Hallo,
das klingt natürlich echt sehr ärgerlich, dass ihr auf dem Hinflug zu dem spaßigen Jungesellenabschied eine kleine Zeiteinbuße hinnehmen musstet.
Anerkannt ist, das Flugreisenden Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen, wenn Sie ihr Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
Dieses Urteil verweist gleich auf die wichtigste Norm, nämlich den Ausgleichsleistungsanspruch aus Art. 7 I der Verordnung.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
Bei einer Strecke Stuttgart – Mallorca sind das wohl 250 Euro pro Person.
Allerdings beruft sich das Luftfahrtunternehmen vorliegend auf außergewöhnliche Umstände. Gem. Art. 5 III ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Anerkannt ist, dass gewisse Wetterbedingungen tatsächlich eine solche Haftungsbefreiung begründen können. Dies kann bei starken Regenfällen auch vorliegen.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12(einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)
Hier kam es zu einer Annullierung wegen schwerem Regenfall. In diesem Fall wurde ein außergewöhnlicher Umstand angenommen.
Allerdings lagen diese ja bereits am Vortag vor, so dass es nicht einleuchtend ist, warum diese Verspätung sich dann noch auf den Folgetag auswirkt.
AG Hannover, Urt. v. 01.07.2014, Az.: 538 C 11519/13(einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 538 C 11519/13 ReiseRechtWiki" eingeben)
Taktet eine Fluggesellschaft die Flugumläufe aus wirtschaftlichen Gründen zu eng, dass Verzögerungen die bereits am Vortag aufgetreten sind dazu führen, dass andere Zeitabstände nicht mehr aufgefangen werden können, so kann darin kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sein, auch wenn es zu heftigen Witterungsbedingungen am Vortag kam.
Denn betriebliche Entscheidungen, die die Zeitreserven des Flugplanes betreffen dürfen nicht zu Lasten der Flugreisenden gehen.
Daher gehe ich persönlich davon aus, dass ein Anspruch durchaus bestehen könnte. Allerdings können auch andere einzelfallabhängige Problematiken auftreten, so dass immer ein bestimmtes Risiko besteht.
Dies kann allerdings gut mit einem Fachanwalt abgeklärt werden.