Hallo,
auch wenn dem Fluggast bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden grundsätzlich eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 zusteht, so kann es doch sein das das ausführende Luftfahrtunternehmen im Nachgang von der Ausgleichszahlung befreit wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Ankunftsverspätung ein außergewöhnlicher Umstand ist.
In deinem Fall war der Grund für die Annullierung ein Gewitter, weswegen ihr nicht gleich in Kofur gelandet seid, sondern erst nach Athen geflogen seid. Dort wurde das Flugzeug noch einmal betankt und erst dann konntet ihr nach Kofur fliegen.
Es muss also geklärt werden, ob das Gewitter einen außergewöhnlichen Umstand begründet.
Hierzu konnte ich folgendes Urteil ausfindig machen, welches ich dir selbstverständlich nicht vorenthalten möchte:
LG Darmstadt, Urteil vom 19.8.2015, Az. 7 S 52/15 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "7 S 52/15")
Die Klägerin wollte mit ihrem Flug von Frankfurt am Main nach Kofur mit dem Luftfahrtunternehmen der Beklagten fliegen. Während des Landeanflugs herrschte in Kofur ein Gewitter, welches die Landung verhinderte. Der Pilot entschied daraufhin nach Athen zu fliegen, um das Flugzeug wieder zu betanken. Die Klägerin landete mit einer Verspätung von 4 Stunden und 10 Minuten in Korfu.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten daraufhin eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung für vier Personen in Höhe von jeweils 250€ nebst Zinsen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, dass das Flugzeug nicht ausreichend betankt worden ist, um anstatt in Athen zu landen einige Warteschleifen zu fliegen, bis eine Landung mögliche geworden wäre. Denn 45 Minuten später wäre laut der Klägerin eine Landung möglich gewesen.
Ein Gewitter stellt zunächst ein außergewöhnliches Ereignis nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung dar. Des Weiteren hat die Klägerin hinzunehmen, dass der Pilot aus Sicherheitsgründen weitere Landeversuche unterlässt. Hinzu kommt, dass vom Pilot nicht erwartet werden kann, dass er das Flugzeug so betankt, dass er warten kann, bis das Gewitter abzieht.
Das Gericht hat dementsprechend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die verspätete Flugankunft gegen die Beklagte hat.
Es scheint also tatsächlich so, dass das Gewitter einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Damit hättest du meiner Meinung nach leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Ryanair.
Da es sich bei dir jedoch um einen sehr komplexen Fall handelt und dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt, könnte sich unter Umständen eine professionelle Beratung durch einen Rechtsanwalt als profitabel erweisen.
Vielleicht hilft dir dieser Post den passenden zu finden:
http://www.flugrechte.eu/615/guter-fachanwalt-reiserecht?show=615#q615