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Liebes Forum,

mir ist bei unserem letzten Flughafenaufenthalt etwas unglaubliches passiert.

Wir wollten ursprünglich von Frankfurt am Main nach Windhoek in namibia fliegen, weil wir dort unseren Urlaub in einem sehr schicken vier Sterne Hotel verbringen wollten.

Der Flug sollte am ersten Juni um 20:10 starten, und wir wollten die ganze Nacht fliegen und am nächsten Tag, also dem zweiten Juni um 05:30 in Namibia landen.

Doc daraus wurde nichts. Wie sich herausstellen musste, verspätete sich unser Flug extrem um 13 Stunden, sodass wir erst um 5 starten konnten, und erst 18:30 in Namibia landen konnten.

Über die Lautsprecher am Flughafen wurde uns mitgeteilt, dass sich der Flug verspäten wird, weil ein Fahrzeug auf dem Flughafengelände mit unserem Flugzeug zusammengestoßen ist! Das muss man sich mal vorstellen, so etwas habe ich noch nicht erlebt!

Aber das war noch nicht alles! Eigentlich hatten wir für 6:00 in Windhoek einen Mietwagen bestellt, mit dem wir dann zu unserem Hotel und so weiter fahren wollten. Doch als wir 18:30 ankamen, hatte die Vermietung schon geschlossen! Uns blieb also nichts anderes übrig, als uns ein Taxi zu rufen, was uns nicht nur zum Hotel, sondern auch am nächsten tag wieder zum Flughafen, genauer gesagt zur Mietwagenvermietung bringen sollte! Für diese zwei Fahrten zahlten wir um die 110 Euro.

Als wir am zweiten Tag abends im Hotel waren, rief ich bei der Fluggesellschaft an, um mich genauer über die Umstände der Verspätung zu informieren, und eine Entschädigung zu verlangen.

Da wurde uns gesagt, dass das Fahrzeug, welches das Flugzeug rammte, zu einer anderen Fluggesellschaft gehörte. Das Flugzeug befand sich nicht im Verkehr, sondern auf einem Abstellplatz als es gerammt wurde. Weil das nicht zur normalen betrieblichen Tätigkeit gehört, könne auch keine Entschädigung gezahlt werden. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung stünde mir also somit nicht zu.

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das zutrifft. Muss die Fluggesellschaft eine Entschädigung und die Taxikosten zahlen, oder redet sie sich nur raus?

Und müssen beide Sachen gezahlt werden, oder muss das miteinander aufgerechnet werden?

 

Vielen Dank schon einmal für eure hilfreichen Antworten.

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

da Sie mehrere Fragen haben, werde ich diese auch versuchen getrennt zu beantworten.

Besteht für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Zunächst stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die enorme Verspätung haben. Da Ihr Flug in der EU beginnt, könnte sich für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung  ergeben. Diese Ausgleichszahlung muss die Airline nur dann nicht zahlen, wenn Sie belegen kann, dass die Ursache für die Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand zu finden ist, also einem Ereignis, das von Fluggesellschaft weder beeinflusst noch umgangen werden kann.

In Ihrem Fall war die Ursache für die Annullierung eine Kollision von Ihrem Flugzeug mit dem Fahrzeug einer anderen Fluggesellschaft zusammengestoßen ist. Es muss also geklärt werden, ob dieses Ereignis einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht.

Dazu möchte ich folgende Urteile aufzeigen:

LG Frankfurt, Urteil vom 25.6.2015, Az. 2-24 S 51/15 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 51/15 reise-recht-wiki.de")

Die Zeit, die ein Flugzeug auf einem Abstellplatz auf dem Flughafen steht, ist zum normalen betrieblichen Ablauf zu zählen. Stößt ein Fahrzeug, das zum Flughafenbetrieb hinzuzuzählen ist, mit einem abgestellten Flugzeug zusammen, so ist dies auch der normalen betrieblichen Tätigkeit einer Fluggesellschaft zuzuordnen und es kann nicht als außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden, wenn daraus entstandene Schäden zu Verspätungen und Forderungen von Ausgleichsleistungen führen.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 12.12.2012, Az. 3 C 581/12 (31) (bei Google einfach eingeben: "3 C 581/12 (31) reise-recht-wiki.de")

Kollidiert ein Treppenfahrzeug mit einem Flugzeug zusammen, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, wenn das Treppenfahrzeug zu dem Be- und Entladen der Maschine dient.

BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. X ZR 76/15 (bei Google zu finden wenn Sie eingeben: "X ZR 76/15 reise-recht-wiki.de")

Es ist nicht als außergewöhnlicher Umstand zu sehen, wenn es dadurch zu einer Flugverspätung kommt, dass das vorgesehene Flugzeug in Parkposition steht und ein Frachtfahrzeug mit ihm kollidiert.

Wie Sie also feststellen können, stellt die Kollision von einem Flugzeug und einem Fahrzeug keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass Ihnen an dieser Stelle meiner Meinung nach tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen die Fluggesellschaft zusteht. Sie sollten sich daher meiner Auffassung nach noch einmal mit Ihrer Fluggesellschaft in Verbindung setzen. 

Artikel 7 sieht für die Ausgleichszahlung folgende Höhen vor:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Da die Entfernung zwischen Frankfurt am Main und Windhoek mehr als 3500km beträgt, sollte Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person zustehen.

Muss die Fluggesellschaft die Taxikosten erstatten?

Um diese Frage zu beantworten, möchte ich mich nochmal auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt beziehen, welches oben bereits erwähnt wurde. Denn auch in diesem Fall war es so, dass die Kläger einen Flug nach Windhoek gebucht hatten, der ebenfalls durch die Kollision eines Fahrzeugs mit dem Flugzeug eine Verspätung von 13 Stunden hatte. Dadurch sind die Kläger statt 5:30 erst 18:30 in Windhoek gelandet. Als die Kläger dann ihren Mietwagen abholen wollten, hatte dieses aber schon geschlossen, woraufhin sie Taxis nutzen mussten um zum Hotel und am Folgetag den Mietwagen abzuholen. Diese Taxikosten forderten sie ebenfalls von der Airline zurück. 

Diese Zahlung wurde den Kläger jedoch nicht zugesprochen, da das Gericht der Ansicht war, dass die Taxikosten auf die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 12 der Verordnung anzurechnen sind.

Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall die Taxikosten auf die Ausgleichszahlung angerechnet werden.

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meiner Rechtsmeinung schildern. Meiner Meinung nach könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht in jedem Fall als vorteilhaft erweisen.

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