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Urlaub ich komme!

Es ist nicht nachvollziehbar, was in den Köpfen anderer Leute vor sich geht. Ich habe auch überhaupt kein Verständnis, wenn Passagiere nach dem Einchecken nicht zum Boarding erscheinen. So etwas ist mir nämlich auf meinem Flug von Frankfurt nach Zypern passiert.

Jedes Jahr verbringe ich meinen Urlaub auf Zypern. Immer das gleiche Hotel in dem gleichen Ort. Ich fühle mich dort pudelwohl und habe sogar eine 2. Familie gefunden. Meine Gastwirte in dem kleinen Hotel, indem ich seit 10 Jahren absteige, sind einfach herzallerliebst und sehen in mir die Tochter, die sie nie hatten. Ich freue mich jedes Mal bei der Abreise schon auf das nächste Jahr, indem wir uns wiedersehen. Ich buche auch immer den gleichen Flug bei Air France. Ich sollte am Abreisetag um 10:25 Uhr mit Air France Flug AF1519 von Frankfurt starten, um 11:55 Uhr in Paris zwischenlanden und dann mit Flug AF3791 um 13:05 Uhr nach Larnaka weiterfliegen und somit um 18:10 Uhr auf Zypern landen.

Leider verspätete sich mein Abflug in Frankfurt, sodass ich meinen Anschlussflug in Paris verpasste und dadurch mehr als 3 Stunden später Larnaka erreichte. Das Ganze geschah nur aus diesem Grund, da 3 Passagiere zwar eincheckten, aber aus unerklärlichen Gründen nicht zum Boarding erschienen waren. Trotz mehrmaligem Aufrufen ließ sich keiner blicken. Wir saßen alle in der Maschine und warteten auf den Start. Doch natürlich verzögerte er sich immer mehr. Aus Sicherheitsgründen musste das ganze Gepäck der 3 Reisenden wieder ausgeladen werden. das dauerte alles seine Zeit und so kam die Verspätung zustande.

Aus gutem Grund hatte ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Air France gestellt. Dieser wurde allerdings sehr bestimmt abgelehnt. Air France ist der Meinung, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Stimmt das?

Wer weiß Rat?

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

dein Zubringerflug von Frankfurt nach Paris verspätete sich, sodass du deinen Anschlussflug von Paris nach Larnaka verpasst hast. Damit bist du 3 Stunden später als geplant in Larnaka angekommen. Grund für die Verspätung waren 3 Passagiere die zwar eincheckten aber nicht zum Boarding erschienen sind. Dadurch musste selbstverständlich ihr Gepäck ausgeladen werden. Als du von Air France eine Ausgleichszahlung verlangt hast, wurde dir diese mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dem Grund für die Verspätung um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Fluggäste haben einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, "51 C 14016/11 reise-recht-wiki.de")

Da du diese Voraussetzung erfüllst denke ich, dass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung hast. Von dieser Zahlung wird eine Airline nur dann befreit, wenn sie beweisen kann, dass der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand ist. 

Ob ein solcher Umstand in deinem Fall vorlag, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

AG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2016, Az. 29 C 1685/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 1685/15 reise-recht-wiki.de")

Die Kläger buchten einen Flug von Frankfurt über Paris nach Larnaka. Der Flug verspätet sich durch das Ausladen von aufgegebenem Gepäck von nicht zum Boarding erschienenen Passagieren. Die Kläger verpassten dadurch ihren Anschlussflug und hatten eine Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden und begehrten daher eine Ausgleichszahlung von jeweils 400€. 

Das Gericht sah im Umstand des Ausladens des Gepäcks keinen außergewöhnlichen Umstand für die Airline. Das Gericht sprach den Klägern somit die Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400€ zu.

AG Nürnberg, Urteil vom 28.2.2017, Az- 12 C 4291/16 (bei Google zu finden unter: "12 C 4291/16 reise-recht-wiki.de")

Dass ein Fluggast spontan zum Flug, für den er bereits eingecheckt war, nicht erscheint, ist typisches Risiko im Betrieb eines Verkehrsflugzeugs, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eingechecktes Gepäck dann wieder ausgeladen werden muss. Es handelt sich mithin nicht um einen außergewöhnlichen Umstand.

Wie du siehst liegt in deinem Fall laut den oben genannten Urteilen kein außergewöhnlicher Umstand vor, sodass Air France meines Erachtens nach nicht von der Ausgleichszahlung befreit ist. Da die Flugstrecke im 1. Urteil dieselbe ist, wie deine Flugstrecke denke ich, dass die eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zusteht. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann dir wohl nur ein Anwalt geben.

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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Paris nach Larnaka wahrgenommen. Der Flug von Frankfurt nach Paris hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Larnaka verpasst haben und dort mit einer Verspätung von 3 Stunden angekommen sind.

In Betracht kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, welche die Annullierungen, Nichtbeförderungen und Verspätungen von Flügen behandelt. Fraglich ist, ob sich aus der Verodnung auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges Ansprüche ergeben. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung das Ausladen des Gepäcks eines zum Boarding nicht erschienenen Passagiers. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. Dazu das folgende Urteil: 

AG Nürnberg, Endurteil v. 28.02.2017 – 12 C 4921/16

Dass ein Fluggast spontan zum Flug, für den er bereits eingecheckt war, nicht erscheint, ist typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eingechecktes Gepäck dann wieder ausgeladen werden muss. Es handelt sich mithin nicht um einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd Art. 5 Abs. 3  VO (EG) Nr. 261/2004.  

Es ist in Ihrem Fall also nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen und Sie haben meines Erachtens wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber AirFrance.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat können Sie sich aber auch bei einem Anwalt einholen. 

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