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Hallo,

leider kamen wir mit einer circa 8-stündigen Verspätung auf Teneriffa an.

Meine Freundin buchte eine Urlaubsreise nach Teneriffa, da sie sehr an der Geschichte von Teneriffa interessiert ist. Darum beschlossen wir unseren Urlaub in LA Orotava zu verbringen, da die gesamte Altstadt unter Denkmalschutz steht und es außerdem viele Sehenswürdigkeiten gibt. Dieser Ort birgt für uns viele interessante Möglichkeiten: Der Teide Nationalpark bspw. Gehört zum UNESCO Weltkulturerbe. Dieser Nationalpark befindet sich in unmittelbarer Nähe. Nachdem wir einen unvergesslichen Urlaub auf der Insel erleben konnten, mussten wir leider wieder nach Hause fliegen. Schweren Herzens verabschiedeten wir uns von La Orotava und fuhren zum Flughafen. Unser Flug sollte ursprünglich um 17:20 Uhr von Teneriffa mit dem TUIfly-Flug X3 2143 starten und so wären wir um 23:00 Uhr in Frankfurt gelandet. Doch alles kam anders. Unsere Landung in Frankfurt erfolgte erst 8 Stunden und 13 Minuten später.

Dadurch, dass in Frankfurt unser Vorflug bestreikt wurde, kam es zur Abflugverspätung auf Teneriffa. Durch den Streik war TUI gezwungen den Flugplan umzustrukturieren und das Flugzeug unseres Vorfluges flog für eine Zwischenlandung nach Sal auf den Kapverdischen Inseln, bevor es nach Teneriffa weiterging. Diese Zwischenlandung war jedoch ursprünglich nicht vorgesehen. Auch die Flugnummern wurden geändert. Erst unser Flug von Teneriffa nach Frankfurt hatte wieder die ursprüngliche Flugnummer. Wir waren heilfroh, als wir endlich am frühen Morgen um 7:13 Uhr in Frankfurt landeten. Todmüde kamen wir zuhause an. Unsere Urlaubsfreude war auf dem absoluten Nullpunkt.

Jetzt zur Frage:

Haben wir einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Nachdem ich bei TUI nachgefragt hatte, wurde mir mit einem unumstößlichen Nein geantwortet, da es sich bei einem Streik anscheinend um einen außergewöhnlichen Umstand handeln soll. Ich meine aber, dass obwohl die Flüge durchgeführt wurden, eine Verspätung aufgrund der Umstrukturierung und der Zwischenlandung in Sal zustande kam. Oder?

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

bei Problemen mit einer "Nur-Flug-Buchung" lohnt sich meistens ein Blick in die Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Auch wenn in dieser Verordnung keine direkten Ansprüche für eine Verspätung des Fluges regelt, so können doch einige Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einer Verspätung geltend gemacht werden.

So können Fluggäste z.B. eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung geltend machen, wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.

So urteilten z.B. folgende Gerichte:

AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (bei Google einfach eingeben: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")

Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu.

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google zu finden unter: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht. 

Sie schreiben, dass Sie mit einer Verspätung von 8 Stunden und 13 Minuten in Frankfurt angekommen sind, womit Sie die Voraussetzung meiner Meinung nach erfüllt haben.  Demnach steht Ihnen grundsätzlich eine Ausgleichszahlung gegen TUIFly zu. 

Allerdings ist es auch möglich, dass eine Airline von dieser Ausgleichszahlung befreit werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 liegt.

In Ihrem Fall musste der Flugplan aufgrund eines Streiks umstrukturiert werden, weswegen es dann laut Ihnen  zur Verspätung kam. Bei Ihrer Nachfrage nach einer Ausgleichszahlung wurde Ihnen von TUIFly jedoch der Streik als Verspätungsgrund aufgeführt. 

Ein Streik kann durchaus einen außergewöhnlichen Umstand begründen. 

Siehe hierzu z.B. folgende Urteile:

AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 (den Volltext dieses Urteils finden Sie bei Google unter: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")

Ein kurzfristiger Streik kann als außergewöhnlicher Umstand für eine Flugverspätung oder -annullierung gesehen werden.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.11.2011, Az. 31 C 1700/11 (16) (bei Google einfach eingeben: "31 C 1700/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Pilotenstreik stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Allerdings bin ich der selben Auffassung wie Sie und denke, dass die Verspätung nicht durch den Streik sondern durch die Umstrukturierung des Flugplans aufgrund des Streiks zustande gekommen ist. 

Wie es sich in diesem Fall mit dem Anspruch auf Ausgleichszahlung verhält, soll uns folgendes Urteil verraten:

LG Frankfurt, Urteil vom 29.10.2015, Az. 2-24 S 68/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 68/15 reise-recht-wiki.de")

Eine Verspätung die durch eine Umstrukturierung des Flugplans eines Flugunternehmens aufgrund eines Streiks zurückzuführen ist, beruht nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand.

Die Ursache der Verspätung ist in diesem Fall die Umorganisierung des Flugplans und nicht der Streik. Somit ist die Ursache der Verspätung eine wirtschaftliche Entscheidung und entbindet nicht vom Zahlen von Ausgleichsleistungen.

Da sich dieses Urteil im Prinzip mit Ihrem Fall gleicht, denke ich, dass in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorlag und Sie daher einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen TUIFly geltend machen können. 

Ausgleichszahlungen gibt es in drei verschiedenen Höhen, die alle in Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung festgelegt wurden:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger 

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 3500km oder mehr. 

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Teneriffa beträgt ca. 3200km, womit Ihnen meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person gegen TUIFly zusteht. 

Da es sich bei Ihnen jedoch um einen sehr komplexen Einzelfall handelt und dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich das zusätzliche Hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht durchaus lohnen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ihr Flug mit TuiFly von Teneriffa nach Frankfurt wurde aufgrund eines Streiks auf dem Vorflug nach hinten verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft.

Es kam zu einer Umstrukturierung der Flüge. Sie haben also nicht mehr Ihren eigentlich gebuchten Flug wahrgenommen. Es liegt meines Erachtens daher eine Annullierung vor.

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich bei einer Annulierung, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

TuiFly führte Ihnen gegenüber an, dass ein Streik auf dem Vorflug vorlag, und dieser zur genannten Annulierung und Umbuchung führte. Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Streik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 ((einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "7 C 1205/14 reise-recht-wiki.de")

Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 305/13 (31) reise-recht-wiki.de")

Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wie Sie an den Urteilen sehen können, ist es nicht immer ganz eindeutig, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Dieses muss immer nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Orientierung kann jedoch folgendes Urteil geben:

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt Az.: 32 C 2066/11")
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt und nachweisen muss, dass der Streik im konkreten Fall tatsächlich Grund für die Annullierung war. In Ihrem Fall war der Streik außerdem nur auf dem Vorflug, was meines Erachtens sehr dafür spricht, dass kein außergewöhnlicher Umstand auf Ihrem Flug vorlag.

Sie sollten also die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie auffordern, Ihnen genau darzulegen, welche  Umstände für die Annullierung gesorgt haben.

Es könnte außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

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