


Nun unsere Frage:
wie ist das rechtlich zu beurteilen? Ist das ein außergewöhnlicher Umstand?
Auf was bezieht sich der außergewöhnliche Umstand?
Haben wir einen Anspruch oder nicht?


Wir danken euch vielmals und wünschen noch eine angenehme Woche!
 

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits hier beantwortet:

Welche Ansprüche habe ich wenn auf dem Vorflug von TUIfly X3 2143 von Teneriffa nach Frankfurt gestreikt wurde was eine Umstrukturierung des Flugplans und eine erhebliche Verspätung mit sich führte?

Auch in diesem Fall wurde der Vorflug bestreikt, woraufhin eine Umstrukturierung des Flugplans vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Umstrukturierung landete der Flug mit einer erheblichen Verspätung auf Teneriffa an.

Der EuGH hat am 19.11.2009 entschieden, dass bei einer Ankunftsverspätung von3 Stunden oder mehr, die Verspätung einer Annullierung gleichzusetzen ist. Das Urteil ist einfach zu finden, indem du auf Google „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ eingibst.

Annullierungen und Verspätungen sind in der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Weil die Verspätung einer Annullierung gleichzusetzen ist, ist hier zunächst Artikel 5 relevant:

1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Du schreibst, dass ihr am Flughafen die Nachricht über die Annullierung erhalten habt. Ihr wurdet also nicht mindestens 2 Wochen vorher über die Annullierung informiert und euch wurde auch nicht 7 Tage vorher eine Ersatzbeförderung angeboten. Demnach steht euch erstmal ein Ausgleich nach Artikel 7 der Verordnung zu:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a)    250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)    400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)    600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung Teneriffa - Frankfurt beträgt etwas mehr als 3.000 km wodurch euch eine Entschädigung in Höhe von 400€ zustehen würde. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung muss die Fluggesellschaft allerdings keine Ausgleichzahlung leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt:

3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die genaue Definition des außergewöhnlichen Umstands kannst du hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

Zwar kann ein Streik des Sicherheitspersonals, verbunden mit der verspäteten Erteilung der Startfreigabe, einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO darstellen. Dies gilt auch dann, wenn der Streik unmittelbar einen Vorflug betrifft.

In eurem Fall ist für die Verspätung allerdings nicht der Streik direkter Auslöser für die Verspätung, sondern die Umstrukturierung des Flugplans. Demnach beruht die Verspätung nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand.

Hierzu habe ich ein passendes Urteil gefunden, das einen ähnlichen Fall behandelt hat. Du kannst es einfach finden, indem du auf Google „2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de“ eingibst.

LG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2015, Az: 2-24 S 68/15
Eine Verspätung die durch eine Umorganisierung des Flugplans eines Flugunternehmens aufgrund eines Streiks zurückzuführen ist, beruht nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand.
Die Ursache der Verspätung ist in diesem Fall die Umorganisierung des Flugplans und nicht der Streikt, somit ist die Ursache der Verspätung eine wirtschaftliche Entscheidung und entbindet nicht vom Zahlen von Ausgleichsleistungen.

Meiner Meinung nach, habt ihr also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Dennoch rate ich euch, einen Anwalt aufzusuchen, wenn ihr die Ansprüche gegen TUI geltend machen wollt. Die Entscheidungen hängen immer vom jeweiligen Einzelfall ab, womit sich ein Rechtsanwalt besser auskennt.
 

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Ihr Flug mit TuiFly wurde aufgrund eines Streiks umstrukturiert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft.

Es kam zu einer Umstrukturierung der Flüge. Sie haben also nicht mehr Ihren eigentlich gebuchten Flug wahrgenommen. Es liegt meines Erachtens daher eine Annullierung vor.

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich bei einer Annulierung, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

TuiFly führte Ihnen gegenüber an, dass ein Streik auf dem Vorflug vorlag, und dieser zur genannten Annulierung und Umbuchung führte. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Streik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 ((einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")

Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de")

Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wie Sie an den Urteilen sehen können, ist es nicht immer ganz eindeutig, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Dieses muss immer nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Orientierung kann jedoch folgendes Urteil geben:

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt Az.: 32 C 2066/11")
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Ein Streik kann also unter bestimmten Voraussetzungen durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Allerdings beruhte die Verlegung in Ihrem Fall nicht mehr direkt auf dem Streik, sondern auf einer Umstrukturierung als Folge des Streiks. Fraglich ist, ob eine solche Umstrukturierung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015, Az. 2-24 S 68/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de")

Eine Verspätung die durch eine Umstrukturierung des Flugplans eines Flugunternehmens aufgrund eines Streiks zurückzuführen ist, beruht nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand.

Die Ursache der Verspätung ist in diesem Fall die Umorganisierung des Flugplans und nicht der Streik. Somit ist die Ursache der Verspätung eine wirtschaftliche Entscheidung und entbindet nicht vom Zahlen von Ausgleichsleistungen.

Meines Erachtens spricht daher sehr viel dafür, dass kein außergewöhnlicher Umstand auf Ihrem Flug vorlag. Sie haben meines Erachtens also wahreschinkcih einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline.

Es könnte außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

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