Hallo,
Sie buchten einen Flug von Frankfurt nach Paris mit Air France. Dieser Flug wurde allerdings annulliert. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie im Anschluss an die Annullierung nicht über Ihre Fluggastrechteverordnung aufgeklärt worden sind, weswegen Sie einen Anwalt einschalten mussten, der die rechtliche Situation für Sie klärte. Dieser verschaffte Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person. Aber selbstverständlich sind für Sie durch das Einschalten des Anwalts, Anwaltskosten entstanden.
Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie gegen Air France einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten geltend machen können.
Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 31.7.2012, Az. 517 C 13641/11 (bei Google einfach eingeben: "517 C 1364/11 reise-recht-wiki.de")
Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Hannover nach Antalya. Der Flug startete jedoch mit einigen Stunden Verspätung. Aus diesem Grund mach sie ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004 geltend. Des Weiteren verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der Anwaltskosten, da deren Ansicht nach die Beklagte ihre Aufklärungspflicht über die Rechte der Fluggäste, aus Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung, verletzt hat und somit ein anwältlicher Beistand unumgänglich war.
Das AG Hannover hat den Klägern den Ausgleichsanspruch zugesprochen. Nach dem EuGH seien die Auswirkungen einer erheblichen Flugverspätung für den Reisenden vergleichbar mit denen eines stornierten Fluges. Voraussetzung hierfür sei eine Flugverspätung von mindestens 3 Stunden.
Darüber hinaus hat das Gericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß §280 Absatz 1 BGB bejaht. Durch die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht aus Artikel 14 der Fluggastrechteverordnung wären den Klägern unnötige Kosten entstanden, für die sie nun zu entschädigen seien.
BGH, Urteil vom 25.2.2016, Az. X ZR 35/15 (bei Google einfach eingeben: " X ZR 35/15 reise-recht-wiki.de")
Die Kosten eines Anwalts, der vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung einer Ausgleichsleistung wegen großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges, beauftragt wurde müssen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erstattet werden, sofern es die in Artikel 14 Absatz 2 FluggastrechteVO vorgesehenen Informationen erteilt hat.
Wurden die Hinweise lückenhaft, unverständlich oder unklar mitgeteilt, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann was er tun muss, so kann etwas anderes gelten.
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, im Fall einer Annullierung, dem betroffenen Fluggästen einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner soll allen von einer Verspätung um mindestens 2 Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt werden.
Sollte Air France Sie also nicht gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung, über Ihre Fluggastrechte aufgeklärt haben, so denke ich, dass Air France Ihnen die Anwaltskosten erstatten muss.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Da Ihr Fall jedoch sehr komplex ist, würde sich ein Rechtsrat durch einen Anwalt durchaus empfehlen.